Nehmen wir mal an:
Freundin ist im Jahr 2006 Selbständig.Freund ist normal bei einer Firma
angestellt.Freundin meldet im März 2006 das Gewerbe ab.
Freund ist seit Feb.2006 in Privatinsolvenz.
Freund und Freundin Heiraten im Juni 2006.
Bei der Einkommensteuererklärung 2006 wurden beide zusammen veranlagt.
Es kommt ein dickes Plus raus.
Steht der Ehefrau nicht die hälfte der Steuern zu.
Schliesslich sind Ihre Einkünfte mit angerechnet worden.
Steht der Ehefrau nicht die hälfte der Steuern zu.
Schliesslich sind Ihre Einkünfte mit angerechnet worden.
Wenn zwei heiraten, geht normalerweise das Einkommen von Beiden „rechnerisch“ in einen gemeinsamen Topf.
Zum Einkommen zählen Steuererstattungen dazu.
Wenn jetzt die Ehefrau argumentiert, dass die Steuererstattung zu soundsoviel Prozent aus den Steuern besteht, die sie per Vorauszahlung (selbstständiges Gewerbe) oder per Abzug vom Lohn / Gehalt bezahlt hat, mag das „rechnerisch“ richtig sein.
Genauso kann der Ehemann argumentieren, dass soundsoviel Prozent der Steuererstattung aus den Steuern besteht, die ihm als Angestellter vom Gehalt abgezogen wurden.
Ein Sonderfall allerdings ergibt sich, wenn der Ehemann in Privatinsolvenz gegangen ist: Dann errechnet das Finanzamt, wie viel der Steuererstattung von ihm stammt, und überweist diesen Teil an den Treuhänder, weil das Geld in die Insolvenzmasse geht.
Steht der Ehefrau nicht die hälfte der Steuern zu.
Wurde eine Steuer von mehr als € 0,00 festgesetzt, so ist diese nach den im Titel genannten Paragrafen aufzuteilen.
Anschließend wird geguckt, wer welche Anteile an Steuern vorausbezahlt hat.
Zieht man von der vorausbezahlten Steuer die tatsächlich festzusetzende ab, ermittelt sich auf diese Weise, wem in welcher Höhe eine Steuererstattung zuzurechnen ist.
Aber in den von Dir zitierten Paragraphen geht es doch um die Vollstreckung einer Steuer, bei denen Gesamtschuldnerschaft vorliegt. Was hat das mit einer Steuererstattung zu tun?
Grüße
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Wurde eine Steuer von mehr als € 0,00 festgesetzt, so ist
diese nach den im Titel genannten Paragrafen aufzuteilen.
Was hat das mit einer Steuererstattung zu tun?
Die Schuld besteht in Höhe der festgesetzten Steuer. Wenn keine Steuer (bzw. in Höhe von € 0,00) festgesetzt wurde, stehen jedem Ehegatten die von ihm selbst geleisteten Vorauszahlungen als Erstattung zu.
Wurde aber eine Steuer (größer Null) festgesetzt, ist in einem ersten Schritt zu ermittelt, wieviel dieser Steuer auf den einzelnen Ehegatten entfällt. Dieser Betrag ist von den geleisteten Vorauszahlunge abzuziehen. Es ergibt sich somit derjenige Anteil, den jeder Ehegatte an der Steuererstattung hat. Somit also auch der Anteil des Ehemannes, der wohl für den Insolvenzverwalter von Belang sein dürfte.
Bei Aufteilung einer Erstattung sind wir im § 37 AO und nicht
§ 268 AO.
Im Falle der Fragenden trifft § 268 AO nicht zu.
Richtig, § 37 AO, da wäre ich jetzt nicht drauf gekommen.
Außerdem ist auch was zu finden im AEAO zu § 37 Nr. 2 Satz 8: Erstattungsberechtigter ist der Gesamtschuldner, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist.
Somit ist (wie weiter oben schon geschrieben) jeder der Steuerpflichtigen anteilig erstattungsberechtigt.