Einkommenssteuer

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe 2010 ein neues Blechdach installiert.
Auf der Rechnung sind die Lohnkosten nicht separat aufgelistet.
Kann ich für die Einkommenssteuer den Arbeitslohn auch prozentual von der Gesamtsumme angegeben?

Danke

hubert

Nur Lohnkosten sind abziehbar: Die Absetzbarkeit (präziser: Abzug bzw. Steuerermäßigung) bezieht sich nur auf die Lohnkosten (Arbeitslohn des Handwerkers) und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe schlüsseln daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten auf. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. Mit dem Handwerksunternehmen sollte daher schon vor der Rechnungstellung über die erforderliche Aufteilung auf der Rechnung gesprochen werden. Als Auftraggeber eines Handwerkers ist darauf zu achten, dass in der Rechnung Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer aufgeführt sind.
Barzahlung mit Quittung reicht nicht: Dem Finanzamt ist auf Verlangen eine detaillierte Rechnung über die Leistungen vorzulegen. Ebenso ist ggf. die Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer Durchschrift oder Kopie des Überweisungsträgers reicht im Zweifel nicht aus. Vor allem ist zu beachten: Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt (vgl. § 35a Abs. 5 EStG). Eine Barzahlung der Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt. Die Bedingung der Zahlung per Bank ist aber erfüllt, wenn die Rechnung vom Konto eines Dritten bezahlt wird (FG Sachsen, Urteil vom 18.09.2009 - Az 4 K 645/09).
LG

Lieber Hubert,

der Arbeitslohn muss separat ausgewiesen sein. Ansonsten wird das Finanzamt die Handwerkerleistung wohl nicht anerkennen.

Danke

hubert