Ist es mir freigestellt als Nichtarbeitnehmer mit jährlichen Einkünften aus Mieteinnahmen von 3600. Euro eine Einkommenssteuererklärung abzugeben oder besteht eine Einkommenssteuerpflicht selbst wenn die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen?
Vielen Dank für Eure Antwort.
Es gibt zwei Formen der Veranlagung zur Einkommenssteuer, die
•Pflichtveranlagung und die
•Antragsveranlagung.
Bei der Frage, wann eine Erklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag 2011 von 8.004 Euro liegt. Diese Grenze gilt für Unverheiratete, für dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende sowie Geschiedene. Auch Kinder unterliegen der Abgabepflicht, sofern die Einkünfte über dem Grenzbetrag liegen. Bei Ehepaaren erhöht sich die Grenze, bis zu der keine Abgabepflicht besteht, auf 16.008 Euro. Sie gilt für Paare, die eine Zusammenveranlagung wählen.
Als Einkommen gelten alle Einkünfte, aus Rente, Miete, etc.
Die Tatsache, dass Sie unterhalb des Grundfreibetrages liegen, stellt nicht der Steuerpflichtige fest, sondern das FA mittels Bescheid.
Somit ist gem. § 25 III eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.
Viele Grüße
Mieteinnahmen sind steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt bei der Einkommensteuer in der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“. Allerdings unterliegen nicht die reinen Mieteinnahmen der Einkommensteuer, sondern der Gewinn aus der Vermietung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung. Das heisst, dass von den Mieteinnahmen auch die Ausgaben abgezogen werden können. Diese Ausgaben bezeichnet man, so weit das Haus oder die Wohnung im Privatvermögen liegt, auch als Werbungskosten. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die gesetzliche Definition findet sich in § 9 Einkommensteuergesetz.
Lg
Hallo,
leider bin ich mir nicht sicher, und ich hoffe, dass Andere weiterhelfen können.
Gruß
Brendon