Einkommensteuerklasse 3 trotz Familie im Ausland ?

Guten Tag,
ich habe einen Bekannten, der mit einer Ausländerin verheiratet ist, zwei Kinder mit Ihr hat und viele Jahre im Ausland gelebt hat.
Jetzt ist mein Bekannter wieder in Deutschland tätig (uneingeschränkt steuer- und sozialabgabenpflichtig) und wird nach Klasse I besteuert.
Die Familie hat einen Zweitwohnsitz in Deutschland, aber der „Lebensmittelpunkt“ ist weiterhin (jedenfalls zur Zeit) im Ausland (z.B. gehen die Kinder dort in die Schule).
Mein Bekannter ist der Hauptverdiener, seine Frau ist Hausfrau bzw. geringfügig beschäftigt.
Er pendelt jedes Wochenende hin- und zurück.

Fragen:

  1. Mein Bekannter möchte gerne nach Klasse 3 besteuert werden? Gibt es dafür eine Chance? Wie müßte er seine Lebensumstände ändern, um dafür die Voraussetzungen zu schaffen?
  2. Desweiteren möchte er die Heimfahrten am Wochenende als Werbungskosten geltend machen… also kann die Antwort zu 1. nicht einfach „Umzug der Familie“ lauten. Wie schafft er dass?

Notiz: Es gibt ein DBA mit dem betreffenden Land und es ist geklärt, dass mein Bekannter dem Land wo die Familie zur Zeit wohnt nicht mehr einkommensteuerpflichtig ist.

Gibt es jemanden mit kreativen Ideen? Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

Gruß,
Martin

Sorry, Martin, ist in den Details leider nicht mein Fachgebiet bzw. übersteigt mein Wissen. Trotzdem, viel Glück bei der weiteren Recherche und ein gutes neues Jahr.

HALLO, ZU DIESEN FRAGEN FÄLLT MIR SPONTAN-ohne Gewähr,
da ich mich nicht im Gesetz erkundigt habe- FOLGENDES EIN: OB ER NUN IM JAHRESVERLAUF DIE STKL 1 ODER 3 HAT
IST FÜR DIE JAHRESSTEUER UNERHEBLICH, WENN BEI IHM
AUCH DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE STKL 3 VORLIEGEN.
BEI DER EINKOMMENSTEUER-ERKLÄRUNG WÜRDE DAS IM
AUSGLEICH DASSELBE SEIN.
STKL.1 BEDEUTET EINZELPERSON OHNE FAMILIE.
WENN ABER AUF GRUND DES WOHNSITZES KEINE STKL.3
(SPLITTINGTABELLE BEI VERHEIRATETEN) GEW’HRT WERDEN
KANN, SO MUSS DER HAUPTSITZ WOHL NACH DEUSCHLAND
VERLEGT WERDEN; DAMIT DIE VORAUSSETZUNGE FÜR 3 GEGEBEN
SIND.

DESWEITEREN WÜRDE ICH WIE FOLGT VORGEHEN.

  1. BEIM ZUSTÄNDIGEN AMT (i.d.R. EINWOHNERMELDEAMT
    der Stadt) DIE UMSCHREIBUNG AUF STKL. 3 VORNEHMEN LASSEN. WENN DAS NICHT ERFOLGEN KANN…SO WIRD ER
    KONKRET ERFAHREN WARUM DEM NICHT ENTSPROCHEN WIRD.
    (DÜRFTE DANN MIT DEM HAUPTWOHNSITZ ZUSAMMENHÄNGEN UND
    WO DIE FAMILIE AKTIV LEBT)

  2. FÜR DIE FAHREN WÜRDE ICH DIE EINTRAGUNGEN IM
    STEUERFORMULAR VORNEHMEN.
    WIRD DEM NICHT ENTSPROCHEN, WIRD IM MITGETEILT WARUM?

ÜBER DIESEN WEG WÜRDE ICH DIE FRAGEN ABWICKELN OHNE
SELST INS STEUERRECHT KONKRET EINSTEIGEN ZU MÜSSSEN:

ICH HOFFE, ZUMINDEST EINEN WEG AUFGEZEICHNET ZU HABEN.

BEI WEITEREN FRAGEN STEHE ICH GERNE ZUR BEANTWORTUN BEREIT.

