Einkommenssteuer: Rückzahlung bei Grundsicherung

Hallo, Jemand bezieht seit Januar 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 350 Euro. Der Rest seines Einkommens ist aufstockende / ergänzende Grundsicherung.
Letztes Jahr hat er vor Eintritt der Rente 6 Monate auf dem 1. Arbeitsmarkt gearbeitet, gibt nun eine Einkommenssteuer-Erklärung ab und erwartet eine Rückzahlung.

Frage: Da diese Rückzahlung sich auf das Jahr VOR dem Rentenbeginn und auch VOR dem ersten Bezug von Grundsicherung bezieht, ist sie demnach anzugeben und wird sie ihm also angerechnet bzw. abgezogen (wenn ja von wem)?

Er ist der Meinung, dass es sich um Vermögen handelt, dass er im Vorjahr erwirtschaftet hat. Außerdem liegt die Rückzahlung unter dem Selbstbehalt von 1600 Euro für Grundsicherungs-Bezieher.

Danke für jeden Hinweis.

Hallo,

i.d.R. geht es hier um das Zuflussprinzip, also wann eine Zahlung auf das Konto erfolgt und nicht, wann ein Anspruch auf die Zahlung entstand. Allerdings sind Steuererstattungen nicht in voller Höhe in einer einmaligen Summe sondern mit jeweils 1/12 im Monat zu verrechnen, so dass hier vermutlich keine Anrechnung aufgrund der Freibeträge befürchtet werden muss.
Sonderregelungen für volle Erwerbsminderung sind mir nicht bekannt.

si

Danke. Wie wäre es mit einer Abtretungserklärung wegen Schulden oder Sicherung der Summe auf dem unantastbaren Riester-Konto ?

Hallo,

Jemand bezieht seit Januar 2013 Rente wegen voller
Erwerbsminderung i.H.v. 350 Euro. Der Rest seines Einkommens
ist aufstockende / ergänzende Grundsicherung.

nach SGB XII?

Letztes Jahr hat er vor Eintritt der Rente 6 Monate auf dem 1.
Arbeitsmarkt gearbeitet, gibt nun eine
Einkommenssteuer-Erklärung ab und erwartet eine Rückzahlung.

Frage: Da diese Rückzahlung sich auf das Jahr VOR dem
Rentenbeginn und auch VOR dem ersten Bezug von Grundsicherung
bezieht, ist sie demnach anzugeben und wird sie ihm also
angerechnet bzw. abgezogen (wenn ja von wem)?

Die Erstattung würde als Einkommen zu 100% angerechnet werden (im Gegensatz zu _Erwerbs_einkommen).

Er ist der Meinung, dass es sich um Vermögen handelt, dass er
im Vorjahr erwirtschaftet hat. Außerdem liegt die Rückzahlung
unter dem Selbstbehalt von 1600 Euro für
Grundsicherungs-Bezieher.

Der Selbstbehalt gilt allerdings nur für Vermögen, daß schon bei Antragstellung vorhanden war. Für alles Andere zählt der Zeitpunkt des Zuflusses.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html (SGB XII § 82)
http://www.sgbxii.de/gesetze/11.pdf (SGB XII § 82 VO)

Gruß

osmodius