Einkommensteuer

Liebe/-r Experte/-in,

mein Mann arbeitet als Angestellter normal auf LSt-Karte. Seit Anfang diesen Jahres hat er noch einen Nebenjob. Er arbeitet dann sogesehen freiberuflich und erhält auch seinen Lohn ohne Abzüge, dafür muss er nun sorgen. Ich weiß, dass man einen bestimmten Betrag im Jahr freiberuflich tätig sein darf, wenn es mit seinem Beruf zu tun hat, aber er wird auf jeden Fall über diesen Betrag kommen. Jetzt meine Frage, wie mache ich das mit den Abgaben? LSt, RV, etc…, am besten sofort an das Finanzamt oder legt man einen bestimmten Betrag zur Seite und führte diesen Ende des Jahres ab oder nach Abgabe der ESt (Rückzahlung?)

Es handelt sich also um eine selbständige Tätigkeit. Da fallen keine LSt und dergleichen an, sondern es muss geprüft werden, ob USt abgeführt werden muss oder ob das ganze als Kleinunternehmen USt-frei geführt wird. Am Ende vom Jahr wird der Gewinn in einer Einahmen Überschussrechnung ermittelt und in der Einkommensteuererklärung mit angegeben und daraus ermitelt sich dann die zu Zahlende ESt.

Liebe/-r Experte/-in

mein Mann arbeitet als Angestellter normal auf LSt-Karte. Seit
Anfang diesen Jahres hat er noch einen Nebenjob. Er arbeitet
dann sogesehen freiberuflich und erhält auch seinen Lohn ohne
Abzüge, dafür muss er nun sorgen. Ich weiß, dass man einen
bestimmten Betrag im Jahr freiberuflich tätig sein darf, wenn
es mit seinem Beruf zu tun hat, aber er wird auf jeden Fall
über diesen Betrag kommen. Jetzt meine Frage, wie mache ich
das mit den Abgaben? LSt, RV, etc…, am besten sofort an das
Finanzamt oder legt man einen bestimmten Betrag zur Seite und
führte diesen Ende des Jahres ab oder nach Abgabe der ESt
(Rückzahlung?)

Auf der Abrechnung ist MwSt verzeichnet, dass hatten wir gestern noch erfahren. Also muss er die MwSt zurückhalten und an das FA abführen. Habe ich das so richtig verstanden?

Liebe Kiki,

ich denke du meinst die Übungsleiterpauschale § 3 Abs. 26a.

Nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) sind bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr steuerfrei „Einnahmen“

Es ist aber auf folgende Punkte zu achten. Die müssen unbedingt eingehalten werden.

Aus nebenberuflichen Tätigkeiten (der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen)

Als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. IHK Bund, Länder, Kommunen, bestimmte Religionsgemeinschaften) oder einer gemeinnützigen Körperschaft (z.B. Sportvereine, Umweltschutzorganisationen, DRK)

Zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen somit z.B. nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, für Gewerkschaften oder politische Parteien, da es hier schon an einem „begünstigten Auftraggeber“ fehlt.

Hat leider das Ende abgeschnitten:

Fortsetzung:

Genau kann dies unter den Richtlinien R 26.1 nachgelesen werden.

LG Evelyn

Liebe Kiki 1969

Dir in diesem Falle zu raten, ist schwer. Auf keinen Fall würde ich bis nach Abgabe der Steuerklärung warten. Ich persönlich bin immer für klare Verhältnisse, um unliebsamen Überraschungen aus dem Weg zu gehen. Daher würde ich das Gespräch (evtl. telefonisch) mit dem für mich zuständigen Finanzbeamten suchen und zusätzlich zum nächsten Sprechtag der Rentenversicherung gehen (Solche Sprechtage finden zumeist bei den Landkreisen statt, die auch über die entsprechenden Termine Auskunft erteilen können. Letztlich liegt die Entscheidung und damit die Verantwortung allein bei Euch.
Es tut mir leid, daß ich nicht konkreter antworten kann. Jedenfalls wünsche ich Euch alles Gute!

Herzliche Grüsse, auch an Deinen Mann

Euer

Magier90

Liebe Kiki,

da das Finanzamt unter Umständen erst mit Abgabe der Steuererklärung für 2009 (also frühestens 2010) von der Freiberuflichkeit erfährt, wird auch erst dann die Steuer festgesetzt. Sie können aber das Finanzamt bitten, vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten.
Alternativ sollte Ihr Mann einfach einen Teil (ca. 30%) seiner Einnahmen zur Seite legen, um für eine Steuernachzahlung gewappnet zu sein.
Wenn er also 1.000 Euro monatlich dazuverdient (12.000 jährlich), hätte er am Ende des Jahres 3.600 Euro zurückgelegt. Das sollte für die Steuernachzahlung ausreichen.
Rentenversicherung fällt i.d.R. nicht an.
Wenn die Krankenkasse von der Nebentätigkeit erfährt, werden ggf. Krankenversicherungsbeiträge (ca. 15%) fällig.
Damit betrügen die „Abzüge“ 45%.