Wer kennt sich aus? Einkommensteuer aus Vermietung und Verpachtung!
Eine Bekannte von mir hat eine Immobilie gekauft, sie ich verheiratet in lebt in Gütertrennung.
Ihr Ehemann beabsichtigt seiner Ehefrau 160.000,00€ als Mietvorauszahlung zu geben und es soll ein Mietvertrag geschlossen werden, die über 20 Jahre freies Wohnen garantiert.
Muss jetzt meine Bekannte den Gesamtbetrag aus Vermietung und Verpachtung in dem Jahr versteuern als sie den Betrag bekommen hat, oder muss nur in jedem Jahr (160.000 : an 20 Jahre) 8.000,00€ versteuert werden?
Huhu,
bei Vermietung wir eine Einnahme Überschussrechnung gemacht, die Einnahme wird im Den Jahr voll versteuert, in dem diese getätigt wurde. Ausser die Zahlung liegt in einen Zeitraum von 10 Tagen vor oder nach dem Wirtschaftsjahr, was aber nur 1 Monatsmiete entspricht.
Hallo,
die Immobilie nutzt der Ehemann alleine oder die wird von beiden gemeinsam bewohnt? Im Grunde es auch mehr nach einem entgeltlich erworbenen Wohnrecht. Für das Finanzamt spielt es keine Rolle, wie man selber es nennt. Will man durch diese Gestaltung irgendein bestimmtes Ziel, sei es steuerlich oder auch außersteuerlich erreichen, dann kann es sinnvoll sein, sich professionell beraten zu lassen, was geht und welche weiterreichenden Folgen das ggf. haben kann.
Grüße
Dann wenn das Geld fließt wird es auch versteuert.
Wie finanziert der Mann eigentlich die EUR 160.000? Oder ist das voll in Bargeld vorhanden?
Servus,
der Vermieter muss hier den Gesamtbetrag versteuern. Ich schätze aber, dass sich eine Besteuerung gem. § 34 EStG („Fünftelung“) erreichen lässt, wenn man sich auf die Hinterfüße stellt. Auch wenn das vom (ein wenig unglücklichen) Wortlaut von § 34 Abs 2 EStG abweicht, hat sich die Rechtsprechung schon ausführlich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Bedingungen und für welche Einkunftsarten diese ermäßigte Besteuerung bei „Zusammenballung“ von Einnahmen anzuwenden ist.
Es lohnt sich hier sicher, die einschlägigen Urteile zu lesen bzw. von einem Profi lesen zu lassen.
Schöne Grüße
MM
Ich sehe das unter Hinweis auf § 11 (1) Satz 3 EStG anders.
Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.
Und Absatz 2 Satz 3:
Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.
Da hast du allerdings Recht - es ist nützlich, wenn man da nicht wie üblich bei Satz 2 aufhört zu lesen.
Schöne Grüße
MM