Hallo,
ich habe gehört, daß man wenn man in D ein Geschäft hat und in F wohnt, dann das Einkommen aus dem Geschäft auch in F versteuern muss. Hat unser Freund recht?
Mfg Peter
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Hi !
Es gibt vom Grundsatz her zwei verschieden Besteuerungssysteme. Zum einen ist es die Wohnsitzbesteuerung (Das heißt, wenn jemand in dem einen Land seinen Wohnsitz hat, wird dort sein gesamtes Welteinkommen besteuert.) zum anderen die Besteuerung nach dem Belegenheitsprinzip (d.h. das Land, in dem sich eine Einkunftsquelle befindet, möchte gern die Gewinne dieser Einkunftsquelle besteuern). In den meisten Ländern dieser Welt gelten beide Systeme parallel. Dies wird solange kein Problem, wie sich Einkünfte nur auf der nationalen Ebene ergeben. In diesem Fall würde nämlich alles nur in einem Land besteuert werden.
Sobald die Einküfte allerdings international werden, kann es durch die Anwendung der beiden Systeme zu einer Doppelbesteuerung kommen. Um eine solche zu vermeiden, hat D mit mehreren Staaten (auch mit F) ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen.
Unter der Annahme, die Frage bezieht sich auf „Unternehmensgewinne“ im Sinne des Art. 4 DBA F, sind die Gewinne in dem Land zu besteuern, in dem sich die Betriebsstätte befindet. In dem anderen Land (also dem Wohnsitzstaat) unterscheidet das DBA in Art. 20 DBA F danach, ob jemand seinen Wohnsitz in D oder in F hat. Erfolgt die übliche Einkommenbesteuerung in D, so unterliegen die französichen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. D.h. sie sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz. Erfolgt die übliche Einkommensbesteuerung in F, so wird ein Anrechungsbetrag ermittelt. Es handelt sich dabei um eine fiktiv in F geleistet Steuer-Vorauszahlung, die auf die in F zu zahlende Steuer angerechnet wird. Sie ist meist geringer, als die in D tatsächlich gezahlte Steuer.
In beiden Fällen (Wohnsitz in D oder in F) kommt es daher zu einer mehr oder weniger gerechten doppelten Besteuerung.
BARUL76