Liebe/-r Experte/-in,
Guten Tag,
mein Partner war ab Oktober 2009 wegen eines doppelten Beinbruches bis Januar 2011 krank geschrieben und nur Krankengeld erhalten.Die EK für 2009 war ok. Aber wie läuft das jetzt für 2010? Er hat ja keine Steuern bezahlt, hat aber eine Dacherneuerung für ca 60.000Euro gehabt, wo er ja die Lohnkosten mit absetzen kann, die Zinsen für den KFW-Kredit, und die Haushaltshilfe.Gibt es da eine:ERKLÄRUNG ZUR FESTSTELLUNG DES VERBLEIBENDEN VERLUSTVORTRAGS? und nun ist er für 2010 in Rente mit einem Bezug von ca 1400 Euro. Wie kann er denn da seine Sachen absetzen. Reicht das wenn er ca. 3 Monate steuerpflichtig arbeitet?. Um eine kurze Info wäre ich sehr dankbar. Mit freundlichem Gruß koko
Guten Tag,
die Dachsanierung bzw. Zinsen für Kredite kann man auch abschreiben, wenn man nur Krankengeld bezogen hat. Das ist ja eine Entgeltersatzleistung und wird wie Arbeitslohn betrachtet, nur anders versteuert. Die Erklärung für den Verlustvortrag kann er auch machen und das wäre auch vom finanziellen Vorteil.
Übrigens mit Rente setzt man alles so ab, als ob man noch erwerbsfähig ist.
Viele Grüße
Da private Handwerkerleistungen und Haushaltshilfe keine Einkünfte sind, sondern als Sonderausgabe bzw. Steuerermäßigung berücksichtigt werden, können diese auch nicht vorgetragen werden. Sie müssen zwangsläufig in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie geleistet wurden. Schlimmstenfalls verpuffen diese Beträge.
Wenn die Altersrente in 2010 begann, ist sie mit ca. 60% steuerpflichtig. Da auf die Rente keine Steuern einbehalten werden, kann es sogar zu einer Nachzahlung kommen.
Wenn er nur 3 Monate gearbeitet hat, kann er bestenfalls die daführ gezahlte Lohnsteuer zurückbekommen. Letztlich hängt es davon ab, wieviel Rente zu versteuern ist.
Mit einem Steuerprogramm oder dem kostenlosen Elster können Sie das vorab berechnen.
Hall Koko,
bei der Steuer 2010 werden alle Einkünfte addiert Bsp.:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Vermietung
Einkünfte aus Kapitalvermögen etc. aber auch die
Einkünfte für die Rente, von der ein Teilbetrag versteuert wird. Bsp: Anstelle von 1400.- nur 900,- EUR pro Monat. Verbleibt jetzt noch ein Verlust, so kann ein Verlustvortrag auf 2011 erfolgen.
Die steuerlich begrenzten Lohnkosten für die private Handwerksrechnung, Haushaltshilfe wirkt sich als Ermäßigung der Steuer 2010 aus (Ich gehe davon aus, dass es keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind) und können nicht in das nachfolgende Jahr übernommen werden. Übrigens: das Finanzamt stellt automatisch nicht ausgleichfähige Verluste fest, die dann in das Folgejahr übernommen werden.
Grüße aus Frankfurt
H. Schneider
Verlustvortrag in die Folgejahre
Ein Verlustvortrag ist nur möglich, wenn er vom Finanzamt in einem »Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags« zum Schluss des Kalenderjahres (31.12.) gesondert festgestellt wird (§ 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG). Das ist der sog. »Verlustfeststellungsbescheid«, der für jeden Ehegatten getrennt erfolgt. Wurde der Verlust des laufenden Jahres vollständig im Vorjahr verrechnet, ergibt sich ein verbleibender Verlustvortrag von € 0. Ein verbleibender Verlustvortrag ist vom Finanzamt auch dann gesondert festzustellen, wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind und auch freiwillig keine abgeben (BMF-Schreiben vom 30.11.2007, BStBl. 2007 I S. 825). In diesem Fall geben Sie nur den Mantelbogen des Verlustjahres mit einem Kreuz auf der Seite 1 oben im Kästchen »Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages« sowie die entsprechende Anlage für die negativen Einkünfte beim Finanzamt ab. Das ist dann eine Feststellungserklärung, keine Einkommensteuererklärung.
Wurde vom Finanzamt ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt, müssen Sie im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 56 Satz 2 EStDV) und auf der Seite 2 unten das Kästchen »Es wurde ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10 d EStG zum 31.12… festgestellt« ankreuzen (31.12. des Vorjahres). Kann im Folgejahr der Verlust nicht vollständig verrechnet werden, geht er in den Verlustfeststellungsbescheid dieses Jahres ein.
Hatten Sie im Jahr des Verlustanfalls keine Steuererklärung abgegeben, ist noch nachträglich eine gesonderte Verlustfeststellung für dieses Jahr möglich. Diese ist aber nur innerhalb der Feststellungsfrist von i.d.R. sieben Jahren möglich (BFH-Urteil vom 10.7.2008, IX R 86/07, BFH/NV 2009 S. 363). Die 7-Jahres-Frist errechnet sich aus dreijähriger Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO plus vierjähriger Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 AO). Nach Ablauf der Feststellungsfrist ist eine Verlustfeststellung nur noch im Ausnahmefall des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO möglich (§ 10 d Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 EStG; § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG).
Ich hoffe dies ist OK.
zeichevadda
danke, die Antwort ist sehr hilfreich