Einkommensteuererklärung beim Finanzamt - wie Fristablauf-Berechnung?

Wie korrekte Fristablauf-Berechnung für Einkommensteuererklärung beim Finanzamt?

Die Einkommensteuererklärung 2013 = Steuerjahr wurde laut Finanzamt nicht abgegeben bei Pflichtveranlagung.

Die abgegebenen Unterlagen wurden nicht als Einkommensteuererklärung vom Finanzamt eingestuft mit den Worten des Finanzamtes in 2017 :
„Ein Erklärungseingang für die Einkommensteuer 2013 ist weiterhin nicht erfolgt .“

Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2013 erfolgte in
2020 mit nachfolgendem

Vorwurf der Verfristung = verspätet laut Finanzamt.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung mit dem BFH-Urteil vom 04.10.2017 - VI R 53/15 (veröffentlicht am 20.12.2017) sagt etwas anderes - übertragen auf diesen Fall:

Steuerjahr 2013 = Pflichtveranlagung:

3-jährige Anlaufhemmung = Steuerjahr 2014 + 2015 + 2016 mit Ablauf des Steuerjahres
2016 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung trotz Pflichtveranlagung.

plus

4-jährige Festsetzungsfrist = Steuerjahr 2017 + 2018 + 2019 + 2020

= Fristablauf = mit Ablauf des Steuerjahres 2020 = 31.12.2020
= unsere Berechnung.

Was stimmt?

Wer hat Recht - wir oder das Finanzamt?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Servus,

lies hierzu mal Rz 14 und 15 aus dem zitierten BFH-Urteil VI R 53/15, und Du wirst sehen, dass die von Dir zutreffend berechnete Frist mit der von Dir unvollständig zitierten erneuten Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 2017 neu zu laufen beginnt. Diese ist schon deswegen als Bescheid zu werten und hat nicht bloß deklaratorische Wirkung, weil darin explizit dargelegt ist, dass das von Dir versehentlich eingereichte Butterbrotpapier keine Steuererklärung war.

Viel Vergnügen mit der angemessen großzügigen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wünscht

MM

Du meinst,
dass wir Recht haben,
dass unsere Fristberechnung des Fristablaufs am 31.12.2022 für das Steuerjahr 2013 korrekt ist und nicht die vom Finanzamt behauptete Verfristung,
so dass keine verspätete Steuererklärung 2013 abgegeben worden ist,
wie das Finanzamt meint?
Das wäre ja großartig.

Was meinst du mit:

"mit der von Dir unvollständig zitierten erneuten Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung in 2017 für das Steuerjahr 2013 - was wurde unvollständig von mir zitiert?
Wie soll das vollständige Zitat lauten?


  • „als Bescheid zu werten“ - was ist als Bescheid zu werten?

  • "Viel Vergnügen mit der angemessen großzügigen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ???

Ich wünsche mir,
dass ich meine Steuererklärung für das Steuerjahr 2013,
die ich meiner Meinung nach erstmals (korrekt + rechtswirksam) abgegeben habe in 2022 bis zum 31.12.2022 ergänzen und korrigieren kann nach Berücksichtigung von Anlaufhemmung plus Festsetzungsfrist.
Das ist mein Ziel.

Sorry, für meine vielleicht dummen (Nach-)Fragen.

Vielen Dank für Deine Antworten.

= Tippfehler-Korrektur: die Abgabe war 2020 (!) nicht 2022 für Steuerjahr 2013 bei Pflichtveranlagung.

Servus,

ist nicht Gegenstand der Festsetzungsfrist.

Natürlich ist die ESt-Erklärung verspätet abgegeben worden.

Bei all den genannten Fristen geht es, wie Du schon einige Male erwähnt hast, um die Festsetzungfrist, nicht um die Abgabefrist.

Auf dem Weg des (auch dafür gibt es Fristen) Einspruchs kannst Du jede Veranlagung ergänzen und korrigieren.

Von wann datiert denn der letzte Bescheid über ESt 2013? Wenn dieser bestandskräftig ist, ist eine Änderung ohnehin nur noch in dem recht engen Rahmen gem. § 173 AO möglich.

Schöne Grüße

MM

Die Einspruchsentscheidung vom Finanzamt war 2020 mit Zurückweisung unseres Einspruchs als unbegründet,
weil (angeblich) die Steuererklärungs-Abgabe in 2020 für das Steuerjahr 2013 verspätet war mit Ablauf der Festsetzungsfrist von
4 Jahren am 31.12.2019 für die Steuererklärung 2013 mit der Falsch(?)-Behauptung,
die Abgabe der Steuererklärung wäre 2015 gewesen = im diametral konträren Widerspruch zur gleich 2-maligen nachfolgenden Aussage desselben Finanzamtes in 2017:
die eingereichten Schriftstücke erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Einkommensteuererklärung“ - (= Butterbrotpapier?) - in 2017
und danach
ein Erklärungseingang für die Einkommensteuer 2013 ist weiterhin nicht erfolgt.“ - wiederum später in 2017.

Damit und danach erfolgte die erstmalige (?) (rechtswirksame) Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2013 in 2020.

Die Berücksichtigung und Anrechnung der 3-jährigen Anlaufhemmung bei Nichtabgabe einer Steuererklärung und Pflichtveranlagung bei der Fristablaufs-Berechnung erfolgte durch das Finanzamt aber nicht.

Danach wäre der tatsächliche Fristablauf am 31.12.2022.

Ist das korrekt?

Fristgerechte Klage vorm Finanzgericht gegen die Einspruchsentscheidung ist erfolgt.

Wie ist die Rechtslage?

Welche Chancen haben wir?

Wir wollen nun die Klage zurücknehmen,
falls wir keine Chancen auf Erfolg haben sollten.

Was meinst Du / Ihr dazu?

LG

Das ließe sich nur bei Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich Wortlaut aller Schriftsätze und Zweitschriften aller eingereichten Formulare klären.

Das ist (zumindest für mich persönlich) zu umfangreich für die Arbeit hier im Forum.

Schöne Grüße

MM