Einkommensst.erklärung Student mit Nebeneinkünften

Hallo Forum,

als absoluter Steuer-Newbie interessiert mich folgender Fall:

Student A arbeitet nebenberuflich. Bis Mitte letzten Jahres als Angestellter, danach als Kleinunternehmer im Bereich Event, Wissensmanagement und Kommunikationsberatung.

Nun zu den Fragen:

  • Muss Student A nun bei der Einkommenssteuererklärung eine Erklärung für Einkünfte aus selbständiger und nicht-selbständiger Arbeit abgeben?

  • Die Werbungskostenpauschale auf die nicht-selbständige Arbeit wird daher sicherlich anteilig angerechnet, richtig?

  • Weiterhin stellt sich die Frage wie die Regularien bzgl. Anrechnung von

  • Telefonkosten Handy,

  • Computerneuanschaffung incl. Peripherie (Abschreibung über drei Jahre?),

  • arbeitstechnischbedingte Zeiten, die man nicht zu Hause ist,

  • Kosten für das Studium (Imma-Gebühr, Semesterticket),

  • vermeintliche Kosten für den Weg zur Arbeit (obwohl durch das Semesterticket abgedeckt),

  • Kosten für Teilnahme an Branchenverbänden,

  • Spenden (bestätigt durch Spendenquittung) sind?

Zudem wer die Frage welche Möglichkeiten von Pauschalen es gibt? Die Betriebsausgabenpauschale scheint ja nur für Freiberufler zu gelten. Student A ist nach den geltenden Bestimmungen jedoch kein Freiberufler, sondern Gewerbetreibender.

Würd mich über Antworten freuen
maku

Hall erst einmal!

Student A arbeitet nebenberuflich. Bis Mitte letzten Jahres
als Angestellter, danach als Kleinunternehmer im Bereich
Event, Wissensmanagement und Kommunikationsberatung.

Nun zu den Fragen:

  • Muss Student A nun bei der Einkommenssteuererklärung eine
    Erklärung für Einkünfte aus selbständiger und
    nicht-selbständiger Arbeit abgeben?

JA!

  • Die Werbungskostenpauschale auf die nicht-selbständige
    Arbeit wird daher sicherlich anteilig angerechnet, richtig?

RICHTIG!!! 920€ geteilt durch 12 mal die Anzahl der Monate der nicht selbstständigen Tätigkeit!

  • Weiterhin stellt sich die Frage wie die Regularien bzgl.
    Anrechnung von
  • Telefonkosten Handy,
  • Computerneuanschaffung incl. Peripherie (Abschreibung über
    drei Jahre?),
  • arbeitstechnischbedingte Zeiten, die man nicht zu Hause ist,
  • Kosten für das Studium (Imma-Gebühr, Semesterticket),
  • vermeintliche Kosten für den Weg zur Arbeit (obwohl durch
    das Semesterticket abgedeckt),
  • Kosten für Teilnahme an Branchenverbänden,
  • Spenden (bestätigt durch Spendenquittung) sind?

Also - die Aufwendungen für die selbstständige Tätigkeit sind ebenfalls anteilig zu rechnen.
Bei dem Telefon beispielsweise ist ein Privatanteil ggf. festzulegen.
Der Computer samt Anschaffungsnebenkoste ist (soweit er mehr als 410,-€ kostete) tatsächlich über drei Jahre linear abzuschreiben! Voraussetzung ist natürlich ein entsprechender Beleg. War der Computer gebraucht, kann ein geringerer Abschreibungszeitraum gewählt werden.
Du bist ziemlich gut informiert!!!
Spenden sind prinzipiell auch nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen „anzusetzen“ und sollte keine ESt entstehen, weil beispielsweise nicht das Existenzminimum von jährlich 7.664,-€ überschritten wird, nutzen die großzügigen Spenden leider gar nichts. „Kann man ja alles absetzen“ klingt leider meist nur sehr toll - mehr aber auch nicht.

Zudem wer die Frage welche Möglichkeiten von Pauschalen es
gibt? Die Betriebsausgabenpauschale scheint ja nur für
Freiberufler zu gelten. Student A ist nach den geltenden
Bestimmungen jedoch kein Freiberufler, sondern
Gewerbetreibender.

Mir fiele jetzt auch nur der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,-€ ein - alles andere wäre im Einzelfall zu prüfen.
Zum Beispiel ein Ausbildungsfreibetrag für die Eltern, was aber eher entfällt, wenn man genug eigene Einkünfte hat…

Würd mich über Antworten freuen
maku

Konnte hoffentlich ein wenig helfen, LG, DANI

[ESt] 12-Teilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages?
Hi !

  • Die Werbungskostenpauschale auf die nicht-selbständige
    Arbeit wird daher sicherlich anteilig angerechnet, richtig?

RICHTIG!!! 920€ geteilt durch 12 mal die Anzahl der Monate der
nicht selbstständigen Tätigkeit!

Das ist mir jetzt neu. Habe in der Ausbildung gelernt, dass der AN-PB IMMER voll anzusetzen ist, wenn sich dadurch nicht negative Einkünfte aus § 19 ergeben.

Habe auch weder im § 9a EStG noch in R 85 EStR noch in R 48 LoStR einen Hinweis auf die 12-Teilung finden können. Stattdessen sprechen die Kommentare

  • Schmidt (Verlag C.H.Beck)
  • Lippross (Verlag Otto Schmidt)
  • Schwarz (Haufe)
    davon, dass dieser Betrag immer voll zu gewähren ist. Könntest du für deine obige Aussage eine Quelle liefern?

BARUL76