Einkommensteuer Erststudium

Hallo,

ich hatte diesen Beitrag schon einmal gepostet und keine Antwort bekommen. Vielleicht kann mir jemand kurz schreiben, ob ich die Sachlage nicht ausreichend verständlich darstelle, oder ob die Frage zu schwer/nicht zu beantworten ist:

Die Veranlagung der Studiengebühren für ein Erststudium (z.B. an einer privaten Hochschule) als Werbungskosten ist zur Zeit, wenn ich das richtig verstehe, trotz Gerichtsurteil unklar.

Wenn eine Person nun nach Berufseinstieg ihre Steuererklärung macht, kann sie trotz unklarer Lage das Erststudium als Werbungskosten angeben, bzw. könnte man ihr das raten?

Eine weitere Frage: Wie lange kann eine Person im nachhinein für vergangene Jahre Feststellungen für Verlustvorträge abgeben? Entspricht die Frist dort auch den 4 Jahren wie bei einer Einkommensteuererklärung oder geht das auch für weiter zurückliegende Jahre?

Die Veranlagung der Studiengebühren für ein Erststudium (z.B.
an einer privaten Hochschule) als Werbungskosten ist zur Zeit,
wenn ich das richtig verstehe, trotz Gerichtsurteil unklar.

Ja, die einen sagen so und die anderen sagen anders…

Wenn eine Person nun nach Berufseinstieg ihre Steuererklärung
macht, kann sie trotz unklarer Lage das Erststudium als
Werbungskosten angeben, bzw. könnte man ihr das raten?

Ja, besser als es nicht so gemacht zu haben.

Eine weitere Frage: Wie lange kann eine Person im nachhinein
für vergangene Jahre Feststellungen für Verlustvorträge
abgeben?

Das macht das Finanzamt. Der Steuerpflichtige erklärt den Verlust bzw. beantragt die Verlustfeststellung.

Entspricht die Frist dort auch den 4 Jahren wie bei
einer Einkommensteuererklärung oder geht das auch für weiter
zurückliegende Jahre?

Im Prinzip ja. Dabei muß man aber unterscheiden, ob man zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet war.

Ohne Pflicht: 4 Jahre nach dem fraglichen Jahr, in 2012 also noch für 2008

Mit Pflicht: 4 Jahre nach dem fraglichen Jahr zuzüglich bis zu 3 Jahre Anlaufhemmung; in 2012 also noch für 2005.

Aber: Sofern schon eine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, kann sich die sogenannte Anlaufhemmung verkürzen und sofern schon ein Einkommensteuerbescheid existiert, ist für dieses Jahr eine Berichtigung nur im Rahmen der Rechtsbehelfsfrist möglich oder wenn eine Nebenbestimmung im Steuerbescheid gewisse Änderungsmöglichkeiten offen läßt (siehe z. B. § 164 und § 165 AO.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald