Die EinkommensteuerBESCHEIDE für die Jahre 2006 und 2007 wurden mit Ablauf des 3. Tages nach Aufgabe zur Post + einem Monat BESTANDSKRÄFTIG: Somit wurde der Einkommensteuerbescheid 2006 mit Ablauf des 08.01.2008 (05.12.2007 + 3 Tage + 1 Monat)und der Einkommensteuerbescheid 2007 mit Ablauf des 09.06.2010 (06.05.2010 + 3 Tage + 1 Monat) bestandskräftig. Bestandskraft bedeutet, dass diese nach Ablauf der oben genannten Frist mit schlichten Änderungsanträgen oder schriftlichen Einsprüchen nicht mehr geändert werden können. Wenn die genannten Einkommensteuerbescheide später als nach dem 3 Tage nach Aufgabe zur Post in Ihrem Briefkasten angekommen sind, dann verlängert sich die Frist entsprechend.
Nachdem ein Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden ist, können Änderungen zu Ihren UNGUNSTEN noch nachträglich vom Finanzamt vorgenommen werden, wenn dies dem Finanzamt erst nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides an Sie bekannt wird. Ein neuer Einkommensteuerbescheid mit einer neuen Zahlungsaufforderung wird Ihnen dann bekanntgegeben werden.
Änderungen zu Ihren GUNSTEN (wie im vorliegenden Fall) müssen vom Finanzamt noch vorgenommen werden, wenn Ihnen (dem Steuerpflichtigen) die Information über diese steuermindernden Tatsachen erst jetzt bekannt geworden sind. Da Sie die Kosten für den Computer und die übrigen Ausgaben für die Anlage V selbst tragen müssen, damit diese steuermindernd geltend gemacht werden können, weiß ich nicht, wie Sie glaubhaft machen wollen, dass Sie erst jetzt erfahren haben wollen, dass Sie diese Ausgaben getätigt haben.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin zu behaupten, dass man von der Abzugsfähigkeit der Ausgaben bei der Einkommensteuer erst jetzt erfahren haben. Dies können Sie glaubhaft versichern, wenn Sie:
- steuerlich unerfahren sind, d.h. solche Ausgaben nicht schon früher beim Finanzamt beantragt haben und insbesondere, wenn Sie keine steuerrechtliche Vorbildung haben (bisherige Ausbildung oder Studium darf nichts mit Steuerrecht zu tun gehabt haben).
- Die genannten Ausgaben sind nicht in der Steuererklärung erwähnt oder in den Erläuterungen zur Steuererklärung aufgeführt.
- Sie sind nicht steuerlich Beraten (sie haben keinen Steuerberater und es macht auch nicht jemand anders für Sie Ihre Steuererklärung und es hilft Ihnen auch niemand anders bei Ihren steuerrechtlichen Angelegenheiten)
Weitere Überlegungen sehe ich bei Durchsicht Ihrer Angaben leider nicht.
Grüße
Neon