Zur Ermittlung des meiner Tochter zustehenden Volljährigenunterhaltes zunächst einmal die Fakten:
1 Kind 18 Jahre alt, 1 Kind 15 Jahre alt
leben beide bei mir (Vater) im Haushalt, beide in der allgemeinen Schulausbildung
Mutter hat bisher Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle geleistet (abzgl. hälftige Kindergeld), hat inzwischen die Tätigkeit eingestellt, besitzt aber Vermögen (u.a eine gerade erworbene Eigentumswohnung, bar bezahlt.
Ich selbst beziehe eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 930 EUR und private BU-Renten in Höhe von ca. 3500 EUR (die steuerrechtlich nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden). Kindergeld wird bisher an mich.
Hier die konkreten Fragen:
1.) Muss die Mutter sich auch über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus ein fiktives Einkommen unterstellen lassen?
2.) Werden meine Renteneinkünfte voll berücksichtigt oder analog zum Steuerrecht (d.h. dass beispielsweise die Daten aus dem Steuerbescheid relevant sind)?
3. Wie würde sich das ganze für den Unterhalt quotenmäßig auswirken?
Für eine so weit wie möglich knappe aber aussagekräftige Auskunft wäre ich sehr dankbar!!!
Hallo,
die Kindesunterhaltpflicht erlischt mit der Volljährigkeit.
Außnahme: Das Kind ist in einer beruflichen bzw. schulischen oder Hochschulausbildung und lebt bei einem Elternteil. Unabhänig vom den Einkommen oder Einkünften des bei dem zusammenlebenden Elternteil, ist hier die Mutter weiter zu Leistungen verpflichtet. Bei Volljährigen Kindern steht ihr ein Selbstbehalt von 1000,- im Monat zu. Alle Einnahmen oder Einkünfte darüber hinaus werden zum Kindesunterhalt angerechnet. Basis ist, wie von dir beschrieben, die Düsseldorfer Tabelle 2013.
Gruß blackdaniel
Hallo,
für das minderjährige Kind sowieso und für das volljährige, so lange es die allgemeinbildende Schule besucht, gilt eine erhöhte Erwerbsobliegenheit.
Das volljährige Kind ist ein sogenanntes privilegiertes Kind. Dazu muss es noch nicht 21 Jahre alt sein UND bei mindestens einem Elternteil wohnen UND eine allgemeinbildende Schule besuchen (wenn ein Faktor fehlt, die es vorbei mit der Privilegierung).
Für die Mutter kann daher - auch für das privilegierte Kind - Fiktivrechnung (z. B. Fortschreibung ihrer damaligen Tätigkeit, Anrechnung von Wohnvorteil usw.) beantragt werden.
Für das volljährige Kind ist ab Volljährigkeit auch der bis dahin betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig (er kann sich aber vom Kind seine Leistungen wie Wohnraum, Lebensmittel usw.) wieder „bezahlen“ lassen (bzw. gegenrechnen - früher nannte man das Kostgeld).
Unterhaltsrelevant sind immer ALLE Einkünfte. Zinseinkünfte, Renten, Arbeitseinkünfte incl. Überstunden, Sonderzahlungen usw., Mieteinkünfte, Steuererstattungen, Provisionen, Belohnungen usw. usw. usw.)
Die steuerliche Berücksichtigung von Einkünften spielen bei der Unterhaltsberechnung keine Rolle.
Beide elterlichen Einkünfte addieren. Dann in die DüTa gucken. Davon das Eigeneinkommen des Kindes und das ganze Kindergeld abziehen. Rest dann anteilig der Höhe der Einkommen quoten.
Beispiel: Verdient sie 2/3 und er 1/3 der gemeinsamen Elterneinkünfte, zahlt sie 2/3, des um KiGe und Eigeneinkünfte reduzierten, DüTa-Betrages.
Gruß
Hallo Herr Gries,
ganz ehrlich… ich sehe 2 Probleme. Zum einen ihr Einkommen so weit wie möglich herunter zu rechnen und zum anderen das der Mutter so weit wie möglich herauf zu rechnen. Ich würde zu einem Fachanwalt für Familienrecht gehen. Ja ich weiß die kosten Geld ABER… zum einen können sie Beratungshilfe/Prozesskostenbeihilfe beantragen und zum anderen steht auch die Mutter weiterhin in der Pflicht. Da erwähnt wurde das diese kein Einkommen hat wird sie sich sicherlich weigern wollen sich an diesem zu beteiligen. Dazu ist sie aber verpflichtet. Kann sie das nicht kann man sie sogar dazu „zwingen“ arbeiten zu gehen.
Lieben Gruß
Sunny
Hallo,
m.E. ist vom tatsächlichen Einkommen - natürlich abzüglich Steuer usw. - auszugehen. Bei volljährigen privilegierten Kindern haften beide Elternteile anteilig nach deren Einkünften. Ist der Mutter kein Einkommen nachzuweisen, wird es schwierig.
s. hierzu beigefügten Link.
http://www.rechtslupe.de/familienrecht/haftungsantei…
mfg
Hallo,
aus eigener Erfahrung weiß ich,dass über die Volljährigkeit weiter Unterhalt zu zahlen ist,wenn das Kind noch in der Ausbildung ist.Zur Unterhaltsberechnung zählt dann auch ein Vermögen.
Denn es geht ja immer um das „Wohl des Kindes“.
Die anderen Fragen kann ich Ihnen leider nicht genau beantworten.Möchte auch nichts Falsches rüberbringen.
Ich hoffe,dass andere User Ihnen besser helfen können.
MfG
Seegurke
Entschuldigung erstmal für die späte antwort durch Krankenhaus etc. war ich bis jetzt verhindert!
Schwieiger Fall, Ihr einkommen ist bei dem von der Kindesmutter zu leistenden Unterhalts unrelevant, relevant wäre, ob die Kindsmutter einen Unterhaltstitel hat!? wenn der auf 100 % festgelegt ist dann ist sie so lange Unterhaltspflichtig, bis das Kind selbst seinen Unterhalt verdient, da kann eine Neuberechnung erfolgen wenn die Kinder z.B. mal eine Ausbildung anfangen!
Solange sie ihrer Schulausbildung nachgehen ist die Mutter Unterhaltspflichtig, wenn sie einen Titel hat und derzeit auf Grund des Beschäftigungsverlustes keine Zahlungen leisten kann, kann dieser ausstehende Unterhalt eingeklagt werden sobald sie wieder zahlen kann, Vorraussetzung dafür ist, dass man sie jährlich mind. 1x darauf aufmerksam gemacht hat, in welcher Höhe Unterhaltsrückstände aufgelaufen sind! Genauere Beratung mal im zuständigen Jugendamt in Anspruch nehmen, da ich die genauen Umstände ja jetzt hier so nicht beurteilen kann! Aber so im allgemeinen sind das die wesentlichen punkte! Die können evtl auch die Kindsmutter auch mal anschreiben und auf die Unterhaltspflicht hinweisen, macht ja meist mehr Eindruck als wenn man als Ex mit dem „Dudu-Finger“ kommt
Liebe grüße und alles Gute!
Wuja