Einkommensteuer Hartz IV Zuverdienst

Guten Tag liebe Experten,

wenn eine Person z.b. 170 EUR zum normalen HartzIV-Satz dazuverdient (monatlich gemeldet bei der ARGE) und dies NICHT in einem Angestellten-Verhältnis - sondern z.B. freie Telefonakquise und monatliche Minutenabrechnung, müssen diese Verdienste noch der Einkommensteuer unterzogen werden bzw. muss eine Einkommensteuererklärung zwingend erstellt werden? Unterliegt dieser Verdienst der Umsatzsteuer?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Hannah

Hallo

Ich habe das jetzt so verstanden, dass die Person Hartz IV Empfänger ist und zusätzlich zum Regelsatz 170 Euro „Lohn“ bekommt.

Bei diesem Verdienst muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Für dieses Beispiel: Wer selbständig tätig ist, unterliegt erstmal der Umsatzsteuer. Es gibt Ausnahmen:

  1. Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG
  2. Anmeldung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG beim Finanzamt (Einnahmen bis 17.500 Euro pro Jahr).

Zu Punkt 2 sollte man beim FA anrufen oder einen Brief hinschicken mit der Bitte, daß die Kleinunternehmeregelung gewählt wird. Geschieht dies nicht, gehören 19 % der Einnahmen dem Finanzamt!!! Also: Man muss selber aktiv werden, sonst wirds teuer!

Liebes Igelchen,
vielen Dank für die blitzschnelle Antwort!!!
Soweit klar, aber wenn diese Person z.B. kein Gewerbe anmeldet, da der Verdienst in Form der Nebenbeschäftigung nur die Aufstockung des HartzIV-Satzes bedeuten soll?
Kleinunternehmer-Regelung ohne Gewerbeschein?

Danke und liebe Grüße
Hannah

Hallo

Soweit klar, aber wenn diese Person z.B. kein Gewerbe anmeldet, da der Verdienst in Form der Nebenbeschäftigung nur die Aufstockung des HartzIV-Satzes bedeuten soll?

Wenn die Person kein Gewerbe anmeldet, dann darf sie es auch nicht ausüben. Entweder arbeitet sie als Arbeitnehmerin oder als Selbständige/Freiberuflerin, als dritte Möglichkeit kenne ich nur noch Schwarzarbeiter.

Kleinunternehmer-Regelung ohne Gewerbeschein?

Nein, nur mit Gewerbeschein.

Worin wird denn das Problem gesehen bei der Gewerbeanmeldung?

Viele Grüße

Hallo

Bei diesem Verdienst muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Wieso das denn nicht? Man wird sicher keine Einkommensteuer bezahlen müssen, aber erklären muss man die Steuer schon.

Viele Grüße

Entschuldigung. So hab ich das auch gemeint. Ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt.

Mein Fehler.

Servus,

auch wenn die Sache mit der „Kleinunternehmerbesteuerung auf Antrag“ überall in den Weiten des Web herumgeistert, wird sie davon nicht richtig.

Ein Kleinunternehmer im Sinn des § 19 Abs 1 UStG ist genau dann ein Kleinunternehmer, wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Nix mit Antrag, und nix gehört dem Finanzamt.

Die Option zur Regelbesteuerung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, zu dem die Umsatzsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr bestandskräftig ist. Und die bindet dann den Kleinunternehmer für fünf Kalenderjahre.

Schöne Grüße

MM

Servus,

da offenbar auch Igelchen mit der Kleinunternehmerbesteuerung auf Kriegsfuß steht, nochmal zur Klärung der Begriffe:

Grundsätzlich unterliegt jeder Unternehmer im Inland der Umsatzsteuer. Egal, ob er gewerblich oder sonstwie selbständig tätig ist, und egal, ob er - falls er gewerblich tätig ist - das Gewerbe anmeldet oder nicht.

Wenn zwei Umsatzgrenzen eingehalten werden - 17.500 € im ersten Jahr und für die folgenden Jahre jeweils im Vorjahr, und 50.000 € im laufenden Jahr - ist der Unternehmer Kleinunternehmer im Sinn des § 19 Abs 1 UStG. Dann wird bei ihm keine USt erhoben, und er darf auch keine auf seinen Rechnungen ausweisen.

Dafür braucht es keinen Antrag und keine Anmeldung.

Der Begriff des Kleinunternehmers ist ausschließlich in diesem Zusammenhang USt von Bedeutung. Er hat nichts zu tun mit z.B. Geringfügigkeit im Zusammenhang mit der Krankenversicherung, und es gibt auch keine besondere „Anmeldung als Kleinunternehmer“.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

aber nur wegen des ALG II.

Bei Arbeitnehmern wird die Veranlagung zur ESt nur auf Antrag (= freiwillig) durchgeführt, wenn ihre Einkünfte, von denen keine LSt einbehalten worden ist, und alle Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zusammen 410 € überschreiten.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

also jetzt helfe ich Martin May mal bei seinen Richtigstellungen.

Wenn die Person kein Gewerbe anmeldet, dann darf sie es auch
nicht ausüben. Entweder arbeitet sie als Arbeitnehmerin oder
als Selbständige/Freiberuflerin, als dritte Möglichkeit kenne
ich nur noch Schwarzarbeiter.:

diese Aussage stimmt für genehmigungspflichtige Tätigkeiten also Tätigkeiten, für die man eine bestimmte Befähigung benötigt.
Niemand darf ohne Meisterbrief einen Handwerksbetrieb aufmachen, niemand darf ohne abgeschlossene Ausblidung eine Arztpraxis aufmachen.
Und selbst wenn, dem Finanzamt wäre selbst dies egal.

§ 1 Umsatzsteuergesetz:
„Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1.die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.“

da steht nichts von einem Gewerbe, das zwingend angemeldet werden müsste.

§ 15 Einkommensteuergesetz:
„Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen“

und weiter in Absatz 2:

„Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“

Auch das steht NICHTS von einer Gewerbeanmeldung!

Und das Wörtchen „Schwarzarbeit“ klammern wir mal ganz schnell aus, da diejenige Person diese Einnahmen ja ordentlich versteuern will.

Umsatzsteuer- und einkommensteuerpflichtige gewerbliche/selbständige Einkünfte betreiben nach der wörtlichen Auslegung des Gesetztestextes also auch:

Prostituierte, Drogendealer, Hehler.

Auch diese „Berufsgruppen“ verkaufen etwas, nehmen Geld dafür, tun dies nachhaltig und nehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.
Diese Personen werden aber sicher kein Gewerbe angemeldet haben.

Kleinunternehmer-Regelung ohne Gewerbeschein?

Nein, nur mit Gewerbeschein.:

Wenn man, wie oben beschrieben den Gewerbeschein nicht braucht, um Regelbesteuerer zu sein, dann braucht man ihn als Kleinunternehmer schon zweimal nicht.

Gruß
lawrence

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aber nur wegen des ALG II

Moin,
seit wann unterliegt denn ALG II dem Progressionsvorbehalt?
Gruß
S.

Servus,

richtig wäre die Frage „bis wann“ und nicht „seit wann“: Solange das ALG II noch Arbeitslosenhilfe hieß, gehörte es in den Katalog aus § 32b EStG. Dort steht die Arbeitslosenhilfe immer noch unter diesem Namen, obwohl es sie schon eine Weile nicht mehr gibt.

Ein kleines Exempel für „Gewollt und nicht gekonnt“ made in Berlin…

Schöne Grüße

MM