Einkommen bei Selbständigen = Vermögen?

Hallo,

ich habe eine etwas knifflige Frage:
Ich bin selbständig und beziehe aufstockendes ALG II. Wie üblich gebe ich bei Antragstellung eine Schätzung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für ein halbes Jahr ab, und bekomme vorläufig monatlich einen bestimmten Betrag bewilligt. Da Selbständige mal mehr, mal weniger, mal gar keinen Gewinn haben, sollen sie sich das Geld wenn es mal mehr ist, über den gesamten Bewilligungszeitraum selbst einteilen. Das wäre auch kein Problem, wenn man die höheren Einnahmen am Anfang des Bewilligungszeitraumes hätte. Ich habe zwar monatlich geringe Einnahmen, habe jedoch daneben aus mindestens einer Quelle Honorareinnahmen, für die ich zwar ein knappes halbes Jahr lang arbeite, die ich aber erst gegen Ende des Bewilligungszeitraumes auf einen Schlag ausgezahlt bekomme, woran sich auch nichts ändern lässt.

Ich besitze einen alten Bausparvertrag, den ich zwar jederzeit kündigen könnte, was ich aber solange es sich vermeiden lässt, nicht tun möchte, da ich dort noch sehr hohe Zinsen bekomme, und man solche Verträge heutzutage nicht mehr bekommt. (Eine Kündigung des Vertrages kann im Übrigen auch nicht im Sinne der ARGE sein, da die Zinseinnahmen Einkommen sind, was meine Bedürftigkeit immerhin um ein paar Euro mindert.)

Das Problem bei der Sache ist, dass ich neben dem Bausparvertrag nur noch ein geringes Schonvermögen besitzen darf, sprich, ich darf auf dem Girokonto und in bar insgesamt nur noch max. 500,- € haben.

Wenn ich nun mein Honorar am Ende des Bewilligungszeitraumes überwiesen bekomme, und für eine Weiterbewilligung von ALG II ja wieder neu überprüft wird, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, habe ich, sofern diese Einnahmen als Vermögen gewertet werden, definitiv zu viel auf dem Konto, obwohl ich ja die ganze Zeit über mit viel weniger Geld auskommen musste.

Eigentlich hatte ich vor, den Weiterbewilligungsantrag zu stellen, bevor diese Einnahmen zufließen, um wenigstens zum Zeitpunkt der Antragstellung, wenn schon nicht zu Beginn des nächsten Bewilligungszeitraumes, nicht zu viel auf dem Konto zu haben. Das Geld wurde nun aber eher überwiesen als erwartet, bzw. als dies bisher üblich war. (Ich muss die Abrechnung immer sofort nach Ende der Tätigkeit dieses Zeitraumes abgeben, und sie geht dann erstmal durch viele Hände, die Bearbeitung etc. ist durch mich nicht beeinflussbar.) Bedeutet das, dass ich nun wegen zu hohen Vermögens gar keinen neuen Antrag zu stellen brauche?
Das würde bedeuten, dass diese Honorareinnahmen doppelt gezählt würden. Einmal als Einkommen, wodurch ich weniger von der ARGE bekomme(n habe), dann noch mal als Vermögen, das ich erst aufbrauchen muss, bevor ich wieder leistungsberechtigt bin.

Zudem brauche ich das Geld, um die ersten mindestens fünf bis meist fünfeinhalb Monate des nächsten Bewilligungszeitraumes über die Runden zu kommen, da meine sonstigen Einnahmen zu gering sind, und dann erst wieder kurz vor Ablauf des nächsten Bewilligungszeitraumes eine große Summe Honorareinnahmen zufließt, womit ich dann wieder vor demselben Problem stehe.

Bin ich somit gezwungen, alle halbe Jahre innerhalb von wenigen Tagen viel Geld „auf den Kopf zu hauen“, größere Anschaffungen zu machen, etc. während ich sonst mit extrem wenig auskommen muss? - Unter „mir das Geld einteilen“ verstehe ich was Anderes.

Ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang ist, dass ich in diesem Bewilligungszeitraum einen deutlich höheren Gewinn hatte, als meine Schätzung vorher ergab, und ich somit viel Geld an die ARGE zurückzahlen muss – mehr als ich auf meinem Girokonto überhaupt haben darf. Ich weiß, dass die ARGE sich nicht für Schulden interessiert, und man diese immer vor Antragstellung noch schnell tilgen sollte. Wie verhält es sich denn mit eben genannten Forderungen, die die ARGE selbst noch an mich stellen wird? Generell verschulde ich mich nicht gerne, und würde Schulden immer lieber heute als morgen tilgen. Leider muss ich mich aber gedulden, bis der abschließende Bescheid bearbeitet und mir zugegangen ist, was dann wahrscheinlich zu einem Zeitpunkt sein wird, an dem ich wohl nicht in der Lage sein werde, die Forderung zu begleichen, da ich so viel Geld ja gar nicht besitzen darf. Somit werde ich quasi gezwungen, Geld auszugeben, das mir nicht gehört.

