Einkommenssteuererklärung und Minijob

Hallo,

ich möchte für eine Bekannte erstmalig ihre Einkommenssteuererklärung machen.

Sie hat einen regulären Job und einen 450€(brutto)Minijob, bei dem Sie monatlich 400€ ausgezahlt bekommt. Laut Auskunft vom Finanzamt soll es zwei verschiedene Arten von Minijobs geben: Einen, den man angeben muss und einen den man nicht angeben muss. Jetzt weiß ich nicht was zu tun ist. In ihrer Abrechnung des Minijobs ist ersichtlich, dass Kranken- und Rentenversicherungsbeträge abgeführt- mehr ist nicht ersichtlich.
Können die täglichen Fahrten zum Minmijob jetzt geltend gemacht werden?
Was ist weiterhin zu beachten?

Danke für sachdienliche Hinweise.

Viele Grüße
Ralf

Hallo,
maßgebend ist ob für den Minijob eine 2% Pauschalsteuer gezahlt wurde oder eine Abrechnung über Steuerkarte erfolgt. Da Deine Bekante eine Hauptbeschäftigung hat kann die 2. Beschäftigung dann nur über Steuerklasse 6 abgerechnet werden. In dem Fall kannst Du die K Beschäftigung auf der Steuererklärung angeben zzgl. Fahrtkosten. Beim Minijob zahlt der Beschäftigte keine Krankenversicherungsbeiträge. Es kann sich nur um pauschale Beiträge des AG handeln.
Gruß Alex
Hallo

ich möchte für eine Bekannte erstmalig ihre
Einkommenssteuererklärung machen.

Sie hat einen regulären Job und einen 450€(brutto)Minijob, bei
dem Sie monatlich 400€ ausgezahlt bekommt. Laut Auskunft vom
Finanzamt soll es zwei verschiedene Arten von Minijobs geben:
Einen, den man angeben muss und einen den man nicht angeben
muss. Jetzt weiß ich nicht was zu tun ist. In ihrer Abrechnung
des Minijobs ist ersichtlich, dass Kranken- und
Rentenversicherungsbeträge abgeführt- mehr ist nicht
ersichtlich.
Können die täglichen Fahrten zum Minmijob jetzt geltend
gemacht werden?
Was ist weiterhin zu beachten?

Danke für sachdienliche Hinweise.

Viele Grüße
Ralf

Die Fahrtkosten zum Job sind grundsätzlich vom „normalen“ Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzbar. Das heißt, er kann in der Steuererklärung die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Der MINIJOBBER kann dies allerdings nicht, denn durch die Pauschalversteuerung bzw. die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers wird der Lohn des Minijobbers auch nicht in der Steuererklärung erklärt und somit nicht versteuert. Auf den Fahrtkosten bleibt der Arbeitnehmer damit hängen.
Eine andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten erstattet. Das sind derzeit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Dies gilt auch für Minijobber. Denn die Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Quelle : http://www.steuerberaten.de/tag/fahrtkosten/minijob/

Hallo,
also ich finde es nicht in Ordnung, wenn Sie für einen Anderen eine Steuererklärung machen wollen, aber selbst keine Ahnung haben. Außerdem ist dies auch nicht zulässig. Dafür sind die Steuerfachberufe zuständig. — Ich spreche aus eigener Erfahrung, denn ich habe das vor ca. 20 Jahren auch mal gemacht und bin zu einem recht hohen Bußgeld verdonnert worden.
Ihre Steuerfragen kann ich leider nicht beantworten; wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder ähnliches.
Viel Glück… siebengebirgler

Hallo,

also ich finde es nicht in Orndung, hier jemand zu kritisieren, ohne irgendwelche Hintergründe zu kennen. Ich mache meine Steuererklärung schon seit etlichen Jahren- und das erfolgreich. Die Handhabung für Minijobs war für mich bisher keine Thema. Da unser Steuerrecht so kompliziert ist, wissen selbst Steuerxeperten nicht immer alles. Die Aussage, dass es nicht erlaubt ist, eine Steuererklärung für jemand zu machen ist nicht ganz richtig. Dann dürfte ja kein Steuerberater für jemand eine Steuererklärung anfertigen. Außerdem gibt es dafür das Feld: WEr hat bei der Erstellung der Steuererklärung mitgeholfen.
Statt hier mit unberechtigter Kritik zu glänzen wäre es angebrachter gewesen, Hilfe auf meine FRage stellung zu leisten. Meine Bekannte verdient nicht viel. Daher rechne ich vielleicht mit einer Rückersattung von 200-300 €. Ihr Hinweis, dies doch von einem Steuerberater machen zu lassen (Kosten für die Erstellung des Bescheids liegen bei 100-150€) verfehlt doch leider das Ziel.

Dennoch danke für die Antwort.

Nochmals hallo,
ich wollte Sie nur über die eventuellen Konsequenzen aufklären.
Wenn Sie nämlich das Feld „wer hat bei der… geholfen“ ausfüllen, so wie ich es gemacht habe, ist es schon passiert.
Das Finanzamt prüft nämlich dann, ob Sie die Berechtigung für einen steuerberatenden Beruf haben, auch wenn Sie diese Hilfeleistung unentgeltlich gemacht haben. Und wenn Sie diese Berechtigung nicht haben, müssen Sie für die Zukunft eine Unterlassungserklärung unterschreiben und ein Bußgeld bezahlen!
Soweit zu meiner angeblichen Kritik, die Sie nur vor einem fatalen Fehler bewahren sollte.
Grüße… siebengebirgler

hallo,

die variante mit „einen angeben, einen nicht“ kenne ich nicht.
wenn die bekannte einen regulären job hat, muß sie den minijob so oder so angeben, da das fa das einkommen insgesamt interessiert (was nicht bedeutet, daß sie für den minijob dann auch steuern zahlen muß).
fahrten zum minijob können genauso abgesetzt werden wie zum „richtigen“ job.

saludos, borito