Folgender fiktiver Fall: Die Tochter wohnt in der Eigentumswohnung der Eltern in einer anderen Stadt. In der EStE wurde die Miete jahrelang irrtümlich zu hoch angesetzt, sodass Steuernach- (bzw.voraus-) zahlungen fällig wurden.
Frage: Können die Eltern die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag nachträglich zurückerhalten, weil falsche Angaben zur Miete gemacht wurden ?
Danke.
Wie geht das, in der Steuererklärung eine zu hohe Miete angeben? In der Regel ist es doch so, das man die Ein - / Ausgaben in der Steuererklärung mit Kopien der Kontoauszüge belegt.
Und um jetzt deine Frage zu beantworten: Versuchen kannst du es ja mal.
Kontoauszüge kopieren und der Steuererklärung beilegen und !!! die Unterlagen persönlich beim Finanzamt abgeben und wenn möglich gleich direkt die Probleme besprechen.
MfG kheinz
Servus,
das mit den Belegen zu Mieteinnahmen hab ich bis 1991 auch noch gemacht, ist aber eine Weile her.
Zu dem übrigen Sermon:
- Für die festsetzungsverjährten Jahre geht nix.
- Für die noch nicht festsetzungsverjährten Jahre, für die aber die Steuerfestsetzung bestandskräftig ist, hängen Änderungsmöglichkeiten davon ab, ob der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder nicht. Wenn ja, genügt es, Nachweise zu den falsch erklärten Mieteinnahmen beizubringen und vorzulegen, ganz ohne bei einem gequälten Sachbearbeiter persönlich herumzutanzen.
- Wenn kein Vorbehalt der Nachprüfung besteht, gäbe es eine Änderungsmöglichkeit zu Gunsten des StPfl allenfalls gem. § 129 AO. Wenn man sich etwas einfallen lässt, das als „offenbare Unrichtigkeit“ in diesem Sinn durchgehen kann, sollte man das unter keinen Umständen persönlich daherbringen, weil man sich dann ruckzuck so verplappert hat, dass die hübsche Legende weg ist und die Änderungsmöglichkeit auch.
Schöne Grüße
MM
Ich sehe hier keinen 129er.
Allenfalls einen 173er, und da scheitert die Änderung am groben Verschulden.
Vielleicht läuft ja für irgendein Jahr noch ein Einspruch. Das würde die Festsetzungsverjährung hemmen und den Weg zur Änderung zumindest für dasjenige Jahr ebnen.
Hallo Enno,
im Sachverhalt ist auch keiner zu sehen, aber bei so wenigen Chancen auf Änderung wäre eventuell der Einfallsreichtum des StPfl zu einer Darstellung gefragt, die in Richtung § 129 AO weist. Eine entsprechende Legende dürfte ruhig brüchig sein, weil es sonst halt keinen brauchbaren Weg gibt.
Schöne Grüße
MM
Aber um das genau sagen zu können, müsste man sich in den Fall einlesen. Dauert nach dem hier Vorgetragenen sicher zwei…drei Stunden.
So, es ist 18:30 Uhr (Ortszeit, bei euch ist es schon 19:30 Uhr). Ich werd mich jetzt mal runter an die Strandbar begeben, obwohl es etwas frisch ist mit 18°C, und dort an alle denken, die jetzt unter ihrem Baum hocken und den rasch gekauften Prüll auspacken…
Guter Plan!
Wünsch Dir was -
MM