Hallo Anna,
der Hauptunterschied ist die Höhe, in der einbehalten wurde.
Zinsabschlag: Bis Ende 2008 wurde von Banken und Investmentgesellschaften mit Geschäftssitz in Deutschland auf zugeflossene Zinsen eine Zinsabschlagsteuer einbehalten. Die Zinsabschlagsteuer beträgt 30 % von jeder Zinsgutschrift, bei Tafelgeschäften sogar 35 % (§ 43 a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Zinsabschlagsteuer, sodass der Steuerabzug insgesamt 31,65 % bzw. bei Tafelpapieren 36,92 % beträgt.
Kapitalertragsteuer:
Bis Ende 2008 wurde auf zugeflossene Dividenden und ähnliche Beteiligungserträge vom ausschüttenden Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland eine Kapitalertragsteuer einbehalten. Die Kapitalertragsteuer beträgt 20 % bei Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteilen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden, (§ 43 a Abs. 1 EStG). Einschließlich des Solidaritätszuschlages von 5,5 % erreicht der Steuerabzug insgesamt 21,1 %.
Dagegen beträgt die Kapitalertragsteuer 25 % bei Zinsen aus Genussscheinen, die nicht mit einem Recht am Gewinn (Dividende) und Liquidationserlös verbunden sind, und bei allen anderen nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Erträgen (§ 43 a Abs. 1 EStG).
Da es sich hier um unterschiedliche Steursätze handelt, kann es natürlich sein, dass Zinsabschlag irrtümlich bei KapESt eingetragen wurde oder umgekehrt. Wenn dem so ist, dann wäre ja die Abweichung im Steuerbescheid evtl leicht aufzuklären. Könnte also durchaus sein, dass dann ZASt zu KapESt „mutiert“ ist
. Wenn es weiter unklar ist, wo was herkommt, dann vielleicht doch mal beim FA anrufen und nachfragen.
Hoffe, ich konnte etwas helfen,
Gruß
hjs