Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2006 bei einem Selbstständigen sind Ausgaben (freiwillige gesetzl. Krankenversicherung und Rentenbeiträge) nicht geltend gemacht worden. Bsp.: Der Einkommensteuerbescheid ist am 7.12.2007 versandt worden, die Einspruchsfrist am 7.1.2008 abgelaufen. Am 15.7.2008 ist ein Einspruch gegen den am 11.7.2008 abgeänderten Einkommensteuerbescheid 2006 eingelegt worden, der Spekulationsgewinne aus 2006 mit Verlusten aus 2007 verrechnete, um hier noch einmal die Möglichkeit zu nutzen, die vergessenen Beiträge anzusetzen. Das Finanzamt möchte den Einspruch als unzulässig verwerfen, da der Einkommensteuerbescheid vom 7.12.2007 bereits unanfechtbar sei. Ein Antrag in den vorherigen Stand (§110 AO) sei nur möglich, wenn Hinderungsgründe innerhalb eines Monats des Wegfalls vorgetragen werden. Existiert noch die Möglichkeit die Beiträge zur Krankenversicherung etc. anzusetzen und mit welcher denkbaren Begründung ?
Das wäre nur möglich, wenn die Steuer für 2006 höher geworden wäre dann können noch Ausgaben angesetzt werden, die max. bis zur ehemaligen Steuer führen. Ansonsten ist ein geänderter Steuerbescheid nicht mehr wie der Erstbescheid angreifbar. Hier ist für 2006 die Steuer aber niedriger geworden, wenn Verluste aus 2006 gemäß § 10d EStG zurückgetragen worden sind.
Das wäre ein Fall des § 177 AO. Eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist hier jedoch eine gänzlich falsche Rechtsgrundlage, dafür ist die Zeit bereits abgelaufen.
Das heißt, ein Ansatz der Sonderausgaben ist nicht mehr möglich.