Einkommensteuer - Wert nach Nutzungsänderung

Ich bitte um Mithilfe zu folgendem steuerlichen Sachverhalt:

Mein Mann und ich besitzen eine Eigentumswohnung (ETW)zu je 50%. Diese wurde von 1997 bis 2005 fremdvermietet. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden jedem anteilig zugerechnet 50% / 50%.

Ab 2006 wurde die ETW von der GbR als Büro genutzt, an der mein Mann als Gesellschafter beteiligt ist. Der Miteigentumsanteil meines Mannes ging ins Betriebsvermögen (zum Teilwert)über. Meinen Miteigentumsanteil habe ich an die GbR vermietet und demzufolge Einkünfte aus V+V bezogen.

Das Mietverhältnis der GbR endete zum 30.09.2009. Der Miteigentumsanteil meines Mannes ging nun vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen über, ebenfalls zum Teilwert. Es entstand zum 30.09.2009 ein Entnahmeverlust.

Die ETW ist ab dem 01.10.2009 wieder fremdvermietet.

Nun zu meiner Frage:

Wie berechnet sich die Bemessungsgrundlage für die AfA ab dem 01.10.2009, insgesamt zum Teilwert und entsteht demzufolge eine Teilwertabschreibung für meinen Miteigentumsanteil, da der fortgeführte Buchwert (AK ./. jährl. AfA)höher als der Teilwert zum 30.09.2009 liegt. Oder bestehen nunmehr zwei unterschiedlichen BMG und zwei verschiedene AfA Beträge zu dem nicht zu trennenden Objekt?

Vielen Dank für Eure/Ihre Hilfe. Ich erwarte spannend Eure/Ihre Antworten

HALLO, DAS IST EIN SEHR SPEZIELLE UND UMFANGREICHE
SITUATION. DA SOLLTE NUR EIN WIRKLICHER SACHKUNDIGER
EINE AUSKUNFT GEBEN. ICH SELBST HATTE EINE SOLCHE
KONSTELLATION NOCH NIE. IST AUCH MÜHSAM, WENN MANN
DAS ALLES NACHLESEN MUSS. HOFFE, DA GIBT ES JEMANDEN
DER DAMIT VERTRAUT IST …UND DAS WIRKLICH…UND NICHT
NUR IRGENDWAS SCHWAMMIGES ERZÄHLT: VIEL ERFOLG.

leider ist der fall für mich ein wenig „zu spannend“, er überfordert mich. tut mir leid.
viele grüße
maria

Hallo UnderCover,

die Frage kann ich aus dem Stand nicht beantworten und möchte mich hier nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Was m.E. keinesfalls zutrifft ist, dass 2 verschieden AfA’s gebildet werden.

Hätte da aber 2 Vorschläge:

  1. Mal beim FA anrufen, den Fall schildern und schaun, was die dazu sagen,
  2. Unabhängig von der Antwort des FA bei solchen Konstellationen einen Fachmann (Steuerberater) hinzuziehen.

Viele Grüße
hjs

Hallo UnderCover,

hier werden die Begriffe Eigentümer, Vermieter, Geschäftsmann und Privatperson bunt gemischt.

  1. Ich gehe davon aus, dass kontinuierlich eine Vermietungsabsicht bestand. D.h. keine Miete ist noch lange kein Grund keine V+V abzugeben, denn es bestand ja Gewinnerzielungsabsicht, es war nur kein Mieter da.

  2. Die Afa wird ganz normal für den Zeitraum der letzten Vermietung bis zur nächsten weitergezogen. Das sind die Einkünfte V+V betreffend. Es gibt nur eine einzige BMG, nämlich das Haus und die Grundfläche.

  3. Die Einkünfte aus dem Gewerbe sind natürlich nicht mehr vorhanden. Haben aber mit der V+V auch gar nichts gemein.

  4. Sie sind zwar als Privatperson existent, haben aber in der Steuererklärung „nichts“ verloren. Alles, was Sie privat machen, ist von den Einnahmen/Ausgaben, die die Steuer betreffen, strickt zu trennen.

Herzliche Grüße
emh

Sorry, beantwortet irgendwie nicht die Frage und ist auch keine Hilfe!

Entweder man weiss was oder man lässt das!

Hallo, leider kann ich zu dieser sehr detaillierten Frage keine Antwort geben. Wenn Sie in diesen Forum keine Antwort finden, empfehle ich Ihnen alternativ www.finanzfrage.net. Dort habe ich selbst bereits steuerrechtliche Fragen klären koennen.
Viele Grüße
Tinastar

Hallo UnderCover,
es gibt hier mehrere Möglichkeiten:

  1. Durch die Rückführung des Anteil vom Ehegatten mit
    Verlust, ist der Wert unter Ihrem Wert. Man könnte
    durch Antrag (Vertrag) die Gesamtsumme aus beiden
    Anteilen neu ermitteln. Dadurch hätte jeder wieder
    den gleichen Anteil 50/50 und könnte die Afa so von
    dem neuen Wert weiter führen.
  2. Hier wird durch den Verlust der Anteil des Ehegatten
    niedriger, somit ist die anfallende Afa des gerin-
    gerem Anteil auch niedriger… Dies ergibt dann eine
    andere Aufteilung, zumindest nicht mehr 50/50. Dies
    wird dann vom FA festgelegt bzw. unterschiedlich
    anerkannt. Hierbei ist es eigentlich nur wichtig
    für das FA, das langfristig ein Gewinn erzielt
    wird.

Aber richtiger wird sein, das die Afa von der neuen Gesamtsumme ermittelt wird. Die neuen Teilbeträge
ergeben dann eine neue anteilige Berechnung, z.B.
60/40 oder andere.

Gruß tilgba

Ich danke für den Tipp
Viele Grüße
UnderCover

Hallo tilgba,

erst einmal vielen Dank!

  1. Zwischen welchen Parteien kann denn ein Vertrag geschlossen werden?

  2. Wenn eine neue Gesamtsumme als Bemessungsgrundlage (BMG) gebildet wird (ich gehe mal aus zum Teilwert)dann entsteht ja für meinen Anteil eine Differenz zum Restbuchwert. Wie erfolgt die Angleichung? RBW +/- Zu-/Abgang = neue BMG? Wird der Zu-/Abgang steuerlich berücksichtigt.

Viele Grüße
UnderCover