Einkommenssteuer abführen als Kleinunternehmer?

Hallo,

wie genau funktioniert die Versteuerung der Einkommenssteuer als Kleinunternehmer?
Geld kommt vom Auftraggeber nach Rechnungsstellung aufs Konto. Was genau passiert dann? Wie muss man dann weiter verfahren?

Beste Grüße

Hallo,

wie genau funktioniert die Versteuerung der Einkommenssteuer
als Kleinunternehmer?

Es wird das Einkommen versteuert.

Geld kommt vom Auftraggeber nach Rechnungsstellung aufs Konto.
Was genau passiert dann? Wie muss man dann weiter verfahren?

Man meldet ein Gewerbe an, dann meldet sich das Finanzamt mit einem Fragebogen, wo man angibt, in welcher Höhe man mit Einkommen bzw. Gewinn rechnet. Daraus legt das Finanzamt evt. Einkommenssteuervorauszahlungen fest, gegen die man begründet Einspruch erheben kann. Wenn man wenig Einkommen angibt, wird auch keine Vorauszahlung festgelegt. Vorsicht: nach Erstellung der Jahreseinkommenssteuer kann es evt. zu Nachzahlungen kommen, wenn das Einkommen doch höher ausgefallen ist.

Als Kleinunternehmer kann man optieren, keine USST abzuführen, diese dann auch nicht zu berechnen. Das muss man sich gut überlegen, weil man einige Zeit daran gebunden ist. Sollten Invest notwendig sein, erst recht gut überlegen.
Viel Erfolg.

vor allem sollte/muß man seine Einnahmen und Ausgaben erfassen. Denn das FA will dann nach der Eröffnung auch mal harte fakten sehen und nicht nur eine Selbsteinschätzung. Also ist eine so genannte Einnahme-Überschuß-Rechnung zu führen.

Servus,

Einkommenssteuervorauszahlungen fest, gegen die man begründet
Einspruch erheben kann.

Das kann man tun, aber in der Regel sind alle Voraussetzungen für eine schlichte Änderung gem. § 172, ggf. 173 AO gegeben. Dann freuen sich alle und man hat viel weniger Papiermüll am Hals.

Als Kleinunternehmer kann man optieren, keine USt abzuführen,

Nein. Als Kleinunternehmer muss man keine USt abführen. Ein Kleinunternehmer, der die Besteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG in Anspruch nehmen will, braucht gar nix zu machen. Wirklich überhaupt nichts, ganz im Ernst.

Wenn er will, kann er zur Regelbesteuerung optieren - bitte hier nochmal § 19 Abs 2 UStG durcharbeiten. Und diese Option bindet ihn für fünf Jahre. Die Kleinunternehmerbesteuerung kann 275 Jahre lang am Stück stattfinden, wenn die Grenzen eingehalten werden und der Unternehmer so lange lebt, oder auch ein Jahr.

Das ist keine Krümelpickerei, sondern ändert in einigen Situationen (z.B. bedeutende Investitionen oder auch schon Tätigkeit vorwiegend für Unternehmer) alles. Insofern ist Deine Darstellung für einen Gründer überaus gefährlich.

Schöne Grüße

MM

Nein. Als Kleinunternehmer muss man keine USt abführen. Ein
Kleinunternehmer, der die Besteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG in
Anspruch nehmen will, braucht gar nix zu machen. Wirklich
überhaupt nichts, ganz im Ernst.

Hallo,
doch, er muss auf jeden Fall das entsprechende Häkchen beim Abfrageformular beim Finanzamt machen. Automatisch greift diese Regelung nicht.

Beatrix

Option zur Kleinunternehmerbesteuerung??
Servus,

doch, er muss auf jeden Fall das entsprechende Häkchen beim
Abfrageformular beim Finanzamt machen.

wenn Du die Frage, die an dieser Stelle des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung steht, genau gelesen hättest, hättest Du festgestellt, dass dort nicht danach gefragt wird, ob der Steuerpflichtige die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen will, sondern danach, ob er darauf verzichten (= zur Regelbesteuerung optieren) will.

Und dieses:

Automatisch greift diese Regelung nicht.

würdest Du nicht behaupten, wenn Du die gesetzliche Grundlage zu diesem Thema gelesen hättest. Hier nochmal zum Nachlesen und hoffentlich besseren Verständnis:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

Wenn Du in Absatz eins, in dem definiert wird, von welchen Unternehmern (ja, wirklich: „ganz automatisch“…!) keine USt erhoben wird, irgendwas von einem Häkchen oder einem Formular finden kannst, sag Bescheid.

Direkt im Anschluss findet sich dann in Absatz zwei die Bestimmung, dass der Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung (nicht: zur Kleinunternehmerbesteuerung, für die es keine eigene Option braucht) optieren kann. Und, oh Wunder, bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung - und keineswegs mit Abgabe des Fragebogens zur Betriebseröffnung.

Die Gefahr, die darin besteht, wenn man Deiner Auffassung (die nicht durch das UStG gedeckt ist) folgt, ist folgende:

Wenn ein Kleinunternehmer glaubt, die durch ihn positiv zu formulierende Option sei nicht die zur Regelbesteuerung, sondern er müsse sozusagen zur Kleinunternehmerbesteuerung optieren, wenn er diese in Anspruch nehmen will, dann wird er das - wie vor einigen Tagen hier im Forum geschehen - zu einem schwer durchdringlichen Eintopf zusammenrühren, am Ende glauben, er sei durch diese angebliche „Option“ zur Kleinunternehmerbesteuerung fünf Jahre lang gebunden - was natürlich nicht stimmt - und dann im sechsten Jahr aus Versehen eine USt-Erklärung im Sinn der Regelbesteuerung vorlegen. Und damit hat er dann tatsächlich zur Regelbesteuerung optiert, und daran ist er dann tatsächlich fünf Jahre lang gebunden. Kostet u.U. ziemlich viel Geld, mit dem er besser was Schöneres anfinge als seinem bankrotten Vaterland aufzuhelfen.

Selbstverständlich kann ich nicht ausschließen, dass ich die Chose mit der Option zur Regelbesteuerung die letzten fünfzehn Jahre immer falsch gelesen und verstanden habe. Aber dazu würde ich dann gern ein paar bessere Argumente hören als einen (zugegebenermaßen ein bissel kompliziert formulierten) falsch verstandenen Text in irgendeinem Formular. Beläufig zum Thema „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“: Die steuerliche Erfassung ist noch nie bei irgendeinem Steuerpflichtigen dadurch verhindert worden, weil er an dieser Stelle gar kein Kreuzlein gemacht hat. Das kommt daher, dass es der Finanzverwaltung wohl bekannt ist, was in § 19 Abs 2 UStG steht, einschließlich der dort genannten Frist.

Schöne Grüße

MM