Einkommenssteuer Nachzahlung Grund

Hallo,

angenommen eine Familie besteht aus dem Ehemann H, der 38 tsd Euro brutto erwirtschaftet hat. (Steuerklasse 3)
Die Frau hat Elterngeld und Kindergeld in Höhe von insgesamt 5 tsd Euro bezogen.

Beide machen eine gemeinsame Steuererklärung.

Im Steuerbescheid des Finanzamts wird das zu versteuernde Einkommen auf 30 tsd Euro fest gesetzt.
Die festgesetzte Einkommensteuer wird auf 3600 Euro festgesetzt durch 30 tsd * 11,8123 (Splittingtarif) ergibt rund 3600 Euro.

Die bereits gezahlte Lohnsteuer beträgt ebenfalls fast 3600, so dass ca 40 Euro nachgezahlt werden müssen.

Warum muss nachgezahlt werden, obwohl das zu versteuernde Einkommen um fast 8 tsd euro niedriger festgesetzt wurde. Wie kommt die Differenz zustande?

Hallo,
derjenige, der die Steuerzahlung das Jahr ueber festsetzt, der Arbeitgeber des Ehemannes, macht eine Schaetzung. Die hat genau gepasst, nur 40 EUR daneben.
Gruss Helmut

Bitte sauber trennen. Der Tarif ist der „Preis“ für das Einkommen.

Das Elterngeld gehört zwar nicht zum „Einkommen“, aber es erhöht den „Preis“.

Beispiel:
Ein Ehepaar hat ohne Elterngeld ein zu versteuerndes Einkommen von 100, der Tarif sei 10%. Bei 150 zvE seit der Tarif 15%, bei 200 zvE sei der Tarif 20% usw.

Die Steuer beträgt also 10 (=10% von 100).

Das Ehepaar in der Wohnung gegenüber hat auch ein Einkommen von 100, aber auch noch Elterngeld in Höhe von 20.

Die Steuer beträgt 12 (=12% von 100). Die 12 errechnen sich aus der Summe von zvE und Elterngeld (120, darauf würden im Beispiel 12% Steuern erhoben).

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Wie die Bezeichnung „brutto“ schon erahnen lässt, ist dies der Betrag vor dem Abzug von (Lohn)Steuern und sozialen Lasten. Nun sind zwar nicht Steuern, wohl aber die Sozialabgaben steuerlich abzugsfähig, Außerdem werden Werbungskosten abgezogen (mindestens 1.000 Euro) und ein paar andere Dinge.

Was herauskommt, ist das „zu versteuernde Einkommen“. Das ist immer(!) niedriger als der Bruttolohn.

Das Elterngeld wirkt im Wege des Progressionsvorbehaltes entgegengesetzt, also steuererhöhend.

Hier ist es offenbar so, dass sich alle Faktoren gegenseitig aufgehoben haben, bis auf den Minirest von 40 Euro.

Trotzdem wäre nachzuprüfen (gewesen), ob noch weitere Abzugsmöglichkeiten bestehen, beispielsweise werden immer wieder gern die haushaltsnahen Dienstleistungen vergessen.

Hat hier das Elterngeld Einfluss auf den Splittingtarif?
Wenn nicht, dann würde ja mit gleichem Tarif ein ähnliches EEgebnis auch ohne Elterngeld stattifinden.