angenommen jemand ist nebenberuflich Journalist und hat als solcher einen Presserabatt für den Autokauf genutzt. Das Auto wird nicht als Geschäftsfahrzeug genutzt.
Der Rabatt wurde in Höhe von 14% gewährt, marktüblich wären ca. 10%.
Wie ist dies nun steuerlich zu bewerten, wahrscheinlich ist ein geldwerter Vorteil entstanden?
Ist dieser als Betriebseinnahme in der GuV aufzunehmen (obwohl das Fahrzeug ja nicht betrieblich verbucht ist) oder einem anderen Teil der privaten Steuererklärung?
Wie wäre die Höhe des geldwerten Vorteils zu errechnen? Die Differenz zwischen 10% und 14% Rabatt, zzgl. Umsatzsteuer?
Hallo smeyer,
meiner Meinung ist hier kein „Geldwerter Vorteil“ ent-
standen, da die Rabatte beim Autokauf al Privatperson
frei ausgehandelt werden können. Da er privat genutzt
wird, kann hier die Einstufung als Privatperson gesehen
werden. Des Weiteren kann die nebenberufliche Tätigkeit
als Freiberuflich angesehen werden und die Bezahlung
über Honorar erfolgt, besteht hier meiner Meinung nach
kein arbeitsvertragliches Verhältnis. Somit liegt
meines erachtens hier kein „Geldwerter Vorteil“ vor.
Anders wäre es wenn ein Arbeitsvertrag mit einem
Arbeitgeber vorläge, dann könnte man dies als „Geld-
werten Vorteil“ betrachten.
Wenn Sie aber zu 100 % sicher sein möchten, sollten
Sie hier einen Steueranwalt einschalten.
Ich wüsste zwar auch nicht so recht wohin damit, Betriebseinnahme für ein privates KFZ geht ja schlecht. Allerdings wird der Rabatt ja nur für Journalisten eingeräumt.
Ich kenne ein Beispiel aus der Touristik, wenn ein Mitarbeiter eines Reisebüros vergünstigte Reisen bekommt und damit privat reist, ist das auch zu versteuern.
Ich wüsste zwar auch nicht so recht wohin damit, Betriebseinnahme für ein privates KFZ geht ja schlecht. Allerdings wird der Rabatt ja nur für Journalisten eingeräumt.
Ich kenne ein Beispiel aus der Touristik, wenn ein Mitarbeiter eines Reisebüros vergünstigte Reisen bekommt und damit privat reist, ist das auch zu versteuern. Auch hier gewährt nicht der Arbeitgeber / Auftraggeber den Rabatt, sondern eine dritte Partei. Oder gibt es Unterschiede speziell für Freiberufler?
Beim Autokauf wird man sicherlich als Journalist wahrgenommen, da man den Presseausweis vorlegt, fraglich inwiefern jemand dann als Privatperson mit privaten Rabatt angesehen wird.
Hallo smeyer,
ich würde sagen, der Wagen ist privat gekauft ud geht
nicht ins Betriebsvermögen ein, dann liegt meines
erachtens kein sog. „Geldwerter Vorteil“ vor. Ich glaube
Sie machen sich doch zu viele Gedanken.
Sie haben einen privaten Vorteil durch Ihre berufliche Tätigkeit erhalten. Der Geldwert ist als Betriebseinnahme zu verbuchen. Der geldwerte Vorteil ist die Differenz aus üblichem Verkaufspreis ./. Ihrem Vorteilspreis. Ich würde aber an Ihrer Stelle zunächst vor dem Finanzamt die Auffassung vertreten, dass dies keine Betriebseinnahme ist und es bis auf eine Einspruchsentscheidung ankommen lassen, da sich hier öfters uneinheitliche Meinungen unter den Sachbearbeitern bilden.