Hallo Martin,
wie Sie aus den Hinweistexten erfahren haben, sind „Beratungen“ über konkrete Fälle verboten, die Steuerberater hassen das und mahnen gerne ab. Wir sprechen hier also allgemein über Menschen, die in Deutschland arbeiten und ihre Familie im Ausland haben.
Ich würde mir über die Lohnsteuerklasse nicht soviel Sorgen machen wie über die Art der Einkommensteuerveranlagung, denn diese bestimmt letzten Endes, wieviel Steuer für ein betreffendes Kalenderjahr tatsächlich zu zahlen ist. Die Lohnsteuer ist sozusagen nur ein Abschlag; es wird nachgefordert oder zurückerstattet, je nachdem, was bei der Veranlagung rauskommt. Was nützt Lohnsteuerklasse drei, wenn nachher eine getrennte Veranlagung stattfindet?? Das Finanzamt verlangt dann kräftig nach.
Gemeinsame Veranlagung bedeutet Anwendung der Splittingtabelle, getrennte Veranlagung bedeutet Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle.
Ich würde zu meinem Finanzamt gehen und fragen, was ich alles herbeischaffen muss, damit eine gemeinsame Veranlagung möglich ist. Die helfen bestimmt! Wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung geschaffen werden, kann man bestimmt auch die Steuerklasse drei kriegen.
Ich kann hier leider keine Datei anfügen (oder ich bin zu blöd dafür), deshalb habe ich Auszüge aus dem EStG hier eingfügt.
Wie Sie sehen ist die Veranlagungsform gemäß §§ 26 ff EStG das zentral bedeutende Kriterium, und für die Zusammenveranlagung MUSS DIE EHEFRAU UNBESCHRÄNKT EINKOMMENSTEURPFLICHTIG SEIN BZW. FÜR UNBESCHRÄNKT EINKOMMENSTEUERPFLICHTIG ERKLÄRT WERDEN.
Wir können gerne „straffrei“ darüber diskutieren, wie wir die Formulierungen des EStG interpretieren bzw. was wir meinen, daraus zu lesen.
§ 38b Lohnsteuerklassen
1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.
2Dabei gilt Folgendes:
- …
- …
- in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b) …
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.
Steuerpflicht
§ 1
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommen-steuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.
3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.
4Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.
5Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
§ 1a
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, oder die nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Ehegatten und der Kinder Folgendes:
- …………
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6.136 Euro zu verdoppeln
§ 26 Veranlagung von Ehegatten
(1) 1Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs.1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a)und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen;
(2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.
2Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung - nach § 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten
die betreffende Veranlagungsart wählen.
3Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
Leider konnte ich wichtige Satzteile nicht fett oder farbig markieren; ich hoffe, Sie kommmen dennoch zurecht.
Grüße
Elke
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