Einkommensteuer kleinunternehmer

Hallo, eine Frage: als Kleinunternehmer hat man ja bezüglich der Einkommensteuer einen Freibetrag, bei Verheirateten ca. 16.000 Euro; wenn beide Eheleute ein Kleingewerbe, sprich Kleinunternehmen, angemeldet haben, sie unterhalb der Grenze bleiben, der Mann noch festangestellt ist und dort seine monatl. Lohnsteuer zahlt, dann dürfte man doch keine Einkommensteuer Vorauszahlung mehr bezahlen ? Oder?
2. Frage: wo gibt man in der Anlage G, den Status „Kleinunternehmer“ ein ?

Vielen Dank.

mfg petra vordermayer

Kleinunternehmer bezieht sich auf die Umsatzsteuer - in der Anlage G wird immer nur der Gewinn eingetragen!
Lia

Servus,

es gibt keinen Freibetrag für Kleinunternehmer und keinen Freibetrag für Verheiratete.

Du meinst vermutlich den Grundfreibetrag für die ESt von 16.708 € (2014, Zusammenveranlagung). Der wird dadurch berücksichtigt, dass man erst ESt bezahlen muss, wenn das zu versteuernde Einkommen mehr ist als dieser Betrag.

Das zu versteuernde Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (aller Einkünfte!) minus Sonderausgaben und noch einiges andere. Man kann dafür nicht einzelne Einkünfte rauslassen und andere reinrechnen, das klappt nicht.

Den Status „Kleinunternehmer“ muss man gar nirgendwo in der ESt-Erklärung angeben, weil er keinen Einfluss auf die ESt hat. Das ist was für die USt-Erklärung. Da macht man das so, dass man den Gesamtumsatz aus dem Vorjahr und aus dem laufenden Jahr auf die erste Seite (ungefähr in der Mitte) schreibt und alles andere leer lässt (außer abzuführender unberechtigt ausgewiesener USt, so man hat).

Schöne Grüße

MM

Hi!

Kleinunternehmer ist ein rein umsatzsteuerlicher Begriff!

Im Einkommensteuerrecht hat ein verheiratetes Paar einen Grundfreibetrag von rund 16.000 €, Einzelpersonen rund 8.000 €. Das hat jede natürliche Person, egal ob Arbeitnehmer, Rentner, Kleinunternehmer, Student oder Millionär.

Wenn, wie in der beschriebenen Konstellation, ein Arbeitnehmer nebenher oder seine Frau nebenher ein Kleingewerbe betriebt und daraus Gewinne hat, dann wird die Einkommensteuerveranlagung wahrscheinlich mit einer Nachzahlung abschließen. Der Grundfreibetrag (s.o.) ist beim Arbeitslohn in der Lohnsteuertabelle bereits berücksichtigt und gebt es für das Gewerbe nicht ein zweites Mal.

Gruß derschwede77