Einkommensteuererkl. Gesamtbrutto Fahrtkosten

Hallo,

mir ist zum Thema Einkommensteuererklärung etwas aufgefallen, das ich nicht verstehe.
Wenn man das Bruttogehalt zusammenrechnet, kommt man ja auf den unter Steuerbrutto angegebenen Betrag.
Nun findet sich auf der Lohnabrechnung aber auch das Wort Gesamtbrutto unter dem ein höherer Betrag angegeben ist.
Was hat diese Differenz mit dem Feld „weitere Angaben“ auf der Lohnsteuerbescheinigung zu tun, wenn dort unter „stfr. Fahrtkosten Ausw.“ der gleiche Betrag eingetragen ist und welche Bedeutung hat das für eine Einkommensteuererklärung?

Vielen Dank schonmal,
Gruß sagamore

Servus,

Steuerbrutto ist das, was steuerpflichtig abgerechnet und bezahlt worden ist.

Gesamtbrutto ist alles, was insgesamt abgerechnet und bezahlt worden ist.

So dass gilt: Steuerbrutto plus pauschal versteuerte Bezüge plus steuerfreie Bezüge gleich Gesamtbrutto.

Die Fahrtkosten für Auswärtstätigkeit sind im gegebenen Fall steuerfrei abgerechnet und ausbezahlt worden. Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er in seiner Einkommensteuererklärung Fahrtkosten in mindestens der angegebenen Höhe auch als Werbungskosten darstellen sollte, sonst können ihm die bescheinigten steuerfreien Bezüge bei der Veranlagung zu den steuerpflichtigen Einnahmen hinzugerechnet werden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

Die Fahrtkosten für Auswärtstätigkeit sind im gegebenen Fall steuerfrei abgerechnet und ausbezahlt worden. Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er in seiner Einkommensteuererklärung Fahrtkosten in mindestens der angegebenen Höhe auch als Werbungskosten darstellen sollte, sonst können ihm die bescheinigten steuerfreien Bezüge bei der Veranlagung zu den steuerpflichtigen Einnahmen hinzugerechnet werden.

Wieso werden steuerfreie Bezüge in einer Steuererklärung den steuerfreien Einnahmen hinzugerechnet? Dass sie steuerfrei ausgezahlt werden konnten, hatte doch sicherlich den Grund, dass das Gesetz daran gewisse Bedingungen knüpft, die der AG eingehalten hat. Und dann bleiben die auch steuerfrei. (§3 Nr. 16 EStG http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html)
Ich denke, dass andersrum ein Schuh draus wird. Wenn der AN hier in der Steuererklärung die Fahrkosten für die Auwärtstätigkeit als Werbungskosten ansetzen will, dann werden darauf die steuerfreien Erstattungen des AG angerechnet. Das kann sich aufheben, nämlich dann, wenn der AG den Höchtsbetrag ersetzt hat, denn auch der AN als Werbungskosten angesetzt hat. Oder der AG hat einen niedrgeren Teil ersetzt, vielleicht 20 ct je Kilometer, womit für den An dann nur noch die verbleibenden 10 ct als Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen mindern. Macht er allerdings hierfür keine Werbungskosten geltend, wird auch nichts abgezogen.

Grüße

Servus,

Wieso werden steuerfreie Bezüge in einer Steuererklärung den
steuerfreien Einnahmen hinzugerechnet?

Das ist Verwaltungspraxis. Begründet ist das erstmal mit § 19 Abs 1 Nr. 1 EStG und darüber hinaus bloß formal damit, dass dem FA bei der Veranlagung nur diejenigen Werbungskosten bekannt sind, die der StPfl in seiner Steuererklärung benannt hat - unabhängig davon, welche Motive der Arbeitgeber dafür hatte, dass er Bezüge ohne Lohnsteuerabzug abgerechnet und ausbezahlt hat.

In welchen Fällen im Einzelnen das bei der Veranlagung von Arbeitnehmern so gehandhabt werden muss oder soll und welche Ermessensspielräume dabei bestehen, steht (vermute ich) in öffentlich nicht zugänglichen Anweisungen.

Dabei kommt es mir so vor, als sei diese Praxis nicht dadurch begründet, dass man mit aller Gewalt noch ein paar Euro Steuereinnahmen herausleiern will (der mit den dadurch erzeugten Einspruchsverfahren und Änderungsanträgen verbundene Aufwand macht viel mehr aus als die festgesetzte und dann doch wieder geänderte ESt), sondern nur technisch: Die Maschine muss halt mit jedem Betrag, der vom AG in der LSt-Bescheinigung übermittelt wird, irgendwo hin.

Für einen nur technischen Grund sprechen die seit einigen Jahren in das Formular aufgenommenen „Angaben in Kurzform“ zu Zeile 49 Anlage N, wo Arbeitnehmer die steuerfrei erstatteten Fahrtkosten und Mehraufwendungen für Verpflegung jeweils in einer Summe und ohne Einzelangaben erklären können: Das gibt bei der Veranlagung für eine Prüfung, ob die Fahrtkosten tatsächlich steuerfrei erstattet werden konnten, überhaupt keine Anhaltspunkte, aber der Rechner hat dann halt einen Betrag „Werbungskosten“, den er gegen die steuerfreien Einnahmen aus der LSt-Bescheinigung setzen kann.

