kennt jemand ein ausgefülltes Musterformular für die Einkommensteuererklärung einer Gemeinschaft?
(Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung, mit Anlagen FB und FE)
Anlagen FE gibt es haufenweise - dazu müsste man mehr über die Einkünfte der Gesellschaft wissen. Geht es um die FE 1? Bei dieser kann man Feld für Feld in der amtlichen Anleitung nachlesen, wo überhaupt was einzutragen ist, dann wird sie gleich ziemlich harmlos.
Bei der Anlage FB können die „Angaben zur Aufteilungsquote“ Schwierigkeiten machen; wenn sich die Aufteilungsquote mit Zähler und Nenner angeben lässt, wie es bei einer GbR öfter mal vorkommt, z.B. 1/3 - 1/3 - 1/3, braucht unter „Kapital“ nichts weiter eingetragen zu werden.
Danke Aprilfrisch,
für deinen Beitrag! Unversehens bin ich Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden, weil kein Testament existierte. Das kleine Einkommen, das größtenteils von Werbungskosten aufgezehrt wird, besteht aus einer Pacht, die sich mehrere Kinder des Erblassers teilen.
Dass es eine große Anzahl von FE-Anlagen gibt, ist mir neu. Mich wundert der große Papieraufwand in so einem einfachen Fall.
Gibt es vielleicht eine NV-Bescheinigung für Gemeinschaften mit Mini-Einnahmen?
Im beschriebenen Fall geht es tatsächlich bloß um Anlage FB und die FE 1. Wenn man das alles auf Papier abgeben möchte, ist es tatsächlich eine Menge Papier, aber es sind sehr, sehr wenige Eintragungen darauf. Letztlich geht es bloß darum, wer beteiligt ist und wie die Einkünfte auf die Beteiligten zu verteilen sind, alle anderen Eintragungen sind für Spezialfälle und können in diesem Fall unterbleiben - Du kennst das ja von den vielen leeren Zeilen bei der ESt-Erklärung, bloß da ist man es gewöhnt und es fällt nicht mehr auf.
Eine NV-Bescheinigung für die Gemeinschaft kann es nicht geben, weil die Auswirkungen der Einkünfte bei den einzelnen Beteiligten ja nicht bekannt sind - im Extremfall kann es bei geringen anteiligen Einkünften aus V+V dazu kommen, dass keiner der Beteiligten überhaupt veranlagt werden muss, und die Gemeinschaft trotzdem ihre Feststellungserklärung erstellen muss.