Hallo Klaus,
ja das kommt jetzt ganz darauf an.
Für die Einkommensteuer gibt es zwei Möglichkeiten, den Gewinn zu ermitteln. Entweder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (sog. § 4 (3) - Rechnung) oder mit Hilfe einer Bilanz.
Je nachdem, welche Gewinnermittlungsart du machst (Bilanz oder Einnahmen-Überschuss) ist das ganz unterschiedlich mit der Umsatzsteuer zu sehen.
Da Du schreibst, du beginnst dein Gewerbe erst, somit gehe ich mal davon aus, dass Du einfach Deine Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellst, also eine Einnahmen-überschusrechnung machst.
Dann ist das mit der Umsatzsteuer so:
Du schreibst deinem Kunden eine Rechnung und erhältst dann von dem Kunden das Geld brutto. - Deine Einnahme mußt du im zeitpunkt der Vereinnahmung voll (mit USt) als Einnahme erfassen.
Im Gegenzug mußt Du ja ans Finanzamt diese Umsatzsteuer, die du von deinem Kunden bekommen hast, an das Finanzamt abführen, indem Du eine Umsatzsteuervoranmeldung abgibst.
Den Betrag, den Du ans Finanzamt zahlen mußt, kannst Du dann als Betriebsausgabe ansetzen. Aber halt auch erst in dem Zeitpunkt, wo Du die Zahlung ans Finanzamt leistest.
Unterm Strich versteuerst du also deine netto-Einnahme, aber du mußt vorher Brutto ansetzen und im gegenzug die Ust als Ausgabe berücksichtigen.
Ich hoffe, das war verständlich.
Solltest du allerdings eine Bilanz erstellen, sieht das ganze etwas anders aus. Falls dies der Fall ist, dann frag nochmals nach.
Viele Grüße, Moni