Die einzige greifbare Konsequenz der „Angaben in Kurzform“ ist, dass der Steuerpflichtige bei wissentlich falschen Angaben (und nennenswerten Beträgen) bei § 370 AO mit im Boot ist. Möglicherweise eine Reaktion der Finanzverwaltung auf die Praxis, die „kleine Kasse“ mit fingierten Reisekosten zu speisen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

Wieso werden steuerfreie Bezüge in einer Steuererklärung den steuerfreien Einnahmen hinzugerechnet?

Das ist Verwaltungspraxis. Begründet ist das erstmal mit § 19 Abs 1 Nr. 1 EStG und darüber hinaus bloß formal damit, dass dem FA bei der Veranlagung nur diejenigen Werbungskosten bekannt sind, die der StPfl in seiner Steuererklärung benannt hat - unabhängig davon, welche Motive der Arbeitgeber dafür hatte, dass er Bezüge ohne Lohnsteuerabzug abgerechnet und ausbezahlt hat.

Ändert doch aber nichts daran, dass sie steuerfrei sind. Nicht weil der AG das gerne so machen würde, sondern weil das Gesetz die Steuerfreiheit vorsieht. Der AN muss doch auch keine Stundenzettel vorlegen, damit seine steuerfreien Nachtschichtzuschläge steuerfrei bleiben.

In welchen Fällen im Einzelnen das bei der Veranlagung von Arbeitnehmern so gehandhabt werden muss oder soll und welche Ermessensspielräume dabei bestehen, steht ( vermute ich ) in öffentlich nicht zugänglichen Anweisungen.
Dabei kommt es mir so vor , als sei diese Praxis nicht dadurch begründet, dass man mit aller Gewalt noch ein paar Euro Steuereinnahmen herausleiern will (der mit den dadurch erzeugten Einspruchsverfahren und Änderungsanträgen verbundene Aufwand macht viel mehr aus als die festgesetzte und dann doch wieder geänderte ESt), sondern nur technisch: Die Maschine muss halt mit jedem Betrag, der vom AG in der LSt-Bescheinigung übermittelt wird, irgendwo hin.

Wenn der als steuerfrei deklariert ist, dann wird das jedenfalls nicht dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet.

Für einen nur technischen Grund sprechen die seit einigen Jahren in das Formular aufgenommenen „Angaben in Kurzform“ zu Zeile 49 Anlage N, wo Arbeitnehmer die steuerfrei erstatteten Fahrtkosten und Mehraufwendungen für Verpflegung jeweils in einer Summe und ohne Einzelangaben erklären können: Das gibt bei der Veranlagung für eine Prüfung, ob die Fahrtkosten tatsächlich steuerfrei erstattet werden konnten, überhaupt keine Anhaltspunkte, aber der Rechner hat dann halt einen Betrag „Werbungskosten“, den er gegen die steuerfreien Einnahmen aus der LSt-Bescheinigung setzen kann.

Wenn denn solche geltend gemacht werden. Es wird nicht pauschal gegen Werbungskosten gesetzt, sondern es werden geltend gemachte Reisekosten mit steuerfrei erstatteten Reisekosten verrechnet (§3c Abs. 1 EStG; BFH-Urteil vom 15.11.1991, VI R 81/88, BStBl. 1992 II S. 367). Werden sie nicht geltend gemacht, wird auch nichts angerechnet. Das Risiko für eine falsche steuerfreie Erstattung trägt der Arbeitgeber bei Lohnsteueraußenprüfungen durch das Finanzamt und die Außenprüfungen der Rentenversicherung. Wenn da rauskommt, dass er es falsch abgerechnet hat, dann zahlt der das im Zweifel alleine, nebst den Extragebühren.

Die einzige greifbare Konsequenz der „Angaben in Kurzform“ ist, dass der Steuerpflichtige bei wissentlich falschen Angaben (und nennenswerten Beträgen) bei § 370 AO mit im Boot ist. Möglicherweise eine Reaktion der Finanzverwaltung auf die Praxis, die „kleine Kasse“ mit fingierten Reisekosten zu speisen.

Also alles sehr viel Spekulatius? Dann schreibt das auch so, dass es sich lediglich um Vermutungen handelt, die auf möglicherweise falschen Einzelfallbeobachtungen beruhen.

Grüße

Servus,

das mit den möglicherweise falschen Einzelfallbeobachtungen hat mich jetzt schon ein bissel amüsiert, auch der hübsche Vergleich mit den sachlich ganz anders gelagerten steuerfreien Zuschlägen.

Es ist zwar einige Jahre her, dass ich jedes Jahr ungefähr hundert Bescheide zu AN-Veranlagungen zu Lesen hatte, aber der letzte, der genau das besprochene Thema behandelte - bei einem Arbeitgeber war die Abrechnung der Erstattung von u.a. Fahrtkosten im Rahmen doppelter Haushaltsführungen wegen Umsetzung der Belegschaft eines aufgegebenen Standorts gründlich daneben gegangen - bezog sich auf das Jahr 2009.

Und - Du wirst lachen - auch deswegen hab ich das Wörtlein Verwaltungspraxis benutzt. Darüber, ob im Einzelfall ein Rechtsbehelfsverfahren erfolgreich sein kann, das auf die von Dir zitierte Rechtsprechung gründet, enthält dieses Wörtlein keine Aussage.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder