Hallo,
ich fand dazu das:
R 33b (7) EStR: „Bei Beginn, Änderung oder Wegfall der Behinderung im
Laufe eines Kalenderjahres ist stets der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. 2Eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen. 3Dies gilt auch für den Hinterbliebenen- und Pflege-Pauschbetrag.“
EStR sind die Einkommenssteuerrichtlinien. Das Problem ist, das obige Zitat bezieht sich auf EStR2005.
Allerdings habe ich das auch gefunden:
http://einkommensteuerrichtlinien.de/EStR-33b-Pauschbeträge-für-behinderte-Menschen-Hinterbliebene-und-Pflegepersonen.html
Dort steht auch das gleiche wie oben. Und da ist die Überschrift „Einkommensteuerrichtlinien 2015 und 2016“, scheint also relativ aktuell zu sein.
Das Finanzamt sollte dir aber die Frage auch beantworten können.
Gruß
Christa