MIT FREUNDLICHEM GRUSS

HELMUT WESTHOFF

Hallo, hier hast du eines der schwersten Fragen im Einkommensteuerrecht gestellt. Das Problem ist so umfangreich und kreativ, dass ich dir von hier aus ohne Kenntnis der ganzen EST-Akte keine richtige Auskunft geben kann. Ich rate Dir folgendes:
Versuche: telefonische Auskunft ohne Namen beim Finanzamt zu bekommen oder sprech bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vor.

Ich habe mal einen Fall gehabt:
Er = Deutscher und lebt in Deutschland
Sie= Italien und lebt in Italien

Sie leben im Jahr ca. ein 1/4 Jahr in Deutschland zusammen. Hier haben wir in Deutschland eine Zusammenveranlagung durchgeführt. Das würde auch Deinen Wünschen entsprechen.

Es handelte sich um ein EU Land.

Viel Glück

Sorry, Martin, ist in den Details leider nicht mein Fachgebiet
bzw. übersteigt mein Wissen. Trotzdem, viel Glück bei der
weiteren Recherche und ein gutes neues Jahr.

Trotzdem Vielen Dank!

Vielen Dank, es sieht dann aber wohl so aus, dass entweder SKL 3 erlaubt wird (was dann wohl ein Problem mit den Heimfahrten am Wochenende als Werbungskosten macht) oder diese nicht erlaubt wird, was dann die SKL 1 bringt (was bei meinem Bekannten ca. €600 im Monat Unterschied macht)

Hallo Steuer49,

vielen Dank für Deine Antwort.

Es handelt sich bei meinem Bekannten auch um ein EU-Land, in seinem Fall Grossbritannien.

Mir kommen noch folgende Gedanken:

  1. Hat das Finanzamt eigentlich die Rechtshoheit über die Zuteilung der Steuerklassen? oder müßen die so besteuern, wie das Einwohnermeldeamt die Lohnsteuerkarte ausstellt?

  2. Guter Tip mit dem SB. Die Sache wird wohl irgendwo beim SB enden müßen… ich sehe das größte Problem für Ihn darin, die SKL 3 in Deutschland zu bekommen und gleichzeitig die Werbungskosten (jedes Wochenende ein FLug!) durchzukriegen… warum sollte das Finanzamt nach 3 besteuern und trotzdem die Heimfahrten am Wochenende anerkennen? Wenn er tatsächlich immer reist ist damit dann nicht der „Tatbestand“ für die SKL 3 de facto widerlegt?

Wie Du sagst… ein Problem, welches einer kreativen Lösung bedarf.

Hallo, wenn du jedes Wochenende nach GB reist als Heimfahrt so ist doch der Lebensmittelpunkt GB oder liege ich hier falsch?

Egal einfach versuchen Augen zu und durch!!!
Viel Glück

HALLO, AUF DIESE ANFRAGE HATTE ICH BEREITS GEANTWORTET.

OK ???

GRUSS HELMUT

Guten Tag,

ich habe einen Bekannten, der mit einer Ausländerin
verheiratet ist, zwei Kinder mit Ihr hat und viele Jahre im
Ausland gelebt hat.
Jetzt ist mein Bekannter wieder in Deutschland tätig
(uneingeschränkt steuer- und sozialabgabenpflichtig) und wird
nach Klasse I besteuert.
Die Familie hat einen Zweitwohnsitz in Deutschland, aber der
„Lebensmittelpunkt“ ist weiterhin (jedenfalls zur Zeit) im
Ausland (z.B. gehen die Kinder dort in die Schule).
Mein Bekannter ist der Hauptverdiener, seine Frau ist Hausfrau
bzw. geringfügig beschäftigt.
Er pendelt jedes Wochenende hin- und zurück.

Fragen:

  1. Mein Bekannter möchte gerne nach Klasse 3 besteuert werden?
    Gibt es dafür eine Chance? Wie müßte er seine Lebensumstände
    ändern, um dafür die Voraussetzungen zu schaffen?
  2. Desweiteren möchte er die Heimfahrten am Wochenende als
    Werbungskosten geltend machen… also kann die Antwort zu 1.
    nicht einfach „Umzug der Familie“ lauten. Wie schafft er dass?

Notiz: Es gibt ein DBA mit dem betreffenden Land und es ist
geklärt, dass mein Bekannter dem Land wo die Familie zur Zeit
wohnt nicht mehr einkommensteuerpflichtig ist.

Gibt es jemanden mit kreativen Ideen? Vielen Dank im Voraus
für die Hilfe!

