Einkommensteuerpflicht

Hallo Wissende,
bestimmt kann jemand kurzfristig weiterhelfen:
Es geht um zwei Fragen bezüglich der beschränkten bzw. unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.

Bei folgenden Fragen kamen in der Diskussion von Laien die abenteuerlichsten Ergebnisse heraus, so daß eine Klarstellung nötig erscheint:

Englischer Bürger, angestellt bei einer Londoner Bank, arbeitet vom 2.1. bis 12.11. eines Jahres in Deutschland bei einer Düsseldorfer Filiale. Einkommensteuerpflichtig in D ja oder nein und bitte mit §.

Peter Keller, wohnhaft in Wien, hat inländische Einküfte nach § 49 EStG. Ist Peter K. in D unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig.
Bei Frage zwei wird seitens der Fragesteller auf beschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG plädiert. Haben die Fragesteller Recht?

Vielen Dank für Eure Mühe.

MfG Lari

Hallo!

  1. da der englische Bürger in D seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ist er dort mit seinem welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. es sei denn das doppelbesteuerungsabkommen D-E ordnet die Einkünfte E zu. Kann ich aber nicht sagen.

  2. Grundsätzlich ist ein Bürger, der im Ausland wohnt/gewöhnlichen Aufenthalt hat in D nur mit seinen inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Ausnahmen: 1. Doppelbesteuerungsabkommen (s.o.) , 2. Der Bürger beantragt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, weil 90 % seiner gesamten Einkünfte aus D kommen oder er sein Gehalt aus öffentlichen Kassen erhält

Fazit: Im Steuerrecht gibt es immer mehrere Möglichkeiten und man kann selten pauschal eine Antwort geben, wenn man nicht alle hintergründe/doppebesteuerungsabkommen kennt.

Hoffe, ich konnte euch weiterhelfen.

Liebe Grüße
Katrin

Hallo Katrin,
vielen Dank für Deine Antwort. Du hast mir in jedem Falle sehr geholfen. Danke auch für die Hinweise bezüglich evtl. Ausnahmen zu den Fallbeispielen. Ich weiß, dass gerade im Steuerrecht eine Vorschrift von vielen Einzelentscheidungen und Ausnahmen betroffen sein kann.

Dir noch einen schönen Abend wünscht Lari

unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Hi

Englischer Bürger, angestellt bei einer Londoner Bank, arbeitet vom ::2.1. bis 12.11. eines Jahres in Deutschland bei einer Düsseldorfer ::Filiale. Einkommensteuerpflichtig in D ja oder nein und bitte mit §.

Peter Keller, wohnhaft in Wien, hat inländische Einküfte nach § 49 ::EStG. Ist Peter K. in D unbeschränkt oder beschränkt ::einkommensteuerpflichtig.
Bei Frage zwei wird seitens der Fragesteller auf beschränkt ::steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG plädiert. Haben die ::Fragesteller Recht?

  1. da der englische Bürger in D seinen gewöhnlichen Aufenthalt
    hat ist er dort mit seinem welteinkommen unbeschränkt
    einkommensteuerpflichtig.

Ich hoff doch für ihn, dass er eine Wohnung hatte. Dann liegt ein Wohnsitz in Deutschland vor. Gleiches Ergebnis: unbeschränkte Steuerpflicht.

es sei denn das
doppelbesteuerungsabkommen D-E ordnet die Einkünfte E zu. Kann
ich aber nicht sagen.

doch, das geht schon noch genauer. Laut Sachverhalt handelt es sich um einen Bankangestellten und dieser hat Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht hat Deutschland, da das Gehalt sicher zu Lasten der Filiale in Deutschland verbucht wurde.
Soweit noch weitere englische Einkünfte während des Kalenderjahres erzielt wurden, unterliegen diese dem Progressionsvorbehalt.

  1. Grundsätzlich ist ein Bürger, der im Ausland
    wohnt/gewöhnlichen Aufenthalt hat in D nur mit seinen
    inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Ausnahmen:
  2. Doppelbesteuerungsabkommen (s.o.)

Die Unterscheidung beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht wird nur nach dem Einkommensteuergesetz getroffen. Das DBA ist hier nicht maßgeblich.

, 2. Der Bürger beantragt
die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, weil 90 % seiner
gesamten Einkünfte aus D kommen

genauer siehe § 1 Abs. 3 EStG

oder er sein Gehalt aus
öffentlichen Kassen erhält

meinst du hier § 1 Abs. 2 EStG?
An sich ist öffentliche Kassen kein Kriterium.
Derjenige wohnt im Ausland und hat inländische Einkünfte. Beispiel dafür ist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dann liegt einfach beschränkte Steuerpflicht vor.

Prüfungsreihenfolge ist:
Wohnsitz ja => unbeschränkte Steuerpflicht
ständiger Aufenthalt ist seltener

kein Wohnsitz, aber Grenzen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt => unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

kein Wohnsitz, kein dauernder Aufenthalt, kein § 1 Abs. 3
=> grundsätzlich beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4
jedoch nur Steuerfestsetzung, wenn inländische Einkünfte vorliegen, die in § 49 EStG aufgelistet sind.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html

Fazit: Im Steuerrecht gibt es immer mehrere Möglichkeiten und
man kann selten pauschal eine Antwort geben, wenn man nicht
alle hintergründe/doppebesteuerungsabkommen kennt.

na, das musste mal gesagt werden

Schöne Grüße
C.

1 „Gefällt mir“