Einkommen einer Unterhaltsbeziehenden Person

Hallo!

Ich habe eine Frage zu den Einkommensarten und Bezügen, die eine Person bezieht, welche in der Steuererklärung unter der Rubrik „Unterhalt an hilfebedürftige Person“ eingetragen ist. Welche folgender Einkünfte/Bezüge ist überhaupt anrechenbar bzw. in der Steuererklärung anzugeben?:

  • Pflegegeld
  • Unterhalt für Kind vom getrennt lebenden Kindesvater
  • Elterngeld (375 €)
  • Kindergeld

Beim Elterngeld weiß ich dass bis zu 300 € anrechnungsfrei sind und nur darübergehender Betrag anzugeben ist (ich hoffe das ist so richtig)

Danke für Infos

Gruß
Seth

  • Pflegegeld

für wen wird das gezahlt?

  • Unterhalt für Kind vom getrennt lebenden Kindesvater

nicht anrechenbar, sind ja fürs Kind.

  • Elterngeld (375 €)

anrechenbar was über 300 € liegt.

  • Kindergeld

nicht anrechenbar

Verfügung der OFD Frankfurt:

Rundvfg. vom 04.03.2008

Einkünfte und Bezüge des Kindes
Elterngeld
Das Bundeselterngeldgesetz ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten und an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes getreten. Es gilt für alle ab dem 01.01.2007 geborenen Kinder.

Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag um jeweils 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter 6 Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 €. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt.

Das bisherige Erziehungsgeld war / ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht zu berücksichtigen (H 32.10 „Nicht anrechenbare eigene Bezüge“ EStH).

Zu der Frage, ob und inwieweit Elterngeld, das ein Kind erhält, bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigen ist, haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass Elterngeld grundsätzlich als Bezug des Kindes anzusetzen ist, da es in der Regel Lohnersatz darstellt und deswegen auch unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG fällt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 € bzw. 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gemäß § 33a Abs. 1 S. 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 S. 2 EStG.

  • Pflegegeld

für wen wird das gezahlt?

Das Pflegegeld wird für die Pflege des Kindes der unterstützen Person gezahlt. Ich denke es ist also wieder Einkommen des Kindes und daher nicht mit anzugeben. Liege ich da richtig?

Gruß Seth

Einzelheiten finden sich in folgender Richtlinie, die sinngemäß auch für § 33a EStG gilt:

http://www.steuerlinks.de/richtlinie/esth-2006/hin32…

Pflegegeld für Kinder wird nicht angerechnet.