Gruß,
Martin

Das klingt nach: Dein Bekannter muss nirgends Steuern zahlen. Wäre schön klappt aber nicht!

Hallo Martin,

wie Sie aus den Hinweistexten erfahren haben, sind „Beratungen“ über konkrete Fälle verboten, die Steuerberater hassen das und mahnen gerne ab. Wir sprechen hier also allgemein über Menschen, die in Deutschland arbeiten und ihre Familie im Ausland haben.

Ich würde mir über die Lohnsteuerklasse nicht soviel Sorgen machen wie über die Art der Einkommensteuerveranlagung, denn diese bestimmt letzten Endes, wieviel Steuer für ein betreffendes Kalenderjahr tatsächlich zu zahlen ist. Die Lohnsteuer ist sozusagen nur ein Abschlag; es wird nachgefordert oder zurückerstattet, je nachdem, was bei der Veranlagung rauskommt. Was nützt Lohnsteuerklasse drei, wenn nachher eine getrennte Veranlagung stattfindet?? Das Finanzamt verlangt dann kräftig nach.

Gemeinsame Veranlagung bedeutet Anwendung der Splittingtabelle, getrennte Veranlagung bedeutet Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle.

Ich würde zu meinem Finanzamt gehen und fragen, was ich alles herbeischaffen muss, damit eine gemeinsame Veranlagung möglich ist. Die helfen bestimmt! Wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung geschaffen werden, kann man bestimmt auch die Steuerklasse drei kriegen.

Ich kann hier leider keine Datei anfügen (oder ich bin zu blöd dafür), deshalb habe ich Auszüge aus dem EStG hier eingfügt.
Wie Sie sehen ist die Veranlagungsform gemäß §§ 26 ff EStG das zentral bedeutende Kriterium, und für die Zusammenveranlagung MUSS DIE EHEFRAU UNBESCHRÄNKT EINKOMMENSTEURPFLICHTIG SEIN BZW. FÜR UNBESCHRÄNKT EINKOMMENSTEUERPFLICHTIG ERKLÄRT WERDEN.

Wir können gerne „straffrei“ darüber diskutieren, wie wir die Formulierungen des EStG interpretieren bzw. was wir meinen, daraus zu lesen.

§ 38b Lohnsteuerklassen
1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.

2Dabei gilt Folgendes:

  1. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
    a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
    aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
    bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
    b) …

3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.

Steuerpflicht
§ 1
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommen-steuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.
3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.
4Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.
5Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

§ 1a
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, oder die nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Ehegatten und der Kinder Folgendes:

  1. …………
  2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
    2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    3Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6.136 Euro zu verdoppeln

§ 26 Veranlagung von Ehegatten

(1) 1Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs.1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a)und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen;

(2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.
2Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung - nach § 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten
die betreffende Veranlagungsart wählen.
3Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.

Leider konnte ich wichtige Satzteile nicht fett oder farbig markieren; ich hoffe, Sie kommmen dennoch zurecht.

Grüße

Elke

=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/3/1129

Hallo Elke,

Vielen Dank für Ihre Antwort. Selbstverständlich wird hier in keinster Weise fallbezogene Beratung gewährt - es dreht sich hier um ein hypothetisches Probleme, welches in allgemeiner Form diskutiert wird.

Also:

Wenn mein Bekannter also beim Finanzamt eine gemeinsame Veranlagung erwirken kann, weil seine Frau zwar im Ausland lebt, aber als Hausfrau keine Einkünfte (oder Einkünfte unter €6135) hat, dann sollte es ihm möglich sein, die Steuerklasse 3 zu erwirken
UND
sämtliche Reisekosten, die Ihm durch die wöchentlichen Heimfahrten entstehen als Werbungskosten steuermindernd geltend zu machen.

Dabei interpretiere ich den Gesetzestext

"Steuerpflicht

§ 1
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder"

so, dass der Ehegatte EINEN Wohnsitz in Deutschland haben mus. Es steht nicht im Gesetz, dass die der EINZIGE Wohnsitz sein muß.

Also dürfte evt ein Termin beim Einwohnermeldeamt zuerst notwendig sein, um einen z.B. einen Zweitwohnsitz im Deutschland anzumelden. Damit müßte dann der Gesetzestext erfüllt sein und der Antrag beim Finanzamt, die Ehefrau für uneingeschränkt steuerpflichtig zu erklären sollte durchgehen.

