hallo an alle,
ein ehepaar lebt viele hundert km von einander getrennt (gemeldeter wohnsitz) in scheidung. der mann ist einkommensteuerpflichtig (steuerklasse 3) die frau ist nur geringfügig beschäftigt (steuerklasse ???). sie sind ja nun vom FA dazu verpflichtet eine gemeinsame steuererklärung abzugeben… es wurde versäumt eine getrennte steuererklärung zu beantragen.
nun macht der mann eine steuererklärung und die frau macht keine (sie ist ja auch nur geringfügig beschäftigt und teilweise arbeitssuchend).
müsste jeder seine steuererklärung bei seinem zuständigen FA abgeben oder würde die des mannes allein reichen ???
was ist wenn einer der beiden (die frau )nichts abgibt und es kommt zu einer steuerschuld ?? wären dann beide haftbar ???
käme eine aufforderung zur steuererklärung von beiden finanzämtern zu dem jeweiligen partner oder bekäme nur einer etwas und müsste den anderen informieren ???
gruss jarro
Hallo,
hallo an alle,
ein ehepaar lebt viele hundert km von einander getrennt
(gemeldeter wohnsitz) in scheidung. der mann ist
einkommensteuerpflichtig (steuerklasse 3) die frau ist nur
geringfügig beschäftigt (steuerklasse ???).
Steuerklassen spielen hier erstmal gar keine Rolle. Sie können nur zu ruinösen Ergebnissen bei der getrennten Veranlagung führen.
sie sind ja nun
vom FA dazu verpflichtet eine gemeinsame steuererklärung
abzugeben… es wurde versäumt eine getrennte steuererklärung
zu beantragen.:
Falsch! Ob getrennte oder Zusammenveranlagung ist ein Wahlrecht der Eheleute. Und zwar auch bei glücklicher Ehe.
Die Zusammenveranlagung ist nur in den meisten Fällen günstiger.
nun macht der mann eine steuererklärung und die frau macht
keine:
schwerer Fehler.
Eine getrennte Veranlagung, wenn man nach Steuerklasse 3 besteuert wurde, bringt im Ergebnis immer Nachzahlungen im vierstelligen Bereich zugunsten des Finanzamts.
müsste jeder seine steuererklärung bei seinem zuständigen FA
abgeben oder würde die des mannes allein reichen ???:
Hier hat die Frau gar keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielt. Somit ist ein einseitiger Antrag ihrerseits auf getrennte Veranlagung rechtsunwirksam. Es greift das sogenannte Schikaneverbot.
was ist wenn einer der beiden (die frau )nichts abgibt und es
kommt zu einer steuerschuld ?? wären dann beide haftbar ???
käme eine aufforderung zur steuererklärung von beiden
finanzämtern zu dem jeweiligen partner oder bekäme nur einer
etwas und müsste den anderen informieren ???:
Hier hat nur der Mann, aus eigenem Antrieb, eine getrennte Veranlagung beantragt. Das Finanzamt und auch der Mann können hierfür nicht die Frau haftbar machen.
bei dieser Sachlage, Frau Zusammenveranlagung unterschreiben lassen und über den Erstattunsbetrag eine Einigung finden.
Gibt die Frau nichts ab oder verweigert ihre Unterschrift kann sich der Mann auf das Schikaneverbot berufen und eine Zusammenveranlagung, auch ohne Zustimmung der Frau, beantragen.
Gruß
Lawrence
Hallo,
wie lange leben die Beiden denn schon getrennt?
Der Mann muss auf jeden Fall ganz schnell seine Steuerklasse ändern lassen! Ansonsten kommt eine hohe Nachzahlung auf ihn zu! Steuerklasse 3 steht nur Verheirateten mit gemeinsamem Haushalt bzw. Witwe®n zu.
Im Trennungsjahr kann noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden.
Mehr sage ich erst einmal nicht dazu.
Gruß
Silverlady
hallo silverlady,
also die beiden waren im trennungsjahr und im jahr darauf. ob er die klasse hat ändern lassen weiss ich nicht.
die frau war zu dem zeitpunkt jedenfalls total überfordert mit der ganzen situation und weiss nicht mehr so genau wie alles gelaufen ist. fakt ist, das sie geschätz wurde und nun nach abschluss ihrer ausbildung insgesamt 3000 € nachzahlen.
und ich wollte mal wissen ob das alles so korrekt ist. oder ob ihr ex-mann evtl auch mit in der sache hängt.
danke gruss ingo
hallo lawrence,
danke für deine schnelle hilfreiche antwort. es ist nun leider so, das die frau zu diesem zeitpunkt wohl total überfordert war und den genauen sachverhalt nicht mehr genau zusammen bringt.
fakt ist, daß sie vom FA geschätzt wurde und bedingt durch zahlungsunfähigkeit durch ausbildung jetzt 3000€ nachzahlen soll für das trennungsjahr und das jahr darauf.
sie hat dem mann was unterschrieben , aber weiss leider nicht mehr genau was.
und ich wollte mal wissen ob das alles so korrekt ist. oder ob ihr ex-mann evtl auch mit in der sache hängt.
danke und gruss
ingo
Hallo Ingo,
ich rekapituliere:
Für das Trennungsjahr und das Jahr danach hat die Frau geschätzte Einkommensteuerbescheide nur für ihre Person erhalten.
