Guten Tag an alle Hilfsbereiten!
Ich stelle mir gerade folgende Situation vor:
Frau A. ist alleinerziehnde Mutter von 2 Kindern.
Sie verdient monatlich ca. 632,-€ brutto.
Da sie Einkommensteuerrechtlich unter dem Jahresfreibetrag von 7834,- € bleibt, ist sie nicht lohnsteuerpflichtig.
Im August möchte Frau A. sich mit einem Schulkiosk in Nebentätigkeit selbständig machen und rechnet, nach Abzug der Betriebskosten, mit ca. 9000,- € bis Dezember.
Das ergibt Jahreseinnahmen für 2009 von 16584,- € (Gehalt + Kiosk).
Frage 1:
Müssen die 9000,- € vom Kiosk auf’s Jahr umgerechnet werden (Rumpfjahr)?
Frage 2:
Muss von den Jahreseinnahmen der Freibetrag von 7834,- € abgezogen werden, oder muss die EKS auf die 16584,- € gerechnet werden?
Frage 3:
Kann Frau A. jetzt auch die anderen Freibeträge abziehen (Werbungskosten, Alleinerziehndepauschale u.s.w.), oder könnte sie das nur, wenn sie auf ihren Arbeitnehmerlohn Lohnsteuer zahlen würde?
Vielen Dank im Voraus an alle!
Ciao,
Reulta
Beiträge in dem Forum stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. Bevor Ihr aufgrund von Informationen in diesem Brett handelt, solltet Ihr weiteren Rechtsrat einholen. Für konkrete Rechtsfragen solltet Ihr die Hilfe eines Anwalts oder Steuerberaters in Anspruch nehmen. Nur Anwälte und Steuerberater geben verbindliche Rechtsauskunft, für die sie auch einzustehen haben.
Servus,
bei der Veranlagung zur ESt folgende Schritte:
- Berechnung der Summe der Einkünfte.
Im gegebenen Fall sind das die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (= „Steuerbrutto“) minus Werbungskosten (= alle Aufwendungen, die zur Erzielung der Einnahmen notwendig sind; für Arbeitnehmer gibts auch eine Pauschale) plus der Gewinn (= Alle Betriebseinnahmen minus alle Betriebsausgaben) aus dem Kioskbetrieb. Gewinn aus Gewerbebetrieb wird immer auf das Kalenderjahr bezogen ermittelt, falls kein abweichendes Wirtschaftsjahr beantragt und genehmigt worden ist.
-
Abzug der Sonderausgaben (= unter anderem Vorsorgeaufwendungen wie Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen)
-
Abzug einiger anderen Beträge, die wie Sonderausgaben abgezogen werden können, unter anderem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
-
Abzug außergewöhnlicher Belastungen (= z.B. Krankheitskosten, die nicht durch die Krankenversicherung übernommen werden, im Rahmen bestimmter Einschränkungen).
Nach diesen Schritten kennt man das zu versteuernde Einkommen. Auf dieses wird der Einkommensteuertarif angewendet. Der von Dir erwähnte Grundfreibetrag ist im Einkommensteuertarif berücksichtigt, man muss da selber gar nichts hin und her rechnen. Komfortabel anwendbar ist der ESt-Tarif hier veröffentlicht:
https://www.abgabenrechner.de/
Aber die dort gefundenen Ergebnisse sind nur dann brauchbar, wenn man die Schritte 1) - 4) richtig gerechnet hat.
Bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer spielen Lohnsteuerklassen und Lohnsteuereinbehalt überhaupt keine Rolle. Erst am Schluss bei der Abrechnung wird einbehaltene Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet, genauso wie Vorauszahlungen, die im gegebenen Fall festgesetzt werden.
Schöne Grüße
MM
Frage 1:
Müssen die 9000,- € vom Kiosk auf’s Jahr umgerechnet werden
(Rumpfjahr)?
Nein
Frage 2:
Muss von den Jahreseinnahmen der Freibetrag von 7834,- €
abgezogen werden, oder muss die EKS auf die 16584,- €
gerechnet werden?
In den im Netz vorhandenen ist der Freibetrag bereits berücksichtigt, dh der FB darf nicht abgezogen werden.
Frage 3:
Kann Frau A. jetzt auch die anderen Freibeträge abziehen
(Werbungskosten, Alleinerziehndepauschale u.s.w.),…
Ja!
„In den im Netz vorhandenen ist der Freibetrag bereits berücksichtigt, dh der FB darf nicht abgezogen werden.“
Hi Clematis,
erst mal vielen Dank für deine Mühe!
Du meinst wohl die im Netz vorhandenen Steuerrechner? OK, dann kann Frau A. das schon mal berücksichtigen.
Was die „Rumpfjahr-Sache“ betrifft, stößt Frau A. immer auf widerdsprüchliche Aussagen. Was die UST betrifft, wird überall auf das Rumpfjahr hingewiesen. Bei der EKS scheint sich das www nicht ganz einig zu sein 
Schönen Sonntag noch!
Reulta
Gewinn aus Gewerbebetrieb wird immer auf das Kalenderjahr bezogen
ermittelt, falls kein abweichendes Wirtschaftsjahr beantragt
und genehmigt worden ist.
Hallo Martin,
vielen Dank für deine Antwort.
Du meinst also, Frau A. muss die 9000 € vom Kiosk umrechnen?
9000/5*12= 21600 €/Jahr
Das wären ja 21600-9000= 12600 € mehr, als sie tatsächlich eingenommen hat…
Ob sich das Ganze für Frau A. dann noch lohnt?
Gruß,
Reulta
Hallo!
Du meinst also, Frau A. muss die 9000 € vom Kiosk umrechnen?
Nein, es wird nichts umgerechnet. Es wird nur der Gewinn versteuert der in den 5 Monaten angefallen ist.
Gruß
Jörg
Nein, es wird nichts umgerechnet. Es wird nur der Gewinn
versteuert der in den 5 Monaten angefallen ist.
Gruß
Jörg
Hi Jörg!
Da wird Frau A. aber ein Stein vom Herzen fallen!
Danke dir!
Ciao,
Reulta
Vielleicht sollte die Frau A sich mal eine Erstberatung beim Fachmann gönnen. Es gibt da noch so „Gemeinheiten“ wie zB Kleinunternehmerreglung, die mal schnell viel Geld kosten kann…
Vielleicht sollte die Frau A sich mal eine Erstberatung beim
Fachmann gönnen. Es gibt da noch so „Gemeinheiten“ wie zB
Kleinunternehmerreglung, die mal schnell viel Geld kosten
kann…
*grins*
Clematis, vielen Dank für den Hinweis, ich werde ihn an Frau A. weiterleiten. Sie verbringt mehr Zeit bei der Recherche, als ihr der Kiosk jemals Einnahmen bescheren wird. Aber wenn es ihr Spass macht…
Ich sage ihr, sie soll auch mal hierher kommen, bei so vielen netten Menschen kann man richtig schön entspannen.
Ciao!
Reulta