Hallo zusammen,
Person A würde gerne als so genannte „Handschlaglehrerin“ an einer Schule arbeiten. Ihr ist von verschiedenen Seiten zu Ohren gekommen, dass sie dies nur 60 Stunden pro Jahr machen darf (?), damit der Betrag von 1848 Euro nicht überschritten wird. Person A möchte nun wissen, ob es konkret verboten ist, mehr zu arbeiten oder ob dies einfach nur nicht üblich ist, weil sie dann so viele Steuern bezahlen müsste, dass es sich für sie nicht mehr lohnt.
Hier ein Auszug aus dem Gesetzestext:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.“
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934…
Viele Grüße
Katrin