Muss ich mir tatsächlich bei meinem Vermögen eine Art „Puffer“ für event. Mehreinnahmen nach oben offen lassen, um z.B. Rückzahlungen an die ARGE leisten zu können (,wodurch dann z.B. eine Kündigung des Bausparvertrages unvermeidbar wäre)?
Dies würde bedeuten, dass mir ein wesentlich geringeres Schönvermögen zugebilligt wird, als anderen ALG II-Empfängern. Zudem würde ich auf diese Weise dafür bestraft, dass ich mehr Aufträge angenommen habe, obwohl ich natürlich angehalten bin, meinen Gewinn stetig zu steigern.

Gibt es irgendein Gesetz o.ä., in dem steht, dass diese spät gezahlten Honorareinnahmen nicht als Vermögen angerechnet werden dürfen (da es ja dann doppelt gezählt würde), und dass ich den „zuviel“ erwirtschafteten Gewinn solange zusätzlich „aufheben“ darf, um die Rückzahlung an die ARGE leisten zu können (und mir damit dann auch genauso viel Schonvermögen zusteht, wie Leuten, die nicht arbeiten)?

Ich bin absolut ratlos. Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Hallo,

Hallo,

eine vollständige Antwort ist mir nicht möglich. Viele Fragen der Einkommensanrechnung sind noch ungeklärt und zu manchen Problemen vertreten die Gerichte entgegengesetzte Auffassungen.

Was ist Einkommen?
E. sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die in dem Zeitraum, für den AlgII beantragt/bezogen wird, dem Leistungsempfänger zufließen (z.B. Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit, aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen etc.).
Der Zeitpunkt, zu dem die Einnahmen zufließen, ist wichtig zur Abgrenzung von Vermögen; darunter fällt, was der Leistungsbezieher oder die Angehörigen der BG bereits vor Beginn des Bedarfszeitraums, für den Leistungen beantragt werden, haben. Einkommen kann dadurch zu Vermögen werden , was zu einer unterschiedlichen Anrechnung führt.

Was ist Vermögen?
Das Vermögen i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II umfasst die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter, (u.a. unmittelbare Geldwerte, Sachwerte, sonstige Rechte wie z.B. Aktien etc.) über die eine Person vor Beginn des Bedarfszeitraumes, für den AlgII bewilligt wird, schon verfügt.
Wann wird Vermögen angerechnet?
Schonungsloses Vermögen ist anzurechnen, soweit die Verwertung
*möglich und
*nicht unwirtschaftlich und
*nicht unbillig hart ist.
Beispiel: Ein Bauspar- oder Prämienvertrag ist verwertbar, wenn eine Kündigung rechtlich zulässig ist und die mit der vor Zuteilungsreife bzw. vor Fälligkeit erklärten Kündigung anfallenden Zusatzkosten und sonstigen Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zum erzielten Verwertungserlös stehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.01.2000, NVwZ-RR 2000, S. 685f.).
Unzumutbar ist eine an sich mögliche Vermögensverwertung, wenn sie offensichtlich unwirtschaftlich ist. Nach der Verwaltungspraxis der BA im früheren Arbeitslosenhilferecht ist der Vermögenseinsatz unwirtschaftlich, wenn der verkaufserlös unter Berücksichtigung der Verwertungskosten mehr als 10% unter dem Substanzwert des Vermögensgegenstandes liegt. Hierbei handelt es sich nur um eine Fausregel, die je nach Fallgestaltung und Art des Vermögens unter Berücksichtigung des Verbots einer „Vermögensverschleuderung“ auszulegen ist.Interessant ist auch die vom BSG zu § 193 SGB III entwickelten Maßstäbe für eine unwirtschaftliche Vermögensverwertung; danach ist der spezielle Begriff der Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen; mit den Worten des BSG danach, ob ein „normal wirtschaftlich Handelnder“ wegen eines deutlichen Missverhältnisses von Wert und erzielbarem Gegenwert die Verwertung unterlassen würde (siehe z.B. BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B7 AL 44/04 R; Urteil vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 76/04 R).

Ich hoffe, dass ich ein wenig helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Henry Loos

Hallo,

vielen Dank erstmal.