Einkommenssteuer im Ausland

Ein herzliches Hallo an alle Leser und vorab ein frohes Fest!
Folgende Problematik:

Zwischen Deutschland und Malaysia besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Der Arbeitgeber aus Deutschland schreibt in den Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmerdem dem malayischen Steuerrecht unterliege, woraus sich die folgenden Fragen ableiten:

1.Wird der komplette Verdienst zur Besteuerung in Malaysia herangezogen, oder nur der Anteil, der in Malaysia ausgezahlt wird?

  1. Ist der Arbeitnehmer in Deutschland von der Einkommensteuer befreit?

Hinweis: Im Arbeitsvertrag steht das ein Teil des Gehaltes in Malaysia und ein Teil in Deutschland ausgezahlt wird.

Wer weiß was???

Gruß Stefan

Servus,

hier ist der Text des DBA mit Malaysia, interessant ist vor allem der Artikel 14:

http://www.lemaitre.de/dba-d/MALD77.html

Bei der Lektüre wird wahrscheinlich auch insgesamt deutlicher, welche Angaben im Einzelnen noch zum Sachverhalt benötigt werden. Im gegebenen Fall wird das aber nicht so wichtig sein, denn die „Gestaltung“ aus dem Vertrag ist in Wirklichkeit keine Gestaltung, sondern ein in einigen Branchen verbreitetes Verschleierungsmodell. Die Idee dabei ist, dass man „lokal“ ein grade noch plausibles Gehalt bezahlt, bei dem es nicht so drauf ankommt, wenn der Betroffene sich nicht mit dem lokalen Steuerrecht beschäftigen will, während der „onshore“ abgerechnete Teil es ermöglichen soll, mit den gewohnten und bekannten Instrumenten an der deutschen ESt zu feilen.

Das funktioniert nur, solange alle Beteiligten dabei mitspielen. In dem Moment, wo einer den malayischen Behörden glaubhaft davon erzählt, kanns ziemlich Zores geben.

Schöne Grüße

MM

Hi Martin,

Du hast recht.

Zusätzlich ist mein Lieblingsparagraph § 50d Abs. 8 EStG (endlich mal eine sinnvolle Gesetzesänderung…) zu beachten. Danach ist der Arbeitslohn nur insoweit steuerfrei als er im Tätigkeitsstaat versteuert wurde. Also ist der deutsche Lohnanteil in Deutschland zu versteuern. Die Versteuerung ist mit dem Steuerbescheid oder dem Lohnzettel, aus dem der Lohnsteuerabzug dort hervorgeht, nachzuweisen.

Schöne Grüße
C.