Einkommensteuer 2018: Fahrrad plus ÖPNV - beides absetzbar?

Für den Arbeitsweg nutzte ich sowohl das Fahrrad als auch ÖPNV, ca. 3 km Radweg, dazwischen 9 km U-Bahn. Bei der Kombination von Pkw und ÖPNV, z.B. für die Strecke zu einem Park+Ride-Parkplatz und Umstieg in ÖPNV, können ja beide Kostenarten steuerlich berücksichtigt werden: Analog möchte auch ich beide (umweltfreundlichen) Verkehrsmittel als Werbungskosten berücksichtigt wissen, also sowohl das Kilometergeld fürs Fahrrad als auch die tatsächlich entstandenen Kosten für die ÖPNV-Jahreskarte. (Wie) geht das?

Zusammenfassung

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Moin,

du machst jetzt die Steuererklärung für 2018? Naja.

Zu deiner Frage: Siehe § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. Dort heißt es (Hervorhebung nur hier):

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Das heißt, du kannst den Betrag für dein ÖPNV-Ticket nur dem Betrag entgegenhalten, der sich insgesamt aus der Entfernung in km x 0,30 € ergibt. In aller Regel, also wenn du nicht sonstige Werbungskosten in nennenswerter Höhe hast, wirst du einfach nichts angeben und die 1.000 € Werbungskostenpauschale mitnehmen.

Gruß
Ultra

Servus,

Deine Pendlerpauschale beträgt 11 * 230 * 0,30 € = 759 €. D.h. Du brauchst noch mehr als 241 € weitere Werbungskosten, dass sie sich überhaupt auswirkt. Hast Du die denn?

Wenn ja, vergleichst Du als erstes den Preis der ÖPNV-Jahreskarte mit der genannten Pauschale. Kostet die U-Bahn denn ungefähr 60 € im Monat? Wenn sie deutlich darunter liegt (was ich bei einem normal teuren Verkehrsverbund vermute, Du wirst ja hoffentlich nicht grade in Berlin oder München unterwegs sein), freu Dich über die Pauschale und vergiss den Nachweis der tatsächlichen Kosten für das Fahrrad: Fahrtenbuch für das Radel ist nicht lustig.

Schöne Grüße

MM

Die Jahreskarte kostete 2018 knapp 850 Euro. Und ja, ich habe weitere >150€ Werbungskosten, ist ja nicht sooo schwer :wink:
Ich frage mich halt, ob das nicht eine Ungleichbehandlung ist von Rad + ÖPNV versus Auto + ÖPNV, wenn bei letzterem m. W. die Autoteilstrecke voll angesetzt werden darf und die ÖPNV-Kosten dann bis zur Höchstgrenze- oder ob ich das eben falsch verstand.

Habe schon den Bescheid, aber auf meine Anmerkung zu diesem Thema wurde gar nicht eingegangen. Daher möchte ich wissen, ob Einspruch lohnt.

Bei der Veranlagung zur ESt werden regelmäßig nur die erklärten Beträge berücksichtigt. Wenn der Steuerpflichtige in Textform erzählt, dass es vielleicht noch andere Werbungsksten gibt, die er nicht erklärt hat, hat das keinerlei Einfluss auf die Veranlagung.

Ein Einspruch ist dann sinnvoll, wenn die Werbungskosten zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (a) mehr als 1.000 € in diesem Jahr ausgemacht haben und (b) höher waren als bisher erklärt und veranlagt.

Wenn Du zu (a) und (b) konkretere Angaben machst, kann man Dir eher raten als so.

Schöne Grüße

MM

Den müsstest du begründen. Du müsstest also einen stichhaltigen Grund dafür haben, warum das FA (das sich nun mal an die einkommensteuerrechtlichen Vorgaben halten muss) die folgende Vorschrift nicht korrekt angewandt hat:

Und: Nein, nach dieser Vorschrift darf eine Autoteilstrecke auch nicht zusätzlich zu den ÖPNV-Kosten angesetzt werden.