Doppelbsteuerungsabkommen Methoden
Hi,
Sobald ein dt. Staatsbürger ohne deutschen Wohnsitz
Ohne deutschen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in Deutschland, zudem noch ohne Tätigkeit in Deutschland, ist man schlicht und ergreifend nicht steuerpflichtig in Deutschland. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist kein Kriterium fürs Steuerrecht.
Etwas anderes gilt, wenn man seinen Familienwohnsitz noch in Deutschland hat, weil die Familie weiterhin in Deutschland lebt und man somit unbeschränkt steuerpflichtig bleibt.
Bei Wegzugsfällen gilt § 2 Abs. 7 EStG.
in den VAE
einem Beschäftigungsverhältnis nachgeht, muss dieser in Dt.
keine Einkommenssteuer mehr zahlen…
so verkürzt ist es aus meinem Posting nicht zu entnehmen
http://www.wohin-auswandern.de/steuer-im-ausland
unqualifizierte Seite, ich erspar mir die Fehler aufzuzählen
Aber: Erledigt sich die dt. Steuerpflicht nicht sowieso
automatich nach 183-Tagen?
also grundsätzlich:
Wenn man die Besteuerung im Einzelfall bestimmen will, braucht man im DBA zwei Artikel.
Zuerst Art 14
[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_75134/DE/BM…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_75134/DE/BMF Startseite/Service/Downloads/Abt IV/dba/178,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Absatz 1 regelt, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat zu versteuern sind, bzw. im Tätikgeitsstaat.
Absatz 2 beinhaltet die omminösen 183 Tage, die jeder falsch versteht.
Das Besteuerungsrecht verbleibt beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Tätigkeit im anderen Staat nicht mehr als 183 Tage dauert und nicht für einen Arbeitgeber dort und nicht zu Lasten einer Betriebsstätte dort stattfindet. Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein, sie sind aber alle drei verneint (deshalb die häufigen Missverständnisse).
Konkret: Jemand arbeitet für einen deutschen Arbeitgeber weniger als 183 Tage in den Vereinigten Arabischen Emiraten
=> Besteuerungsrecht hat allein der Ansässigkeitsstaat Deutschland.
Jemand arbeitet für einen deutschen Arbeitgeber mehr als 183 Tage in den Vereinigten Arabischen Emiraten
=> Besteuerungsrecht hat der Tätigkeitsstaat VAE.
Soweit so gut, ist aber nicht das Endergebnis, da wir noch einen zweiten Artikel im DBA brauchen.
Art 22
Er besagt, dass Einkünfte, die im anderen Staat besteuert werden, in Deutschland zu versteuern sind, die Doppelbesteuerung jedoch durch Anrechnung der Steuer, die in VAE erhoben wird, beseitigt wird.
Zur Erklärung
Es gibt zwei Methoden, die Doppelbsteuerung zu beseitigen. Entweder regelt das DBA, dass die Einkünfte steuerfrei mit Progressionsvorbehalt sein sollen oder steuerpflichtig mit Anrechnung der Quellensteuer.
Die Staaten haben sich jetzt beim DBA VAE darauf geeinigt, dass die Einkünfte steuerpflichtig sein sollen. Es war ihnen wohl auch bewusst, dass VAE keine Steuer erhebt.
Ergebnis: Jemand arbeitet für einen deutschen Arbeitgeber mehr als 183 Tage in den Vereinigten Arabischen Emiraten
=> Besteuerungsrecht hat VAE, Deutschland versteuert aber auch und rechnet 0 Steuer darauf an. Also volle Steuerpflicht in D.
Schöne Grüße
C.