Scheint machbar, oder?

Die Idee, vorher beim Finanzamt zu fragen, halte ich für sehr gut. Vielleicht findet man ja einen finanzbeamten, der tatsächlich hilft.

mfg
MArtin 101

Hallo Martin,

ich sehe es auch so, dass eine Person, die in Deutschland in Vollzeit arbeitet (und die kein Grenzgänger ist), hier ihren Wohnsitz, zumindest aber ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und damit § 1 EStG mit unbeschänkter Steuerpflicht zutrifft.

Die Abgabenordnung (AO) definiert Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt folgendermaßen:

§ 8 Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Ich glaube, mich zu erinnern, dass ein Aufenthalt von 181 Tagen im Jahr für den „gewöhnlichen Aufenthaltsort“
reicht (da ist Boris Becker ja reingefallen; er hat behauptet, weniger als 181 Tage in Deutschland verbracht zu haben und deshalb in Monaco steuerpflichtig zu sein, aber der Fiskus hat ihm wohl haarklein die Tage aufgezählt, die er in seinen diversen deutschen Domizilen verbracht hat).

Wichtig ist aber die Abgrenzung zur Grenzgängerregelung (da wohnt man in Grenznähe und pendelt täglich).
Was mich wundert ist, dass die betreffende Person nicht schon einen Wohnsitz gemeldet hat. Ist das nicht Vorschrift in Deutschland, wenn man irgendwo eine Wohnung bezieht? Die Kosten dieser Wohnung sind dann genauso Werbungskosten wie die Heimfahrten.

Aber wie gesagt: ein paar Stunden Zeit investieren und zum entsprechenden Finanzamt gehen zur Beratung. Die sind gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu geben. Die Frage ist nur, ob sie „Dienst nach Vorschrift“ machen oder „Kundenservice“ bieten.

Was ich mich frage: hat die betreffende Person schon geprüft, wie sie steuerlich am besten wegkommt? Wäre es z.B. nicht günstiger, nach einer Möglichkeit zu suchen, sich im Wohnsitzstaat der Familie mit Hilfe des Doppelbesteuerungsabkommens veranlagen zu lassen und die deutsche ESt anzurechnen? Wenn die Regelungen über Werbungskosten (Arbeitsweg, beruflich bedingte Zweitwohnung, Familienheimfahrten) dort genauso abgerechnet werden und die steuerlichen Gegebenheiten für eine Familie dort günstiger sind, wäre das vielleicht besser.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Martin,

um besser antworten zu können, muss ich wissen, ob es sich um EU-Ausland oder Drittland handelt.

Gruß Evelyn

Hallo Evelyn,
es handelt sich bei meinem Bekannten um ein EU-Land, in seinem Fall um Grossbritannien.

mfg
Martin101

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Elke,

Frohes Neues Jahr!

Bei meinem Bekannten ist das DBA genau das Problem:

Weil es in England keine gemeinsame Veranlagung für Ehegatten gibt, stellt man sich als Familie mit Kindern in Deutschland ungleich günstiger.

Auch gibt es dort keinerlei Möglichkeit, irgendwelche Sonderausgaben (z.B reisekosten, Familienheimfahrten ) steuermindernd geltend zu machen.

Daher ist die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten in Detuschland bei WOHNSITZ in ENGLAND das Ziel seiner Überlegungen.

Die Sache mit den 181 Tagen wird auch in England so angewendet. Da gibt es noch eine weitere Regelung mit 91 Tagen / Jahr im Schnitt über 4 Jahre.

Diverse Zahlenspiele hat mein Bekannter auch schon einmal angestellt und dabei mit den englischen Behörden festgestellt, dass trotz DBA nicht die komplette deutsche Steuer angerechnet wird (weil er über gewisse Max-Beträge überschreitet). Daher droht Ihm eine (englische) Steuernachforderung, wenn er in England in irgendeiner Form (z.B. nach DBA) steuerpflichtig bleibt.

Vielen Dank für die interessante (allgemeine) diskussion.

mfg
Martin101

Hallo Martin,

ich sehe es auch so, dass eine Person, die in Deutschland in
Vollzeit arbeitet (und die kein Grenzgänger ist), hier ihren
Wohnsitz, zumindest aber ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat
und damit § 1 EStG mit unbeschänkter Steuerpflicht zutrifft.

Die Abgabenordnung (AO) definiert Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt folgendermaßen:

§ 8 Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter
Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird.

