Einkommen bei beruflicher Wiedereingliederung

Wie hoch ist der Tagessatz der Deutschen Rentenversicherung, wenn ich als Schwerbehinderter an einer beruflichen Wiedereingliederung (6 Monate) teilnehme.
Bei Teilnehmern der Agentur für Arbeit läuft das ALG I weiter, für Teilnehmer aus der Deutschen Rentenversicherung wird ein Tagessatz gezahlt. Weiß Jemand, wie hoch der ist? Oder wie hoch der in den vergangenen Jahren war? Wo kann ich die Angaben ggfs nachlesen, ohne bei der DRV anrufen zu müssen.
Ganz lieben Dank für die Rückantwort

Hallo, ich gehe mal davon aus, dass du das Übergangsgeld meinst.
Der Tagessatz muss errechnet werden, der sich aus verschiedenen Faktoren zusammensetzt.
Aber im Moment weiß ich nicht, ob Du das Übergangsgeld meinst.
Nennt sich das bei Dir auch „Teilhabe am Arbeitsleben“?

Ja, stimmt genau.„Fachbegriff“ Teilhabe am Arbeitsleben, Träger aber nicht die Agentur für Arbeit sondern die DRV.
Im Gegensatz zur Agentur für Arbeit soll es bei der DRV auch Urlaubsanspruch geben.
Danke für Ihre Mühe

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Es tut mir Leid,aber das weiss ich leider nicht!Viele Grüße
Wie hoch ist der Tagessatz der Deutschen Rentenversicherung,
wenn ich als Schwerbehinderter an einer beruflichen
Wiedereingliederung (6 Monate) teilnehme.
Bei Teilnehmern der Agentur für Arbeit läuft das ALG I weiter,
für Teilnehmer aus der Deutschen Rentenversicherung wird ein
Tagessatz gezahlt. Weiß Jemand, wie hoch der ist? Oder wie
hoch der in den vergangenen Jahren war? Wo kann ich die
Angaben ggfs nachlesen, ohne bei der DRV anrufen zu müssen.
Ganz lieben Dank für die Rückantwort

Hallo, habe hier mal was aus dem Netz rausgesucht.
Vielleicht kannst Du ja was damit anfangen.

Gesetzliche Rentenversicherung

In der Rentenversicherung wird für die Zeit der Teilnahme an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld gezahlt. Es berechnet sich bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in der gleichen Weise wie das Krankengeld grundsätzlich aus 80 % des zuletzt vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme bzw. der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsentgelts; für pflichtversicherte Selbstständige und freiwillig Versicherte errechnet sich das Übergangsgeld aus 80 % des Einkommens, das der Beitragszahlung vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme bzw. der Arbeitsunfähigkeit entspricht.

Bezogen auf diese Berechnungsgrundlage beträgt das Übergangsgeld für einen Rehabilitanden, der mindestens ein Kind hat oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Rehabilitanden pflegt oder selbst der Pflege bedarf und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, 75 %, für alle übrigen Versicherten 68 %. Laufendes Übergangsgeld wird – wie die Renten (Rentenanpassung) – an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Gleichzeitig gezahltes Arbeitsentgelt ist mit dem Nettobetrag anzurechnen.

Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, können diese jedoch aus Gründen, die der Rehabilitand nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist Übergangsgeld auch für die Zwischenzeit zu gewähren, wenn Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und weder Krankengeld noch Arbeitsentgelt gezahlt wird, oder wenn dem Rehabilitanden keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann.

Während des Bezuges von Übergangsgeld besteht weiterhin Versicherungspflicht.

§§ 20, 21 Sozialgesetzbuch VI; §§ 45-52 Sozialgesetzbuch IX

Behinderte Menschen

Behinderte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie an Maßnahmen der Rehabilitationsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Für die Höhe des Übergangsgeldes ist zunächst eine Berechnungsgrundlage zu bilden. Diese beträgt grundsätzlich 80 % des erzielten Arbeitsentgelts, jedoch höchstens das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt; daneben gibt es Sonderfälle. Bezogen auf diese Berechnungsgrundlage beträgt das Übergangsgeld bei einem behinderten Menschen, der mindestens ein Kind hat oder deren Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den behinderten Menschen pflegt oder selbst der Pflege bedarf und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, 75 %. Alle übrigen behinderten Menschen erhalten 68 % der Berechnungsgrundlage.

Übergangsgeld wird auch vom Träger der Rentenversicherung im Zusammenhang mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation gezahlt. Während medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation können – je nach Leistungsträger - Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Verletztengeld zustehen.

§§ 45-52 Sozialgesetzbuch IX

Grundsätzlich können bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben Urlaubsansprüche entstehen. Dieser Anspruch richtet sich in der Tat nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Grundlage wäre der Arbeitsvertrag, bzw. der Vertrag der der Maßnahme zugrundelag. Wenn dort Urlaunsansprüche vorgesehen sind, denn verfallen diese nicht,sondern Sie hätten einen Anspruch auf Abgeltung.

Hallo,

ihre Frage wurde an mich weitergeleitet, jedoch kann ich ihnen nur sagen das ich dazu leider nichts weiterhelfendes sagen kann. Ich denke am einfachsten ist es sicherlich zu einer Beratungsstelle, wie z.B. BfA, zu gehen. Dort müsste ihnen Auskunft gegeben werden können.

Mit freundlichen Grüßen,
Vivien