Hypothetisches Beispiel:
Ein freischaffender, in Deutschalnd ansässiger Künstler arbeitet innerhalb des selben Jahres einmal selbständig, einmal angestellt im EU-Ausland. Die Gage für die selbständige Tätigkeit wird ihm ganz, also brutto, ausbezahlt, weil er ein entsprechendes Formular zum Doppelbesteuerungsabkommen vorgelegt hat. Der Lohn für die Anstellung geht aber durch das ausländische Finanzamt, bei dem Künstler kommt der Lohn minus 20% pauschale Lohnsteuer an. Das ausländische Finanzamt fordert ihn nun auf, per Formular E9 nachzuweisen, dass er im entsprechenden Jahr seinen Steuersitz in Deutschland hatte. Mit diesem Nachweis kann er die restlichen 20% erhalten, da er den gesamten Lohn in Deutschland erklären wird. Nach DBA ist er nur zur Besteuerung in einem der beiden Länder verpflichtet.
In Deutschland muß der Künstler nun eine Einkommensteuererklärung machen. Welche Formulare muß er hinzufügen? AUS? N-AUS? N? S?
Zwar hat er Gehalt in einem ausländischen Staat von einem ausländischen Unternehmen erhalten, doch die eine Gage für selbständige Arbeit wurde dort überhaupt nicht, die aus nichtselbständiger Arbeit mit 20% versteuert, die er aber ja noch bekommt. Nach DBA: Ist das nun noch ausländisches Einkommen? Oder wird es behandelt und deshalb erklärt wie inländisches?