Einkommensteuer: Ausländische Einkünfte - welche Formulare?

Hypothetisches Beispiel:
Ein freischaffender, in Deutschalnd ansässiger Künstler arbeitet innerhalb des selben Jahres einmal selbständig, einmal angestellt im EU-Ausland. Die Gage für die selbständige Tätigkeit wird ihm ganz, also brutto, ausbezahlt, weil er ein entsprechendes Formular zum Doppelbesteuerungsabkommen vorgelegt hat. Der Lohn für die Anstellung geht aber durch das ausländische Finanzamt, bei dem Künstler kommt der Lohn minus 20% pauschale Lohnsteuer an. Das ausländische Finanzamt fordert ihn nun auf, per Formular E9 nachzuweisen, dass er im entsprechenden Jahr seinen Steuersitz in Deutschland hatte. Mit diesem Nachweis kann er die restlichen 20% erhalten, da er den gesamten Lohn in Deutschland erklären wird. Nach DBA ist er nur zur Besteuerung in einem der beiden Länder verpflichtet.

In Deutschland muß der Künstler nun eine Einkommensteuererklärung machen. Welche Formulare muß er hinzufügen? AUS? N-AUS? N? S?
Zwar hat er Gehalt in einem ausländischen Staat von einem ausländischen Unternehmen erhalten, doch die eine Gage für selbständige Arbeit wurde dort überhaupt nicht, die aus nichtselbständiger Arbeit mit 20% versteuert, die er aber ja noch bekommt. Nach DBA: Ist das nun noch ausländisches Einkommen? Oder wird es behandelt und deshalb erklärt wie inländisches?

Hi,

Hypothetisches Beispiel:
Ein freischaffender, in Deutschalnd ansässiger Künstler

arbeitet innerhalb des selben Jahres einmal selbständig,
einmal angestellt im EU-Ausland. Die Gage für die selbständige
Tätigkeit wird ihm ganz, also brutto, ausbezahlt, weil er ein
entsprechendes Formular zum Doppelbesteuerungsabkommen
vorgelegt hat.

Diese selbständigen Einkünfte sind bei den inländischen Einkünften mit anzugeben, erhöhen also den Gewinn. Es ist hilfreich, wenn man dazu eine Erläuterung gleich bei der Gewinnermittlung (formlos) mitschickt.

Der Lohn für die Anstellung geht aber durch das

ausländische Finanzamt, bei dem Künstler kommt der Lohn minus
20% pauschale Lohnsteuer an. Das ausländische Finanzamt
fordert ihn nun auf, per Formular E9 nachzuweisen, dass er im
entsprechenden Jahr seinen Steuersitz in Deutschland hatte

Formula E9 habe ich noch nie gehört, es muss also ein Formular aus dem anderen Staat sein.
.

Mit diesem Nachweis kann er die restlichen 20% erhalten, da er
den gesamten Lohn in Deutschland erklären wird. Nach DBA ist
er nur zur Besteuerung in einem der beiden Länder
verpflichtet.

So stimmt dieser Satz nicht. Kein DBA hat so eine Regelung.
Ist der Auftraggeber ein im ausländischen Staat sitzender Arbeitgeber, hat der ausländische Staat das Besteuerungsrecht. Wer ist hier Arbeitgeber?
Andererseits verlangt der deutsche Staat bei allen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) den Nachweis der Versteuerung im anderen Staat. Kann der nicht geführt werden, wird der Arbeitslohn in Deutschland versteuert (§ 50d Abs. 8 EStG).

In Deutschland muß der Künstler nun eine
Einkommensteuererklärung machen. Welche Formulare muß er
hinzufügen? AUS? N-AUS? N? S?

N, S,

Zwar hat er Gehalt in einem ausländischen Staat von einem
ausländischen Unternehmen erhalten, doch die eine Gage für
selbständige Arbeit wurde dort überhaupt nicht, die aus
nichtselbständiger Arbeit mit 20% versteuert, die er aber ja
noch bekommt. Nach DBA: Ist das nun noch ausländisches
Einkommen? Oder wird es behandelt und deshalb erklärt wie
inländisches?

Wenn keine Besteuerung im Ausland erfolgt, ist der Arbeitslohn als inländischer Arbeitslohn ohne Lohnsteuereinbehalt einzutragen. Anlage AUS und N-AUS sind nicht passend.Hier ist eine formlose Erläuterung auf einem Beiblatt hilfreich.

Schöne Grüße
C.