Einkommenssteuer - Absetzen auf Jahre verteilen ?

Hallo,
bald steht der Jahresausgleich wieder an.
In diesem Jahr habe ich deutlich mehr abzusetzen, als in den letzten Jahren, weil ich eine komplette Bestattung mit allen Kosten alleine als Verpflichteter bezahlen musste. Ein Erbe gab es nicht, so dass ich die Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchte. Die Rechnungen für das Bestattungsinstitut, sowie für die Friedhofsgebühren habe ich vollständig bezahlt und die Belege natürlich aufbewahrt. Die Kosten für einen Grabstein sind noch nicht berücksichtigt, da dieser erst Ende des Jahres gesetzt wird.
Durch diese Kosten (ca. 5.000 €) steigt der gesamt absetzungsfähige Betrag bei mir auf ca. 7.500-8000 €.

Das Problem: Nach jetzigem Stand werde ich für 2016 aber lediglich ca. 2700 € an Lohnsteuer gezahlt haben.

Die Frage die sich mir daher stellt: Ist es möglich die Bestattungskosten beim Jahresausgleich auf 2 Jahre zu verteilen, bzw. würde das überhaupt Sinn machen ?

Vielen Dank im Voraus !

Servus,

das ist (1) nicht möglich - falls die Kosten nicht in zwei verschiedenen Jahren angefallen sind - und (2) GIIBBBTTT es bei 5.000 € Bestattungskosten auch keinen Sinn, weil ein erheblicher Teil davon durch die zumutbare Belastung neutralisiert wird.

Einen „gesamten absetzungsfähigen Betrag“ kennt das deutsche Steuerrecht nicht. Um im Einzelnen beurteilen zu können, was da geht, müsste man wissen, wie sich das alles zusammensetzt.

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Dir die gesamte bezahlte Lohnsteuer erstattet wird und ein Teil der Bestattungskosten ohne Auswirkung bleibt; aber wie gesagt, ohne Einzelheiten lässt sich da nur im Nebel stochern.

Hinweis: Du kannst Dir ja auch mal überlegen, was dieses komische „Absetzen“ eigentlich ist und wie es sich auswirkt.

Schöne Grüße

MM

Wie man an meinen erwähnten gezahlten Lohnsteuern erkennen kann, bin ich bei Steuerklasse 1 nicht gerade ein Großverdiener. Die Bestattungskosten haben 3 Nettolöhne „aufgefressen“, was ich durchaus als eine außergewöhnliche Belastung empfinde…

Wenn ich § 33 EStG richtig verstehe und auf meinen Einzelfall anwende (ledig, keine Kinder), dann liegt die zumutbare Belastung bei mir bei etwa. 1.500 Euro (6%), so dass ca. 3.500 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden müssten.

In den letzten Jahren wurden bei meinem Jahresausgleich eigentlich immer vergleichbare Beträge anerkannt…Werbungskosten (ca. 1750 €) und Vorsorgeaufwendungen ca. 3.500 €). Da ich ansonsten nichts anzugeben habe, sprich keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit, keine Kinder und auch keine Mieteinnahmen etc. gestaltet sich die Berechnung eigentlich immer sehr einfach. Rückzahlung war meist so bei 150-200 €.

Von einer kompletten Erstattung der Lohnsteuer bin ich nicht ausgegangen. Wenn ich aber davon ausgehe, dass das zu versteuernde Einkommen um ca. 3.500 sinkt, dann würde das nach dem Grundtarif der Lohnsteuertabelle für 2016 eine Gesamt-Rückzahlung von ca. 600 - 700 Euro ausmachen.
Meine Überlegung war halt nur, dass es evtl. von Vorteil sein könnte das zu versteuernde Einkommen in zwei Jahren jeweils um die Hälfte der außergewöhnlichen Belastung zu senken.
Wenn ich das nämlich anhand der Grundtabelle vergleiche, käme ich auf einen Rückzahlungsbetrag von etwa 1.000 Euro (gleiche Einkommens- und Steuersätze angenommen).
Aber ok…ich lass mich dann überraschen, inwieweit ich mit meinen Berechnungen richtig liege.
Trotzdem Danke.

PS: Das ganze ist natürlich fiktiv :smile:

Servus,

ich habe das nicht kontrolliert, aber ich finde es überraschend, dass man in diesem Bereich des ESt-Tarifes so hoch in die Progression reinkommt.

Wie auch immer: Man kann sowas ein Stück weit steuern, wenn man sich in dem Moment, wo die Ausgaben anfallen, nahe genug am Jahreswechsel befindet. Wenn eine geeignete Sicherheit vorliegt, werden sich manche der Beteiligten durchaus darauf einlassen, dass sie eben (mit einem angemessenen Zuschlag) zwei Monate später fakturieren. Der Haken ist halt im Fall außergewöhnliche Belastungen, dass man mit so einer Operation auch die zumutbare Belastung verdoppelt - die Fälle, wo der Effekt der Progression mehr ausmacht, müßten schon mit Gewalt gesucht und/oder erdacht werden. Bei Werbungskosten und Betriebsausgaben ist das einfacher zu handhaben.

Schöne Grüße

MM