bin Existenzgründer und befinde mich in einem Rumpfgeschäftsjahr (01.09.-31.12.2012).
Habe bis vor kurzem noch studiert und Bafög bezogen. Sehe ich das richtig, dass Bafög nicht zum steuerpflichtigen Einkommen gehört und somit auch nicht den Freibetrag beeinflusst?
Kann ich also den Freibetrag von 7.896 € in den letzen 4 Geschäftsmonaten ausnutzen?
Bafög ist kein steuerpflichtiges Einkommen, so dass es nicht angegebenen muss. Das weiß ich sicher, was Steuererklärungen angeht, und kann m. E. auch bei Existenzgründern nicht anders sein.
Als Student wird Ihnen Bafög ohnehin nur als Darlehn gewährt, oder?
Sie können den vollen Freibetrag von 8.004 € ausnutzen, sofern Sie nicht schon auf Lohnsteuerkarte gearbeitet haben. Das Arbeitseinkommen fällt natürlich mit in den Grundfreibetrag. Ansonsten dürfen Sie jeden Monat 2.001 Euro Gewinn erwirtschaften, ohne Einkommensteuer zahlen zu müssen.
tut mir sehr leid…bin auch erst eine woche bei wer weiß was und hab da irgendwie was falsches ausgefüllt…kann leider nich helfen…hoffe aber du findest schnelle andere hilfe:smile:
lg
Hallo,
ich kann Ihnen zeigen wie eine Umwandlung der Steuerlast in Realeinkommen möglich ist: http://tinyurl.com/bsl9lrr, oder Ihnen ein Schweizer Bankkonto ohne Mindesteinlage und ohne Schufa vermitteln: http://tinyurl.com/878t4hf, oder Ihnen den Weg zeigen, wie Sie mit einer Eigenbelastung von nur ca. 100.- Euro pro Monat eine Steuersparende Immobilie erwerben können und damit auch Ihre Rentenlücke schliessen: http://tinyurl.com/6lnxxxq. Aber ich kann und darf Ihnen in meiner Tätigkeit als Finanzkaufmann diesbezüglich leider Antwort geben. Mein Tipp: Steuerberater konsultieren - ist auch telefonisch möglich (Google). Weitere Infos gerne auch als PN.
das ist auch mein Kenntnisstand. Wenn überhaupt würde nur der Teil des Bafögs zählen, der nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss gewährt wird. Aber auch dieser unterliegt meines Wissens nicht dem Progressionsvorbehalt und muss auch nirgends angegeben werden.
Ausbildungsbeihilfen wie das BAföG sind steuerfrei. Das gilt sowohl für den Zuschuss (also den Teil, der nicht zurückgezahlt werden muss) als auch für den Darlehensanteil (§ 3 Nr. 11 EStG).
Sieh das als getrennte Aussagen:
Aussage: Bafög ist steuerfrei
Aussage: Steuern muss man nur zahlen, wenn man den Grundfreibetrag überschritten hat.
Bafög bleibt aber auch dann steuerfrei, wenn 2. eintritt. Und was steuerfrei ist, muss nicht angegeben werden.