Servus,
für Selbständige werden Einkommensteuervorauszahlungen auf der Grundlage des voraussichtlichen Gewinns festgesetzt. Diese sind zum 10.03. - 10.06. - 10.09. - 10.12. fällig.
15.02 - 15.05. - 15.08 - 15.11. sind die Fälligkeiten für Vorauszahlungen auf Gewerbesteuer.
Wenn jemand ein Jahr gar nichts zahlt und dann im folgenden Juni einen dicken Brocken, den er kaum stemmen kann, hat er im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Beginn seiner selbständigen Tätigkeit einen viel zu niedrigen voraussichtlichen Gewinn angegeben. Wenn ihn dann nachher die fette Einkommensteuerzahlung umhaut, ist er selber schuld.
Man kann die festgesetzten Vorauszahlungen jederzeit anpassen lassen, wenn man den voraussichtlichen Gewinn des laufenden Jahres besser kennt und weiß, ob die Vorauszahlungen zu hoch oder zu tief angesetzt sind. Das ist der bessere Weg, weil man dann nicht mit irgendwelchen abstrakten Rücklagen operieren muss, sondern weiß, dass der Fiskus das, was ihm zusteht, in der Hauptsache eh schon hat.
Schöne Grüße
MM