Hallo,
angenommen, in einer Wohnanlage wurden 2006 Sanierungsarbeiten durchgeführt. Die Eigentümerversammlung hätte noch nicht stattgefunden. Die Rechnungen wären nur zum Teil aus den Rücklagen bezahlt worden. Für den grösseren Teil würde es eine Sonderumlage geben. Müsste ich mit der Einkommensteuererklärung bis zu Eigentümerversammlung warten, oder könnte ich die Lohnkosten auch noch 2007 ansetzen? Massgeblich ist der Zeitpunkt der Zahlung. Ist da gemeint, die Zahlung durch die Verwaltung an den Handwerker (2006)oder meine Zahlung auf Grund der Jahresabrechnung im Folgejahr? Vielen Dank schon mal für Euere Antworten und viele Grüße von Eva.
Hallo,
richtig alle Zahlungen in 2006 setzt man in 2007 ab,und Zahlungen in 2007 in 2008.
Insofern muss die Hausverwaltung den Anteil ausweisen bzw. bestätigen welcher auf das jeweilige Jahr entfällt.
grundsätzlich letzter Abgabetermin der 31,
Frist kann aber mittels "Antrag auf Fristverlängerung verlängert werden.
Seit dem 1.1.2006 sind Handwerkerleistungen für die selbst genutzte Wohnung sowohl beim Eigentümer als auch beim Mieter in einem weit größeren Umfang als bisher.
Handwerkerleistungen werden nunmehr zusätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen eigenständig gefördert. Berücksichtigt werden jetzt nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück.
Ab dem 1.1.2006 sind Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bis zu 3.000 Euro mit 20 %, höchstens 600 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld absetzbar - und zwar zusätzlich zu Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006).
Nicht begünstigt sind Handwerkerleistungen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm gefördert werden. Diese Einschränkung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingefügt und gilt rückwirkend ab 1.1.2006 (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2007).
Steuerlich abziehbar sind aber nur reine Arbeitskosten mitsamt Mehrwertsteuer, nicht jedoch Aufwendungen für Material und sonstige gelieferten Waren. Achten Sie deshalb darauf, dass in der Rechnung beide Positionen getrennt ausgewiesen werden. Die Finanzverwaltung hat bisher auch die von Handwerkern in Rechnung gestellten Fahrtkosten akzeptiert (BMF-Schreiben vom 1.11.2004, BStBl. 2004 I S. 958, Tz. 16).
Antwort auf die Frage gibt die OFD Koblenz: Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn in einer Summe ausgewiesene Rechnungsbetrag wie folgt ergänzt wird: „Im Rechnungsbetrag in Höhe von … EUR sind Materialkosten in Höhe von … EUR brutto enthalten.“ Diesen Teilbetrag (einschließlich Mehrwertsteuer) können Sie dann vom Rechnungsbetrag abziehen und die verbleibenden Arbeitskosten steuerlich geltend machen. Falls im konkreten Einzelfall allerdings eine - für das Finanzamt erkennbare - Gefälligkeitsrechnung ausgestellt und darin der Materialanteil ganz offensichtlich zu niedrig ausgewiesen wird, wird das Finanzamt den Aufteilungsmaßstab im Wege der Schätzung entsprechend abändern (Kurzinfo vom 1.6.2006, S 2296b A - St 32 3).
Tipp: Da nur 20 Prozent, maximal 600 EUR pro Jahr auf Ihre Steuern angerechnet werden können, ist bei umfangreicheren Handwerksleistungen die Aufteilung der Zahlung auf zwei Jahre überlegenswert. Beträgt die Rechnung eines Handwerkers also 6.000 EUR und Sie würden diese Rechnung im Dezember 2006 auf einen Schlag begleichen, würde Ihr Steuervorteil nur 600 EUR betragen. Zahlen Sie dagegen 3.000 EUR im Dezember 2006 und 3.000 EUR im Januar 2007, bekommen Sie in beiden Jahren eine Steuerermäßigung von jeweils 600 EUR, also insgesamt 1.200 EUR.
Gruß
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Servus,
bitte Volltext-Zitate als solche mit Quellenangabe kennzeichnen und verlinken statt kopieren, die Urheberrechtsproblematik wird dadurch ein wenig entschärft.
Fullquote des Beitrages, auf den geantwortet wird, ist in der Regel überflüssig und sollte vor dem Abschicken der Antwort gelöscht werden.
Schöne Grüße
MM
richtig alle Zahlungen in 2006 setzt man in 2007 ab,und
Zahlungen in 2007 in 2008.
Das kann ich jetzt leider nicht so ganz nachvollziehen.
Dem Fragenden empfehle ich das folgende BMF Schreiben
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/174,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Randziffern 15 und 16
Und wie folgt eine FAQ Seite der OFD Hannover:
http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C34033980_N95…
Es kommt auch drauf an, wann die Aufwendungen gezahlt wurden. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft könnte es sein, dass z. B. das Treppenhaus tapeziert oder gestrichen wird. Hier könnte bspw. der Verwalter den Handwerker in 2006 bezahlen, die Rückforderung der Kosten von den einzelnen Wohnungseigentümern könnte über die Abrechnung 2006 laufen und erst in 2007 bezahlt werden. Dann Ansatz in 2007. Wenn ein Hausmeister (Firma) durch Nebenkostenvorauszahlungen bezahlt wird, dann gehören die Kosten in den Zeitraum, wo die NK-Vorauszahlungen geleistet wurden.
Insgesamt hat hier der Gesetzgeber mal wieder etwas gemacht, dass man schnell verkomplizieren kann. Nimmt man an, ein Mieter bekommt in 2007 eine Erstattung von Nebenkosten für einen Hausmeisterdienst, die er in 2006 geleistet hat. Theoretisch müsste man dann den Abzug in 2006 (Vorauszahlungen, die man angesetzt hat) wieder mindern, oder aber in 2007 gezahlte Vorauszahlungen um die Erstattung mindern. Letzeres wäre korrekt.
richtig alle Zahlungen in 2006 setzt man in 2007 ab,und
Zahlungen in 2007 in 2008.Insofern muss die Hausverwaltung den Anteil ausweisen bzw.
bestätigen welcher auf das jeweilige Jahr entfällt.
Hi,
Wie läuft das praktisch? Legt der Eigentümer dem Finanzamt Rechnungskopien (von Handwerkern und haushaltsnahen Dienstleistern) sowie eine Aufstellung über die Verteilung auf die Wohnungen vor?
und wie ist das bei einem Mieter:
Muss der Vermieter ihm auch die Rechnungskopien sowie eine Aufstellung über die Verteilung auf die Wohnungen überlassen, damit der Mieter das dem FA vorlegen kann?
Gruß
JoKu
Dafür hat die OFD Hannover eine FAQ Seite erstellt.
Die roten Links auf der linken Seite nicht übersehen:
http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C34033980_N95…
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http://www.elsterformular.de Steuererklärung schnell und kostenlos