An der Rechtslage hat sich nichts geändert, aber an der Praxis der Anwendung. Das ist bei den öffentlichen Kassen jetzt grade ungefähr so, wie wenn einer durch die ganze Wohnung in alle Winkel und Ecken schaut, ob nicht noch irgendwo eine Pfandflasche zu finden ist …
War der Arbeitnehmer aus irgendwelchen Gründen (z.B. Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte) zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet UND hat er die Steuererklärung nach dem 31. Mai des Folgejahres abgegeben, dann kann der Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Hat eine Pflicht zur Abgabe der Erklärungen nicht bestanden, kann man diese Pflicht auch nicht „zu spät“ erfüllt haben. Ein Verspätungszuschlag kann dann nicht festgesetzt werden.