Liebe/-r Experte/-in,
wenn ein Sachbearbeiter des FA die Aufteilung der Verkehrswerte für Gebäude (=Afa) und für Grund u.Boden in 2008 falsch berechnet hat,hat dann der Steuerpflichtige auch nach der einmonatigen Einspruchsfrist evtl.Anspruch auf Schadenersatz oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ist u.U.sogar eine Amtshaftungsklage erwägenswert?
Danke. Gruß Klaus
Lieber Klaus,
ich kann Ihre Frage nicht ganz verstehen.
Bei der Berechnung der AfA wird i.d.R. der Kaufpreis herangezogen. Spielraum gibt es lediglich bei der Wertermittlung für Grund und Boden. Sollte hier wirklich eine „offenbare Unrichtigkeit“ vorliegen, kann dies auch nachträglich korrigiert werden.
Trotzdem hätten Sie den Fehler, also die Abweichung von den erklärten Daten, auch schon nach Erhalt des Bescheides erkennen können und die Einspruchfrist nutzen können.
Hallo,
Danke für Ihre Antwort.
bei der Aufteilung der Werte von Grund und Boden und des Gebäudes richtet man sich i.allg.nach der Bodenrichtwerttabelle. Das ist in diesem Fall offenbar nicht geschehen. Den gravierenden Fehler bei der Aufteilung konnte ich als Laie nicht erkennen. Ich habe der Auskunft des Sachbearbeiters im FA einfach vertraut und die Berechnung so hingenommen. Das sollte man nicht tun.
MfG
Die Begriffe sind hier völlig falsch. Es handelt sich hier um einen materiellen Fehler. Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist kann dieser nicht mehr korrigiert werden. Andere Korrekturvorschriften scheinen hier lt. Sachverhalt auch nicht zu greifen. Wiedereinsetzung ist statthaft, wenn der Steuerpflichtige aus zeitlichen Gründen verhindert war Einspruch einzulegen, z.B. durch Unfall und längeren Krankenhausaufenthalt. Auf die Amtshaftung gehe ich erst gar nicht ein.
Zu beachten wäre hier allerdings, dass in den Folgejahren der materielle Fehler nicht wiederholt werden muss! D.h. man berechnet einfach die für das jeweilige Jahr richtige Afa und setzt diese als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.
Hallo Klaus,
falls es sich um einen offensichtlichen Irrtum, wie z.B. die Seiten verdreht oder Kommafehler, handelt, kann dieser jederzeit berichtigt werden.
Falls es sich um die Aufteilung an sich handelt, dann ist es schwieriger.
Hier wäre das Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen. Bei Ergebnislosigkeit ist auch der Vorgesetzte ein guter Ansprechpartner.
Ich verstehe nur nicht, warum jetzt gleich mit solcher Härte gegen das Finanzamt vorgegangen werden soll. Der Fehler kann nicht so offensichtlich oder schwerwiegend sein, wenn er bei der Überprüfung des zugesandten Bescheides nicht auffiel.
Bei offensichtlicher Unrichtigkeit wg. des Fehlers wird der Bescheid berichtigt. Das wars.
Übrigens Afa (ist die Absetzung für Abnutzung) und der Verkehrswert ganz etwas anderes.
Viel Erfolg