Einkommensteuerpflicht

Ich habe mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Herr X lebt und arbeitet bis Dezember 2009 im Ausland. Für Herrn X besteht keine deutsche Einkommensteuerpflicht für die Monate Januar bis November.
In dieser Zeit verdient Herr X aber im Ausland Geld, welches auch dort versteuert wird.

Im Dezember zieht Herr X zu seiner Frau nach Deutschland, somit ist Herr X nun unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Nur, was ist mit den Einkünften die in den Monaten vor Dezember erzielt wurden, für die weder in Deutschland eine unbeschränkt- noch beschränkte Steuerpflicht bestand??

Grundsätzlich ist es so, dass x mindestens die Hälfte des Jahres im Ausland tätig war…somit muss x auch keine Steuererklärung in Deutschland abgeben …es sei denn, er hat

  1. die Steuerklasse 3 bzw. 5 mit seiner Frau
  2. er hat im dezember Lohnersatzleistungen ( außer Hartz IV ) bezogen…

weitere Ausnahen fallen mir grad nicht ein.

Sollte X eine Steuererklärung abgeben müssen, muss er die Einkünfte aus dem Ausland als DBA - Einkünfte des jeweiligen Landes deklarieren…die sind nämlich, wenn nicht weitere Einkünfte im Inland vorliegen, "steuerfrei " bzw. erhöhren nur den Steuersatz…wer aber keine Steuern zahlt, kann auch keine Steuersatzerhöhung haben =)

Servus,

kannst Du hierzu:

Grundsätzlich ist es so, dass x mindestens die Hälfte des Jahres im Ausland tätig war…somit muss x auch keine Steuererklärung in Deutschland abgeben

bitte eine Quelle benennen?

Sollte X eine Steuererklärung abgeben müssen, muss er die Einkünfte aus dem Ausland als DBA - Einkünfte des jeweiligen Landes deklarieren…

Woher weißt Du, dass im gegebenen Fall ein DBA vorliegt?

Schöne Grüße

MM

ich war bisher grundsätzlich der meinung, dass man nicht unbeschränkt enkommensteuerpflichtig ist, wenn man mindestens an 183 Tagen / Jahr im Ausland lebt…ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren…

da der Sachverhalt nicht wirklich viel hergibt, bin ich beim „Ausland“ vom europäischen Ausland ausgegangen…

Servus,

die berühmten 183 Tage stammen aus der Festlegung des Besteuerungsrechtes für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die in (fast?) allen DBA enthalten ist. Es geht dabei um eine Ausnahme von der Regel, und da hängen auch noch mehr Bedingungen dran. Der Bezug „Kalenderjahr“ ist eher älter, der Bezug „zwölf Monate“ jünger.

Das DBA Norwegen hab ich grade offen - jemand von der Lohnsteuerstelle hatte behauptet, da stünde „Kalenderjahr“ drin, da wollt ich mich überzeugen, wie es wirklich ist. Weils grad passt, hier eine Kopie der entsprechenden Absätze:

Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber getragen werden, der in dem Staat ansässig ist, in dem der Empfänger ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

Schöne Grüße

MM

zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht
Hi,

Der Reihe nach:

Im Dezember zieht Herr X zu seiner Frau nach Deutschland,
somit ist Herr X nun unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Bei Familienwohnsitz in Deutschland hat Herr X dort auch seinen Wohnsitz, wenn er überhaupt nicht dort sich aufhält.

Auf jeden Fall ist er ab Dezember unzweifelhaft unbeschränkt steuerpflichtig.
§ 2 Abs. 7 EStG Veranlagung für das ganze Jahr
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html

Die Eheleute können entscheiden, ob eine Zusammenveranlagung oder eine getrennte Veranlagung gewählt wird. Gute PC Programme (wie die Steuersparerklärung bei
http://www.steuertipps.de/?display=productLandingpag…
können das ausrechnen.

Herr X lebt und arbeitet bis Dezember 2009 im Ausland. Für
Herrn X besteht keine deutsche Einkommensteuerpflicht für die
Monate Januar bis November.
In dieser Zeit verdient Herr X aber im Ausland Geld, welches
auch dort versteuert wird.

Nur, was ist mit den Einkünften die in den Monaten vor
Dezember erzielt wurden, für die weder in Deutschland eine
unbeschränkt- noch beschränkte Steuerpflicht bestand??

§ 32 b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html
die Einkünfte werden als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt behandelt

Ab 2010 ist eine Gesetzesänderung zu beachten für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Gewerbebetrieb, z.B., und nur zur Ergänzung.

Schöne Grüße
C.