Ist das richtig?
Innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe kann sie Einspruch einlegen und gleichzeitig um Aussetzung der Vollziehung bitten (und nicht zahlen).
Das muss sie auf jeden Fall tun!!!
Wenn die Bescheide wirklich nur für ihre Person erlassen wurden, hat ihr Ehemann getrennte Veranlagung beantragt.
Die Steuererklärung hat sie folglich nicht unterschrieben; dafür war ihre Unterschrift nicht erforderlich.
Hat ihr Ehemann eventuell Unterhalt bezahlt? DAS könnte sie unterschrieben haben.
Wenn noch rechtzeitig Einspruch eingelegt werden kann, kann sie für die betreffenden Jahre die Steuererklärungen noch nachreichen. Entweder mit Hilfe eines StB oder eines Lohnsteuerhilfevereins.
Gruß
Silverlady
hallo silverlady,
ja sie wurde geschätzt. ob der mann auch geschätzt wurde ist nicht bekannt.
also das ganze problem besteht darin, das es sich um die jahre 2002 und 2003 handelt. zu diesem zeitpunkt war die frau auf grund der damaligen situation (scheidung, flucht vor ehemann…)mit der ganzen lage komplett überfordert. aber das wäre jetzt zu weit ausgeholt. damals hat sie nur kurz beim FA die situation geschildert und man sagte ihr es ist alles zu spät und sie sollte bezahlen. da sie in der ausbildung war und keine möglichkeit zur zahlung hatte, sagte man ihr beim FA das die sache erstmal erledigt wäre (aussetzung ???). nun vor ein paar tagen der brief mit der mit der erneuten aufforderung zur zahlung. natürlich mit verzugsgebühren für die letzten jahre… nun da sie jetzt meine partnerin ist, versuche ich sie nach allen möglichkeiten zu unterstützen und herauszufinden ob es bei der ganzen geschichte überhaupt alles mit rechten dingen zugegeangen ist.
gruss ingo
Hallo,
in dem Fall war das dann keine Aussetzung, sondern eine Niederschlagung.
Eine Niederschlagung bewirkt, dass Schuldbeträge erst dann wieder angemahnt werden, wenn die Zahlungsverjährung droht.
Die Steuerbescheide sind offensichtlich rechtskräftig.
Ist der geschätze Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO?
Das müsste groß auf dem Bescheid draufstehen.
Dann kann mit Abgabe einer Steuererklärung eine Änderung nach § 164 AO beantragt werden, sofern noch nicht die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Die Festsetzungsverjährung sollte man von einem Profi prüfen lassen.
Ist die Vorbehalt der Nachprüfung nicht gegeben, so besteht die Möglichkeit eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen § 163 AO oder einen Erlass oder zumindest Teilerlass der Steuerschulden zu beantragen.
Für alle möglichen Lösungsansätze halte ich aber die Mithilfe eines Steuerberaters für dringend erforderlich.
Gruß
Lawrence
Hallo,
Hallo,
in dem Fall war das dann keine Aussetzung, sondern eine
Niederschlagung.
Eine Niederschlagung bewirkt, dass Schuldbeträge erst dann
wieder angemahnt werden, wenn die Zahlungsverjährung droht.
Die Steuerbescheide sind offensichtlich rechtskräftig.
Ist der geschätze Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
§ 164 AO?
Das müsste groß auf dem Bescheid draufstehen.
Dann kann mit Abgabe einer Steuererklärung eine Änderung nach
§ 164 AO beantragt werden, sofern noch nicht die
Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Die Festsetzungsverjährung sollte man von einem Profi prüfen
lassen.
Schließe mich meinem Vorschreiber an.
Wenn die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Frau allerdings aus den betreffenden Jahren keine Unterlagen mehr hat, die für die Abgabe einer „neuen“ Steuererklärung relevant sein könnten (Flucht?), kann sie sich den ganzen Aufwand schenken.
Ist die Vorbehalt der Nachprüfung nicht gegeben, so besteht
die Möglichkeit eine abweichende Steuerfestsetzung aus
Billigkeitsgründen § 163 AO oder einen Erlass oder zumindest
Teilerlass der Steuerschulden zu beantragen.
Lässt sich das Finanzamt darauf nicht ein, kann zumindest Ratenzahlung vereinbart werden.
Nicht vergessen, dass die Zinsen immer weiterlaufen. Die Raten sollten nicht zu niedrig bemessen sein sonst wird das nichts.
Für alle möglichen Lösungsansätze halte ich aber die Mithilfe
eines Steuerberaters für dringend erforderlich.
Gruß
Lawrence
Gruß
Silverlady