Hallo,
meine Mutter bezieht 650,- Euro Witwenrente und verdient selbst monatlich noch 620,- Euro. Nun gibt es folgendes Problem: Meine Mutter hat noch nie eine Einkommensteuererklärung abgegeben und ist jetzt vom Finanzamt angeschrieben worden. Nun folgende Fragen:
- Für wie viele Jahre kann das Finanzamt die Abgabe der Einkommensteuererklärung fordern?
- Muss meine Mutter wohl Steuern nachzahlen und wenn ja, in welcher Höhe wohl ca.?
Für Antworten bereits im Voraus vielen Dank.
Viele Grüße.
Hallo Hase,
tja, ganz so einfach ist das nicht zu errechnen.
Ab dem Jahr 2005 wurde die Besteuerung der Renten reformiert. Und dafür ist es nötig zu wissen, in welchem Jahr die erste Rentenauszahlung war. Im Jahr 2005 lag der steuerpflichtige Anteil einer Rente bei 50%, bei Erstjahr 2011 liegt er schon bei 62%.
Bei den Einkünften aus Ihrem Job wäre dann noch wichtig, was für Werbungskosten angesetzt werden können (Fahrtkosten, Weiterbildung, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitskleidung und und und).
Gibt es noch weitere Einkünfte z.B. aus Zinsen, Vermietung, …
Es gibt zig Dinge zu berücksichtigen: z.B. Vesicherungsbeiträge, Spenden, Krankenkosten, Behindertenpauschbetrag.
Wenn Dir jemand aufgrund Deiner zwei Angaben eine Hausnummer über die evtl. entstehende Steuer gibt, dann ist das unseriös.
Dann haben sich über die Jahre der Grundfreibetrag immer mal erhöht. Das heißt, der Betrag, ab dem überhaupt mal ne Steuer anfällt hat sich verändert.
Im Jahr 2005 lag er noch bei 7.664 – im Jahr 2011 sind wir bei 8.004.
Weiteres wichtiges Kriterium: Deine Mutter unterliegt der Pflichtveranlagung, weil sie Einkünfte bezieht, die nicht dem unterjährigen Steuerabzug unterliegen (ihre Rente).
Und somit können bis zu 7 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres nachgefordert werden. Bei Euch also konkret ab dem Veranlagungsjahr 2005 (wenn jetzt noch bis Ende 2012 eingefordert wird)- wenn ich jetzt keinen logischen Denkfehler gemacht habe.
Viele Grüße
Andrea
Antwort zur Frage 1:
Einkommensteuererklärungen kann das Finanzamt für die letzten 10 Jahre fordern.
(Stichworte. Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung)
Wenn Einkommensteuernachzahlungen fällig sind, dann kann das Finanzamt 6 % Verzugszinsen ab Soll-Abgabetermin erheben.
Antwort zur Frage 2:
Um zu klären ob eine Einkommensteuernachzahlung fällig ist, muss eine komplette Einkommensteuerberechnung erfolgen. Dazu ist eine komplette Einkommensteuererklärung erforderlich.
Der Grundfreibetrag ist 8.004 € dazu kommen der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 €, 96% der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Basisabsicherung, 36 € Sonderausgabenpauschale.
Bei der Witwenrente gilt der gleiche prozentuale Steuerfreibetrag wie beim Verstorbenen.
Hinweis:
Mitglieder der Gewerkschaft Ver.di erhalten kostenfrei Lohnsteuerhilfe bzw. Lohnsteuerberatung ( = Erstellung der Einkommensteuererklärung).