Hallo,
zur Abgeltung von Aufendungen für Fahrten zwischen Wohnung ung Arbeitsstätte werden für jeden Arbeitstag, an dem die regelmässige Arbeitsstätte aufgesucht wird, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € als Werbungskosten angesetzt. Höchstens jedoch 4.500 €. Über 4.500 € werden nur angesetzt, soweit der Arbeitnehmer seinen PKW benutzt.
Beispiele:
A fährt täglich 20 km mit seinem PKW zur Arbeitstelle, das ergibt 220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 € Werbungskosten.
B fährt täglich 120 km mit der Bahn zur Arbeitsstelle, das ergibt 220 Tage x120 km x 0,30 € = 7.920 €, die jedoch auf 4.500 € begrenzt werden, weil nicht mit eigenem PKW.
Würde B diese 120 km mit seinem PKW fahren wären die 7.920 € als Werbungskosten anzusetzen. Hier verlangt das Finanzamt aber in den meisten Fällen einen Nachweis.
C fährt ebenfalls 120 km zur Arbeitsstelle, davon 100 km mit der Bahn und 20 km zum Bahnhof, das ergibt 220 Tage x 100 km x 0,30 € = 6.600 €, höchstens 4.500 € plus 220 Tage x 20 km x0,30 € = 1.320 €, ingesamt also 4.500 € + 1.320 € = 5.820 € Werbungskosten.
Dies gilt auch für Fahrgemeinschaften. Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften gibt es jedoch teilweise spezielle Berechnungsmethoden.
Gruss