Einkommen des Ehegatten zur Berechnung?

Hallo!

Ich hoffe hier finde ich eine Antwort auf meine Frage, bei meinen Recherchen fand ich leider nur widersprüchlich Aussagen.

Ein Paar beabsichtig zu heiraten…

zukünftiger Ehegatte 1 = selbstständig, freiwillig versichert in der GKV
zukünftiger Ehegatte 2 = Arbeitnehmer, aufgrund des Einkommens auch freiwillig in der GKV versichert

Eine Familienversicherung ist nicht möglich, da Ehegatte 1 zu viel verdient, im Durchschnitt ca. 1200 € monatlich.
Wird nun nach der Heirat bei der Berechnung der freiwilligen Versicherung von Ehegatte 1 das Einkommen des Ehegatten 2 berücksichtigt oder nicht?

Danke!

Gruß
Aries

Hallo,

solange beide Ehegatten eine eigene gesetzliche KV haben, wird für die Beitragsberechnung auch nur das eigene Einkommen berücksichtigt. Nur wenn einer der Ehepartner nicht bzw. privat versichert wäre, würde auch das Einkommen des Ehepartner berücksichtigt ( § 2 Abs. 4 der Bemessungsgrundsätze).

Es ändert sich nach der Eheschliessung grundsätzlich nichts an der bisherigen Beitragsberechnung. Da das nachgewiesene Einkommen des selbständigen Ehegatten nur 1.200 € beträgt, wird der Beitrag wie bisher nach einem Mindesteinkommen von 1916 € berechnet.
Will er nun eine weitere Verringerung des Beitrages auf eine Bemessungsgrundlage von 1278 € erreichen, dann erst kommt das Einkommen des Ehegatten bzw. das Gesamteinkommen der ehelichen Bedarfsgemeinschaft ins Spiel. Liegt es unter 3832 € mtl., dann kommt die niedrigere Grenze zum Zuge. Das gilt aber nur dann, wenn nicht gleichzeitig Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung bezogen werden oder das eigene Vermögen oder das des Ehegatten 10.220 € übersteigt (s. § 7 der Bemessungsgrundsätze) - hier zum Nachlesen:
http://www.versicherungswissen.org/KV/Beitrag-freiwi…

Gruß Woko

Vielen Dank für die Antwort!

Der Beitragssatz des zukünftigen Ehegatten 1 war bisher verringert, da die Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeführt wird sondern nur mit 15-18 Stunden wöchentlich.
Wenn ich nun richtig verstanden haben, kommt eine solche Verringerung nach der Heirat nicht mehr in Betracht wenn die Gesamteinkünfte beider Ehegatten über 3832 € (brutto?) monatlich liegen?

Gruß
Aries

Hallo,

Wenn ich nun richtig verstanden haben, kommt eine solche
Verringerung nach der Heirat nicht mehr in Betracht wenn die
Gesamteinkünfte beider Ehegatten über 3832 € (brutto?)
monatlich liegen?

Bei dem Arbeitnehmereinkommen wird der Bruttolohn und dem Selbständigen das Arbeitseinkommen ( = Gewinn) berücksichtigt.

Bei 1200 € mtl. Gewinn aus der Selbständigkeit bin ich von der Hauptberuflichkeit ausgegangen. In diesem Punkt sollte man noch einmal mit der KK sprechen. Vielleicht geht sie weiter von der Nebenberuflichkeit aus. Dann wären nur die 1200 anzusetzen.

Gruß Woko

Nochmals vielen Dank für die Antwort!

Wie werden hier eigentlich Sonderzahlungen (Urlaubsgeld usw.) des Arbeitsnehmers berücksichtigt?
Jahreseinkommen inkl. Sonderzahlungen : 12 Monate und damit also der Jahresdurchschnitt als monatliches Einkommen?

Hallo,

Richtig, es wird ein Zwölftel der Einmalzahlung für den Monat genommen.

Gruß Woko