§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als
gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist
stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender
Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen;
kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2
gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-,
Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird
und nicht länger als ein Jahr dauert.

Ich glaube, mich zu erinnern, dass ein Aufenthalt von 181
Tagen im Jahr für den „gewöhnlichen Aufenthaltsort“
reicht (da ist Boris Becker ja reingefallen; er hat behauptet,
weniger als 181 Tage in Deutschland verbracht zu haben und
deshalb in Monaco steuerpflichtig zu sein, aber der Fiskus hat
ihm wohl haarklein die Tage aufgezählt, die er in seinen
diversen deutschen Domizilen verbracht hat).

Wichtig ist aber die Abgrenzung zur Grenzgängerregelung (da
wohnt man in Grenznähe und pendelt täglich).
Was mich wundert ist, dass die betreffende Person nicht schon
einen Wohnsitz gemeldet hat. Ist das nicht Vorschrift in
Deutschland, wenn man irgendwo eine Wohnung bezieht? Die
Kosten dieser Wohnung sind dann genauso Werbungskosten wie die
Heimfahrten.

Aber wie gesagt: ein paar Stunden Zeit investieren und zum
entsprechenden Finanzamt gehen zur Beratung. Die sind
gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu geben. Die Frage ist nur,
ob sie „Dienst nach Vorschrift“ machen oder „Kundenservice“
bieten.

Was ich mich frage: hat die betreffende Person schon geprüft,
wie sie steuerlich am besten wegkommt? Wäre es z.B. nicht
günstiger, nach einer Möglichkeit zu suchen, sich im
Wohnsitzstaat der Familie mit Hilfe des
Doppelbesteuerungsabkommens veranlagen zu lassen und die
deutsche ESt anzurechnen? Wenn die Regelungen über
Werbungskosten (Arbeitsweg, beruflich bedingte Zweitwohnung,
Familienheimfahrten) dort genauso abgerechnet werden und die
steuerlichen Gegebenheiten für eine Familie dort günstiger
sind, wäre das vielleicht besser.

Hallo Elke,

Vielen Dank für Ihre Antwort. Selbstverständlich wird hier in
keinster Weise fallbezogene Beratung gewährt - es dreht sich
hier um ein hypothetisches Probleme, welches in allgemeiner
Form diskutiert wird.

Also:

Wenn mein Bekannter also beim Finanzamt eine gemeinsame
Veranlagung erwirken kann, weil seine Frau zwar im Ausland
lebt, aber als Hausfrau keine Einkünfte (oder Einkünfte unter
€6135) hat, dann sollte es ihm möglich sein, die Steuerklasse
3 zu erwirken
UND
sämtliche Reisekosten, die Ihm durch die wöchentlichen
Heimfahrten entstehen als Werbungskosten steuermindernd
geltend zu machen.

Dabei interpretiere ich den Gesetzestext

"Steuerpflicht

§ 1
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder"

so, dass der Ehegatte EINEN Wohnsitz in Deutschland haben mus.
Es steht nicht im Gesetz, dass die der EINZIGE Wohnsitz sein
muß.

Also dürfte evt ein Termin beim Einwohnermeldeamt zuerst
notwendig sein, um einen z.B. einen Zweitwohnsitz im
Deutschland anzumelden. Damit müßte dann der Gesetzestext
erfüllt sein und der Antrag beim Finanzamt, die Ehefrau für
uneingeschränkt steuerpflichtig zu erklären sollte durchgehen.

Scheint machbar, oder?

Die Idee, vorher beim Finanzamt zu fragen, halte ich für sehr
gut. Vielleicht findet man ja einen Finanzbeamten, der
tatsächlich hilft.

mfg
MArtin 101

Fragen:

  1. Mein Bekannter möchte gerne nach Klasse 3 besteuert werden?

sorry, keine Ahnung, vielleicht einfach mal beim Einwohneramt beantragen.+

  1. Desweiteren möchte er die Heimfahrten am Wochenende als
    Werbungskosten geltend machen. Wie schafft er dass?

In der Est-erklärung als außergewöhnliche Belastungen eintragen (km-Pauschale)

sorry…war im Urlaub. und nochmals sorry, aber für solch einen komplizierten Sachverhalt, möchte ich mir nicht den Aufwand der Recherche ohne Vergütung machen, da ich diesen Fall bisher nicht hatte.

Grüße

Elamail