Einkommenssteuer/Sozialv. wenn Wohnort im Ausland

folgende Situation:
Ein Ehepaar, er ist deutscher und lebt/arbeitet in der Schweiz. Sie ist Japanerin und zieht nach einem Jahr nach. Sie meldet sich in Deutschland ab und in der Schweiz an. Sie behält aber ihren deutschen Arbeitsvertrag. Ihr Arbeitgeber toleriert, dass Sie ihrer Beschäftigung aus der Schweiz aus, von zu Hause aus, nachgeht. Ein mal im Monat lässt der Arbeitgeber sie nach Hamburg einfliegen für Meetings etc. Auf ihrem Lohnzettel ist alles beim Alten geblieben: deutsche Einkommenssteuer, deutsche Sozialversicherungsbeiträge. Das schweizer Steueramt erklärt ihr jedoch dass sie ab Datum Zuzug in die Schweiz in der Schweiz Einkommenssteuerpflichtig sei (heisst dort Quellensteuer).

Nach ihrem Rechtsempfinden zahlt Sie erstmal die (hohe) deutsche Steuer, wird jedoch mit dem Lohnsteuerjahresausgleich die gesamte in Deutschland gezahlte Einkommenssteuer vom deutschen Finanzamt zurückgezahlt bekommen und zahlt in der Schweiz die zunächst nicht entrichtete Quellensteuer nach.

Frage 1: MACHT DIESE UEBERLEGUNG SINN?

Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen ist in ihrer Situation auch nicht sinnvoll. Die Rente wird sie nicht in Anspruch nehmen, sie ist in der gesetzlichen KV - zum Arzt wird sie in der Schweiz gehen und Arbeitsolosenvericherung ist ebenso unsinng in D. zu zahlen da sie im Falle von Arbeitslosigkeit der Arbeitsvermittlung in Deutschland nicht zur Verfügung stehen würde.

Ihr Arbeitgeber in D. scheint recht unbeweglich zu sein und steht auf dem Standpunkt nichts tun zu müssen.

Frage 2: Kann Sie den Arbeitgeber „zwingen“ sich dafür einzusetzen keine deutsche Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge von Ihrem Gehalt abzuziehen? Sollte Sie selbst mit dem deutschen Finanzamt und dem Sozialversicherungsträger in Kontakt treten?

Freue mich auf euer Feedback!

Tresol

Hallo,

hinsichtlich der Sozialversicherung gibt es deutsch-schweizerische Grenzgängerabkommen bzw. gelten die EWR-Vorschriften. Danach können auch in der Schweiz mit der Vers.Karte Leistungen bezogen werden.
Hier eine Seite, die vielleicht helfen kann, obwohl sie nur den umgekehrten Fall darstellt, aber das Prinzip darstellt. Sonst einmal unter www.dvka.de durchblättern.
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/Staatenuebersi…

Gruß Woko

@Woko:

Vielen Dank für die wertvolle Info.

Eine Nachfrage bei den schweizer Behörden hat ergeben, dass der AN (beschäftigt bei deutscher Firma), der in der Schweiz wohnhaft ist und von der Schweiz aus seiner Tätigkeit nachgeht, in der Schweiz seit Zuzug sozialversicherungspflicht ist.

Nun müssen ab Zuzug in die Schweiz (rückwirkend) und zukünftig schweizer Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Der AN kann dies selbst direkt an den Leistungsträger zahlen, wenn die deutsche Firma keine Repräsentanz in der Schweiz hat.

Frage: Zahlt der deutsche Sozialversicherungsträger die fälschlicher Weise erhaltenden Zahlungen an den AG in Hamburg zurück?..und dieser an seinen AN damit dieser seine Schuld bei dem Schweizer Sozialversicherungsträger begleichen kann?

Besten Gruss

Tresol

Hallo,

Zweck von allen bilateralen Soz.Vers.-Abkommen und EWR-Recht ist es, Abgrenzungsregeln darüber zu schaffen, dass keine doppelte Versicherung entsteht und keine doppelte Beitragsbelastung. Deshalb muss die Zuständigkeit von dem deutschen Träger mit dem schweizérischen abgeklärt werden. Wer zu Unrecht Beiträge erhoben hat, muss dann zurückzahlen.

Gruß Woko